Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.01.2026
(1)Absatz einsFischereirechte können nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und den Besitz von Privatrechten erworben und besessen werden; zur Entscheidung von Streitfällen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
(1a)Absatz eins aFischereirechtseigentümerinnen/Fischereirechtseigentümer haben gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde den Nachweis ihres Fischereirechtes unter Anführung des Rechtstitels zu erbringen. Änderungen am Rechtsbestand sind von den Fischereirechtseigentümerinnen/Fischereirechtseigentümern – bei rechtsgeschäftlicher Übertragung von Fischereirechten auch von der Rechtsnachfolgerin/vom Rechtsnachfolger – unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2)Absatz 2Besteht an einem öffentlichen oder privaten Gewässer kein Fischereirecht eines Dritten, so steht dieses Fischereirecht in öffentlichen Gewässern innerhalb der Gemeindegrenzen der Gemeinde, in privaten Gewässern dem Eigentümer des Gewässerbettes zu.
(3)Absatz 3Fischereirechte dürfen nur an Personen verpachtet werden, die zumindest drei Jahre lang im Besitz einer gültigen Fischerkarte (§ 9b) sind. Juristische Personen haben einen Bevollmächtigten namhaft zu machen, der diese Voraussetzung erfüllt. Pachtverträge sind binnen vier Wochen ab Vertragsabschluss der Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Eintragung in den Fischereikataster mitzuteilen. Die Pächterin/der Pächter, bei juristischen Personen die/der Bevollmächtigte, muss während der gesamten Dauer der Pachtung eine gültige Fischerkarte (§ 9b) besitzen.Fischereirechte dürfen nur an Personen verpachtet werden, die zumindest drei Jahre lang im Besitz einer gültigen Fischerkarte (Paragraph 9 b,) sind. Juristische Personen haben einen Bevollmächtigten namhaft zu machen, der diese Voraussetzung erfüllt. Pachtverträge sind binnen vier Wochen ab Vertragsabschluss der Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Eintragung in den Fischereikataster mitzuteilen. Die Pächterin/der Pächter, bei juristischen Personen die/der Bevollmächtigte, muss während der gesamten Dauer der Pachtung eine gültige Fischerkarte (Paragraph 9 b,) besitzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 88/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2025,
In Kraft seit 18.11.2025 bis 31.12.9999
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