Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.12.2025
(1)Absatz einsDie Fischerkarte wird in digitaler Form ausgestellt. Sie steht dem Inhaber, der über einen E-ID (§§ 4 ff E-GovG) verfügt, über die für die Anzeige der digitalen Fischerkarte zur Verfügung gestellten Applikation zum Abruf bereit und gilt für das ganze Land (Landesfischerkarte). Auf Verlangen kann dem Inhaber einer digitalen Fischerkarte ein physischer Nachweis für das Vorliegen einer abrufbaren digitalen Fischerkarte ausgestellt werden. Die Fischerkarte ist nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Kalenderjahr erfolgten Einzahlung der Fischerkartenabgabe gültig.Die Fischerkarte wird in digitaler Form ausgestellt. Sie steht dem Inhaber, der über einen E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) verfügt, über die für die Anzeige der digitalen Fischerkarte zur Verfügung gestellten Applikation zum Abruf bereit und gilt für das ganze Land (Landesfischerkarte). Auf Verlangen kann dem Inhaber einer digitalen Fischerkarte ein physischer Nachweis für das Vorliegen einer abrufbaren digitalen Fischerkarte ausgestellt werden. Die Fischerkarte ist nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Kalenderjahr erfolgten Einzahlung der Fischerkartenabgabe gültig.
(2)Absatz 2Die digitale Fischerkarte hat folgende Daten zu enthalten:
1.Ziffer einsLandeswappen samt Schriftzug „Land Steiermark“,
2.Ziffer 2Schriftzug „Landesfischerkarte“,
3.Ziffer 3Lichtbild,
4.Ziffer 4Fischerkartennummer,
5.Ziffer 5allfällig zutreffender akademischer Grad,
6.Ziffer 6Namen,
7.Ziffer 7Geburtsdatum,
8.Ziffer 8Ausstellungsdatum,
9.Ziffer 9ausstellende Behörde,
10.Ziffer 10Gültigkeit der Fischerkarte.
Der physische Nachweis hat die Angaben gemäß Z 1 bis 9 zu enthalten.Der physische Nachweis hat die Angaben gemäß Ziffer eins bis 9 zu enthalten.
(3)Absatz 3Der in Abs. 1 genannte Inhaber eines E-ID ist zum Zweck des Abrufs berechtigt, in dem gemäß § 22 Abs. 3 geführten Fischerkartenverzeichnis in die in Abs. 2 Z 3 bis 10 genannten Daten seiner aktuellen Fischerkarte Einsicht zu nehmen.Der in Absatz eins, genannte Inhaber eines E-ID ist zum Zweck des Abrufs berechtigt, in dem gemäß Paragraph 22, Absatz 3, geführten Fischerkartenverzeichnis in die in Absatz 2, Ziffer 3 bis 10 genannten Daten seiner aktuellen Fischerkarte Einsicht zu nehmen.
(4)Absatz 4Die Landesregierung hat den Behörden Formblätter für den physischen Nachweis (Abs. 1) zur Verfügung zu stellen. Sie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt und Form des physischen Nachweises festlegen.Die Landesregierung hat den Behörden Formblätter für den physischen Nachweis (Absatz eins,) zur Verfügung zu stellen. Sie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt und Form des physischen Nachweises festlegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2025,
In Kraft seit 18.11.2025 bis 31.12.9999
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