Die Fischereiberechtigten, die Fischereiaufseher und die Inhaber einer Fischerkarte sind verpflichtet, das Auftreten von Krankheiten bei Wassertieren der nach der Lage des Fischwassers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der örtlichen Polizeiinspektion unverzüglich anzuzeigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
0 Kommentare zu § 16 Stmk. FischG 2000