§ 23 Stmk. FischG 2000 Behörden und Verfahren

Stmk. FischG 2000 - Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2025
  1. (1)Absatz einsBehörde ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. (2)Absatz 2Erstreckt sich ein Fischwasser über mehrere politische Bezirke, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich der größte Teil des Fischwassers gelegen ist.
  3. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in fischereiwirtschaftlichen Fragen, soweit es die Art und der Umfang des Gegenstandes erfordern, nach Anhörung eines sachverständigen Fischereiberechtigten vorzugehen.
  4. (4)Absatz 4Die sachverständigen Fischereiberechtigten sind von der Landesregierung über Vorschlag des Landesfischereiverbandes für einen Zeitraum von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Reisegebühren nach dem Stmk. Landes-Reisegebührengesetz.
  5. (5)Absatz 5Voraussetzung für die Bestellung zum sachverständigen Fischereiberechtigten ist die Absolvierung eines vom Landesfischereiverband veranstalteten Fachausbildungskurses. Über die Kursabsolvierung ist vom Landesfischereiverband eine Bescheinigung auszustellen. Nach Absolvierung des Fachausbildungskurses ist längstens alle fünf Jahre ein vom Landesfischereiverband veranstalteter Fortbildungskurs zu besuchen. Im Fall einer Wiederbestellung darf der Fachausbildungskurs oder der Fortbildungskurs nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, insbesondere über
    1. 1.Ziffer einsdie Anmeldung zum Fachausbildungskurs,
    2. 2.Ziffer 2Inhalt und Umfang des Fachausbildungskurses,
    3. 3.Ziffer 3die Anmeldung zum Fortbildungskurs,
    4. 4.Ziffer 4Inhalt und Umfang des Fortbildungskurses,
    5. 5.Ziffer 5die Ausstellung von Kursbescheinigungen und
    6. 6.Ziffer 6die Höhe der Kursbeiträge.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,

In Kraft seit 01.06.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 Stmk. FischG 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 Stmk. FischG 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 Stmk. FischG 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 Stmk. FischG 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 Stmk. FischG 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. FischG 2000 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22 Stmk. FischG 2000
§ 24 Stmk. FischG 2000