§ 9 Stmk. FischG 2000 Fischerkarte und Fischergastkarte

Stmk. FischG 2000 - Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.01.2026
  1. (1)Absatz einsDie öffentliche Berechtigung zum Ausüben des Fischfanges ist an den Besitz einer Fischerkarte oder Fischergastkarte gebunden. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über Inhalt, Form und technische Umsetzung der Fischerkarte und Fischergastkarte erlassen. Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und Bewerber um die Zulassung zur Fischerprüfung dürfen den Fischfang ohne Fischerkarte, jedoch nur in Begleitung und unter Aufsicht eines berechtigten Fischers, ausüben.
  2. (2)Absatz 2Die Fischerkarte wird auf den Namen der Inhaberin/des Inhabers ausgestellt und gilt für die ganze Steiermark. Die Fischergastkarte wird für bestimmte Fischwässer mit einer Gültigkeitsdauer von vier Wochen ausgestellt bzw. ausgegeben. Im Zusammenhang mit den entsprechenden Erlaubnisscheinen (§ 11) ist die Fischergastkarte im Rahmen ihrer Gültigkeitsdauer auch für andere Fischwässer eines Verwaltungsbezirkes gültig.Die Fischerkarte wird auf den Namen der Inhaberin/des Inhabers ausgestellt und gilt für die ganze Steiermark. Die Fischergastkarte wird für bestimmte Fischwässer mit einer Gültigkeitsdauer von vier Wochen ausgestellt bzw. ausgegeben. Im Zusammenhang mit den entsprechenden Erlaubnisscheinen (Paragraph 11,) ist die Fischergastkarte im Rahmen ihrer Gültigkeitsdauer auch für andere Fischwässer eines Verwaltungsbezirkes gültig.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag auf Ausstellung einer Fischerkarte kann bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Der Antrag auf Ausstellung einer Fischergastkarte ist bei der für das jeweilige Fischwasser zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Der erstmaligen Ausstellung einer Fischerkarte hat eine erfolgreich abgelegte schriftliche Prüfung bei der Bezirksverwaltungsbehörde voranzugehen. Die Prüfung hat sich auf Fischkunde, Gewässerkunde, Fischhege und Tierschutz (Behandlung der gefangenen Fische), Natur- und Umweltschutz sowie auf einschlägige bundes- und landesrechtliche Vorschriften zu erstrecken. Der Nachweis einer anderen erworbenen diesem Gesetz entsprechenden fachlichen Eignung befreit von der Verpflichtung, sich einer Prüfung zu unterziehen; dieser Nachweis kann auch durch den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder die erfolgreiche Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in der Steiermark, in einem anderen Bundesland oder im Ausland erbracht werden. Der Landesfischereiverband hat freiwillige Ausbildungskurse (Theorie und Praxis) zu veranstalten. Die näheren Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung, deren Ablauf, die Form der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sowie über die Höhe der Prüfungsgebühr sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
  4. (3a)Absatz 3 aZum Zweck der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen sowie der Ausstellung der Fischerkarte ist die Behörde berechtigt, folgende Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung abzufragen sowie die folgenden daraus ermittelten Daten weiter zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsStammzahlenregister:
    2. Strichaufzählungdas bereichsspezifische Personenkennzeichen Land- und Forstwirtschaft (bPK-LF),
    3. Strichaufzählungdas verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Personenidentität und Bürgerrechte (vbPK-ZP)
    4. Strichaufzählungdas verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Strafregister (vbPK-SR-RG);
    5. 2.Ziffer 2Zentrales Melderegister: Namen sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz, Staatsbürgerschaft;
    6. 3.Ziffer 3Bestände der Passbehörden sowie Bestände der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden: das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992; sofern in diesen Beständen kein Lichtbild vorhanden ist, ist die antragstellende Person verpflichtet, ein Lichtbild nach § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung vorzulegen;Bestände der Passbehörden sowie Bestände der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden: das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, des Passgesetzes 1992; sofern in diesen Beständen kein Lichtbild vorhanden ist, ist die antragstellende Person verpflichtet, ein Lichtbild nach Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung vorzulegen;
    7. 4.Ziffer 4Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen, die keiner Auskunftsbeschränkung unterliegen, nach § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968.Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen, die keiner Auskunftsbeschränkung unterliegen, nach Paragraph 9, Absatz eins, Strafregistergesetz 1968.
  5. (3b)Absatz 3 bDer Inhaber einer Fischerkarte hat diese bei Ausübung der Fischerei mitzuführen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den beeideten Fischereiaufsichtsorganen die Gültigkeit wie folgt nachweisen:
    1. 1.Ziffer einsbei Nutzung der für den digitalen Dokumentennachweis zur Verfügung gestellten Applikation digital; ist die Dateneinsicht auf Grund von Problemen des mobilen Gerätes der kontrollierten Person nicht möglich, so ist das wie ein Nichtmitführen der Fischerkarte zu behandeln;
    2. 2.Ziffer 2bei Nichtnutzung der für den digitalen Dokumentennachweis zur Verfügung gestellten Applikation durch den physischen Nachweis (§ 9b) samt dem Nachweis der Einzahlung der in Abs. 5 genannten Abgabe.bei Nichtnutzung der für den digitalen Dokumentennachweis zur Verfügung gestellten Applikation durch den physischen Nachweis (Paragraph 9 b,) samt dem Nachweis der Einzahlung der in Absatz 5, genannten Abgabe.
  6. (4)Absatz 4Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind der/dem Fischereiberechtigten auf ihren/seinen Antrag Fischergastkarten als Block zu 20 Stück ohne Angabe des Namens des Fischergastes gegen Entrichtung einer Abgabe von 24 Euro auszufolgen. Die/Der Fischereiberechtigte hat vor Ausstellung und Weitergabe der Fischergastkarte an den Gast dessen Namen, Hauptwohnsitz, den Tag der Ausfolgung der Karte und die Bezeichnung des Fischwassers auf dauerhafte Weise einzutragen und hierüber laufend Aufzeichnungen zu führen, die sie/er der Behörde über jederzeitiges Verlangen vorzuweisen hat.
  7. (5)Absatz 5Die Abgabe für die Fischerkarte beträgt € 29,00. Minderjährige, Behinderte im Sinn des Behindertengesetzes, ausgleichszulagenberechtigte Rentner und Pensionisten sowie beeidete Aufsichtsfischer haben, sofern sie nicht Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer des Fischereirechtes sind, Anspruch auf eine Ermäßigung von 50 % dieser Abgabe. Diese Personen sind verpflichtet, der Behörde Veränderungen in den Voraussetzungen für den Bezug einer ermäßigten Fischerkarte bekanntzugeben.
  8. (6)Absatz 6Der Ertrag der Fischerkartenabgabe fließt dem Land zu. Mindestens 10 % des Abgabenertrages sind für die Förderung der Fischerei zweckgebunden. 60 % des Abgabenertrages fließen dem Landesfischereiverband zur Besorgung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu. Der Landesfischereiverband hat der Landesregierung jährlich bis 31. März über seine Tätigkeiten sowie die widmungsgemäße, sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der zugeflossenen Mittel zu berichten. Die Landesregierung ist berechtigt, die Gebarung des Landesfischereiverbandes mit diesen Mitteln zu prüfen. Der Landesfischereiverband hat der Landesregierung über Aufforderung alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen im Original vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Mittel, die nicht im Sinne dieser Bestimmung verwendet wurden, sind vom Landesfischereiverband unverzüglich an das Land zurückzuerstatten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2013, LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024, LGBl. Nr. 88/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2025,

In Kraft seit 18.11.2025 bis 31.12.9999
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