§ 44d AVG

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

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Fassung gültig ab 01.01.9000

In Kraft vom 01.01.9000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Behörde kann eine mündliche Verhandlung gemäß § 44a Abs. 3 durch Edikt anberaumen, wenn der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird.Die Behörde kann eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, durch Edikt anberaumen, wenn der Antrag gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird.
  2. (1)Absatz einsDie Behörde kann mit der Kundmachung gemäß § 44a Abs. 1 eine mündliche Verhandlung anberaumen. Ist die Kundmachung gemäß § 44a Abs. 1 bereits erfolgt, kann die Behörde eine mündliche Verhandlung durch Edikt gemäß § 44a Abs. 3, jedoch ohne den Hinweis in den Tageszeitungen anberaumen.Die Behörde kann mit der Kundmachung gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, eine mündliche Verhandlung anberaumen. Ist die Kundmachung gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, bereits erfolgt, kann die Behörde eine mündliche Verhandlung durch Edikt gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3,, jedoch ohne den Hinweis in den Tageszeitungen anberaumen.
  3. (2)Absatz 2Das Edikt hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Gegenstand der Verhandlung, eine Beschreibung des Vorhabens und einen etwaigen Zeitplan;
    2. 2.Ziffer 2Ort und Zeit der Verhandlung.
  4. (3)Absatz 3Die Behörde kann im Edikt eine angemessene, spätestens eine Woche vor dem Tag der mündlichen Verhandlung endende Frist bestimmen, innerhalb derer Parteien zu ihren Einwendungen gemäß § 44b Abs. 1 schriftlich weiteres Vorbringen erstatten können. Nach Ablauf dieser Frist erstattetes Vorbringen ist von der Behörde nicht zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist im Edikt hinzuweisen.Die Behörde kann im Edikt eine angemessene, spätestens eine Woche vor dem Tag der mündlichen Verhandlung endende Frist bestimmen, innerhalb derer Parteien zu ihren Einwendungen gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, schriftlich weiteres Vorbringen erstatten können. Nach Ablauf dieser Frist erstattetes Vorbringen ist von der Behörde nicht zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist im Edikt hinzuweisen.

Fassung gültig ab 01.01.2026

In Kraft vom 01.01.2026 bis 01.01.9000
  1. (1)Absatz einsDie Behörde kann eine mündliche Verhandlung gemäß § 44a Abs. 3 durch Edikt anberaumen, wenn der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird.Die Behörde kann eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, durch Edikt anberaumen, wenn der Antrag gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird.
  2. (1)Absatz einsDie Behörde kann mit der Kundmachung gemäß § 44a Abs. 1 eine mündliche Verhandlung anberaumen. Ist die Kundmachung gemäß § 44a Abs. 1 bereits erfolgt, kann die Behörde eine mündliche Verhandlung durch Edikt gemäß § 44a Abs. 3, jedoch ohne den Hinweis in den Tageszeitungen anberaumen.Die Behörde kann mit der Kundmachung gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, eine mündliche Verhandlung anberaumen. Ist die Kundmachung gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, bereits erfolgt, kann die Behörde eine mündliche Verhandlung durch Edikt gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3,, jedoch ohne den Hinweis in den Tageszeitungen anberaumen.
  3. (2)Absatz 2Das Edikt hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Gegenstand der Verhandlung, eine Beschreibung des Vorhabens und einen etwaigen Zeitplan;
    2. 2.Ziffer 2Ort und Zeit der Verhandlung.
  4. (3)Absatz 3Die Behörde kann im Edikt eine angemessene, spätestens eine Woche vor dem Tag der mündlichen Verhandlung endende Frist bestimmen, innerhalb derer Parteien zu ihren Einwendungen gemäß § 44b Abs. 1 schriftlich weiteres Vorbringen erstatten können. Nach Ablauf dieser Frist erstattetes Vorbringen ist von der Behörde nicht zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist im Edikt hinzuweisen.Die Behörde kann im Edikt eine angemessene, spätestens eine Woche vor dem Tag der mündlichen Verhandlung endende Frist bestimmen, innerhalb derer Parteien zu ihren Einwendungen gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, schriftlich weiteres Vorbringen erstatten können. Nach Ablauf dieser Frist erstattetes Vorbringen ist von der Behörde nicht zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist im Edikt hinzuweisen.

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