§ 9c Stmk. FischG 2000 Verlust, Diebstahl oder Zerstörung des Nachweises

Stmk. FischG 2000 - Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.12.2025

Der Verlust oder Diebstahl des physischen Nachweises (§ 9b) ist der ausstellenden Behörde zu melden. Die Behörde kann, ebenso bei Zerstörung oder Unleserlichkeit des Nachweises, auf Antrag des Fischerkarteninhabers ein Duplikat ausstellen.Der Verlust oder Diebstahl des physischen Nachweises (Paragraph 9 b,) ist der ausstellenden Behörde zu melden. Die Behörde kann, ebenso bei Zerstörung oder Unleserlichkeit des Nachweises, auf Antrag des Fischerkarteninhabers ein Duplikat ausstellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2025,

In Kraft seit 18.11.2025 bis 31.12.9999
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