Die Fischerkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühr von der Behörde, in deren Amtsgebiet der Inhaber der Fischerkarte seinen Hauptwohnsitz hat, zu entziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich des Inhabers einer der Ausschließungsgründe des § 10 eintritt oder bekannt wird. Sofern der Inhaber einer Fischerkarte keinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die die Fischerkarte ausgestellt hat. Wurde dem Inhaber ein physischer Nachweis (§ 9b) ausgestellt, ist dieser unverzüglich der Behörde vorzulegen.Die Fischerkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühr von der Behörde, in deren Amtsgebiet der Inhaber der Fischerkarte seinen Hauptwohnsitz hat, zu entziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich des Inhabers einer der Ausschließungsgründe des Paragraph 10, eintritt oder bekannt wird. Sofern der Inhaber einer Fischerkarte keinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die die Fischerkarte ausgestellt hat. Wurde dem Inhaber ein physischer Nachweis (Paragraph 9 b,) ausgestellt, ist dieser unverzüglich der Behörde vorzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 88/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2025,
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