§ 30 Stmk. FischG 2000 Inkrafttreten von Novellen

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Änderung der §§ 15 Abs. 2, 23 Abs. 1 sowie des Artikels II und die Einfügung der §§ 28 und 29 durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2005 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2005, in Kraft.

(2) Die Änderung des § 9 Abs. 4 und 5 durch die Novelle, LGBl. Nr. 26/2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) Die Änderung des § 23 Abs. 1 und des § 26 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) Die Änderung des § 2 Abs. 3, des § 4, § 6 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4 und 5, des § 7, des § 8, des § 9 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 fünfter Satz und Abs. 4, des § 10, des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 1 dritter Satz, des § 15 Abs. 4, 6 und 7 letzter Satz, des § 16, des § 20, des § 22, des § 26 Abs.1 lit. c und lit. i und des § 27, die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses, der im Inhaltsverzeichnis für die Paragrafen festgelegten Überschriften, des § 2 Abs. 1a, des § 10a, des § 13 Abs. 1 erster und zweiter Satz, des § 15 Abs. 8 und 9, des § 26 Abs. 1 lit. ba, des § 26a, des § 27a, des § 27b und des § 28a sowie der Entfall der Überschrift „Artikel I Fischereirecht, Fischwasser“, des Artikel II und aller Überschriften (Zwischenüberschriften und Paragrafenüberschriften) durch die Novelle LGBl. Nr. 52/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Mai 2014, in Kraft.

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis und § 22 Abs. 3, 3a und 3b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, LGBl. Nr. 26/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 16.05.2014 bis 09.07.2018

(1) Die Änderung der §§ 15 Abs. 2, 23 Abs. 1 sowie des Artikels II und die Einfügung der §§ 28 und 29 durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2005 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2005, in Kraft.

(2) Die Änderung des § 9 Abs. 4 und 5 durch die Novelle, LGBl. Nr. 26/2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) Die Änderung des § 23 Abs. 1 und des § 26 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) Die Änderung des § 2 Abs. 3, des § 4, § 6 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4 und 5, des § 7, des § 8, des § 9 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 fünfter Satz und Abs. 4, des § 10, des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 1 dritter Satz, des § 15 Abs. 4, 6 und 7 letzter Satz, des § 16, des § 20, des § 22, des § 26 Abs.1 lit. c und lit. i und des § 27, die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses, der im Inhaltsverzeichnis für die Paragrafen festgelegten Überschriften, des § 2 Abs. 1a, des § 10a, des § 13 Abs. 1 erster und zweiter Satz, des § 15 Abs. 8 und 9, des § 26 Abs. 1 lit. ba, des § 26a, des § 27a, des § 27b und des § 28a sowie der Entfall der Überschrift „Artikel I Fischereirecht, Fischwasser“, des Artikel II und aller Überschriften (Zwischenüberschriften und Paragrafenüberschriften) durch die Novelle LGBl. Nr. 52/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Mai 2014, in Kraft.

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis und § 22 Abs. 3, 3a und 3b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, LGBl. Nr. 26/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 63/2018

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