§ 2 Stmk. FischG 2000 Erwerb von Fischereirechten

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Fischereirechte können nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und den Besitz von Privatrechten erworben und besessen werden; zur Entscheidung von Streitfällen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

(1a) Fischereirechtseigentümerinnen/Fischereirechtseigentümer haben gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde den Nachweis ihres Fischereirechtes unter Anführung des Rechtstitels zu erbringen. Änderungen am Rechtsbestand sind von den Fischereirechtseigentümerinnen/Fischereirechtseigentümern – bei rechtsgeschäftlicher Übertragung von Fischereirechten auch von der Rechtsnachfolgerin/vom Rechtsnachfolger – unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Besteht an einem öffentlichen oder privaten Gewässer kein Fischereirecht eines Dritten, so steht dieses Fischereirecht in öffentlichen Gewässern innerhalb der Gemeindegrenzen der Gemeinde, in privaten Gewässern dem Eigentümer des Gewässerbettes zu.

(3) Fischereirechte dürfen nur an Personen verpachtet werden, die zumindest drei Jahre lang im Besitz einer gültigen Fischerkarte (§ 9) sind. Juristische Personen haben einen Bevollmächtigten namhaft zu machen, der diese Voraussetzung erfüllt. Pachtverträge sind binnen vier Wochen ab Vertragsabschluss der Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Eintragung in den Fischereikataster mitzuteilen. Die Pächterin/der Pächter, bei juristischen Personen die/der Bevollmächtigte, muss während der gesamten Dauer der Pachtung eine gültige Fischerkarte (§ 9) besitzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

Stand vor dem 15.05.2014

In Kraft vom 01.01.2000 bis 15.05.2014

(1) Fischereirechte können nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und den Besitz von Privatrechten erworben und besessen werden; zur Entscheidung von Streitfällen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

(1a) Fischereirechtseigentümerinnen/Fischereirechtseigentümer haben gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde den Nachweis ihres Fischereirechtes unter Anführung des Rechtstitels zu erbringen. Änderungen am Rechtsbestand sind von den Fischereirechtseigentümerinnen/Fischereirechtseigentümern – bei rechtsgeschäftlicher Übertragung von Fischereirechten auch von der Rechtsnachfolgerin/vom Rechtsnachfolger – unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Besteht an einem öffentlichen oder privaten Gewässer kein Fischereirecht eines Dritten, so steht dieses Fischereirecht in öffentlichen Gewässern innerhalb der Gemeindegrenzen der Gemeinde, in privaten Gewässern dem Eigentümer des Gewässerbettes zu.

(3) Fischereirechte dürfen nur an Personen verpachtet werden, die zumindest drei Jahre lang im Besitz einer gültigen Fischerkarte (§ 9) sind. Juristische Personen haben einen Bevollmächtigten namhaft zu machen, der diese Voraussetzung erfüllt. Pachtverträge sind binnen vier Wochen ab Vertragsabschluss der Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Eintragung in den Fischereikataster mitzuteilen. Die Pächterin/der Pächter, bei juristischen Personen die/der Bevollmächtigte, muss während der gesamten Dauer der Pachtung eine gültige Fischerkarte (§ 9) besitzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten