§ 16 Stmk. FischG 2000 Meldepflicht von Krankheiten bei Wassertieren

Stmk. FischG 2000 - Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Fischereiberechtigten, die Fischereiaufseher und die Inhaber einer Fischerkarte sind verpflichtet, das Auftreten von Krankheiten bei Wassertieren der nach der Lage des Fischwassers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der örtlichen Polizeiinspektion unverzüglich anzuzeigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

In Kraft seit 16.05.2014 bis 31.12.9999
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