§ 15 Stmk. FischG 2000 Elektrofischfang

Stmk. FischG 2000 - Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Elektrofischfang ist, abgesehen von den in den folgenden Absätzen geregelten Ausnahmen, verboten.

(2) Aus Gründen der Pflege des Gewässers und des Fischbestandes oder zu wissenschaftlichen Zwecken kann die Bezirksverwaltungsbehörde unter Wahrung der Fischereiinteressen allfällig vorhandener Ober- und Unterlieger zeitlich beschränkte Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. Ist der Antragsteller nicht zugleich Fischereiberechtigter, ist dem Antrag dessen schriftliche Zustimmung anzuschließen.

(3) Die Ausnahmegenehmigung ist erforderlichenfalls an Auflagen zu binden, die der Sicherung der im Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen dienen.

(4) Ober- und Unterlieger im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, deren Fischereiinteressen durch die geplante Maßnahme gefährdet werden könnten. Die Namen und Anschriften allfällig vorhandener Ober- und Unterlieger sind vom Antragsteller der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben.

(5) Unter den Voraussetzungen des § 21 ist die Bewilligung ohne Einschränkung zu erteilen.

(6) Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Elektrobefischung mit dafür vorgesehenen geprüften Elektrofanggeräten durchgeführt wird und die Handhabung des Elektrofanggerätes durch eine fachkundige Person gewährleistet ist.

(7) Bei akuter Gefahr für den Fischbestand, zum Beispiel bei seuchenhafter Erkrankung, bei Austrocknen oder Versiegen von Gewässern durch Wettereinflüsse, Wehrbruch, Dammbruch usw., bedarf es zur Fischrettungsaktion mittels Elektrofischfanges keiner Ausnahmebewilligung. Die getroffenen Maßnahmen sind jedoch der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.

(8) Elektrobefischungen, die

a)

behördlich angeordnet wurden, wie insbesondere anlässlich wasserrechtlicher Bewilligungsverfahren oder im Rahmen der Erhebung des Zustandes von Gewässern nach dem siebenten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011, oder

b)

zu Bestandserhebungen von Wassertieren für die periodischen Berichtspflichten nach Art. 17 Abs. 1 der FFH-Richtlinie, zur Erstellung oder zum Monitoring der Umsetzungsmaßnahmen von Managementplänen erforderlich sind,

bedürfen keiner Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 2. Die/Der Fischereiberechtigte ist jedoch sieben Tage vor der Durchführung derartiger Maßnahmen zu informieren und hat das Recht, während der Elektrobefischung anwesend zu sein. Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(9) Abs. 8 1. Satz gilt nicht, wenn, in den letzten 12 Monaten eine Fischbestandsuntersuchung gemäß der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 479/2006, in der Fassung BGBl. II Nr. 465/2010, mittels Elektrobefischung im betreffenden Fischwasser durchgeführt wurde und seitdem keine wesentlichen Änderungen durch Naturereignisse, wie insbesondere Hochwässer oder Fischsterben, eingetreten sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, LGBl. Nr. 52/2014

In Kraft seit 16.05.2014 bis 31.12.9999
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