Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.01.2026
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a)Litera agegen die Hegepflichten gemäß § 1 Abs. 2 verstößt,gegen die Hegepflichten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, verstößt,
b)Litera bgegen die Verpachtungsbeschränkungen bzw. Mitteilungspflichten gemäß § 2 Abs. 3 verstößt,gegen die Verpachtungsbeschränkungen bzw. Mitteilungspflichten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, verstößt,
ba)Sub-Litera, b, agegen die Bewilligungspflicht des § 4 verstößt,gegen die Bewilligungspflicht des Paragraph 4, verstößt,
c)Litera cgegen die Verpflichtung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gemäß § 6 verstößt,gegen die Verpflichtung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gemäß Paragraph 6, verstößt,
d)Litera dgegen die Beaufsichtigungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 verstößt,gegen die Beaufsichtigungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, verstößt,
e)Litera eohne öffentliche Berechtigung gemäß § 9 Abs. 1 oder ohne gültige Fischerkarte gemäß § 9b Abs. 1 den Fischfang ausübt,ohne öffentliche Berechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder ohne gültige Fischerkarte gemäß Paragraph 9 b, Absatz eins, den Fischfang ausübt,
f)Litera fgegen die Eintragungs-, Aufzeichnungs- und Vorweispflicht gemäß § 9 Abs. 4 zweiter Satz verstößt,gegen die Eintragungs-, Aufzeichnungs- und Vorweispflicht gemäß Paragraph 9, Absatz 4, zweiter Satz verstößt,
g)Litera ggegen die fischereipolizeilichen Bestimmungen gemäß § 11 verstößt,gegen die fischereipolizeilichen Bestimmungen gemäß Paragraph 11, verstößt,
h)Litera hgegen die Entnahmeverbote betreffend Schonzeiten und Mindestfanglängen gemäß § 12 Abs. 1 verstößt,gegen die Entnahmeverbote betreffend Schonzeiten und Mindestfanglängen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, verstößt,
i)Litera isich verbotener Fangarten, -mittel oder -vorrichtungen gemäß § 13 Abs. 1 bedient oder ein unzulässiges Wettfischen gemäß § 13 Abs. 2 durchführt,sich verbotener Fangarten, -mittel oder -vorrichtungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, bedient oder ein unzulässiges Wettfischen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, durchführt,
j)Litera jgegen die in § 14 vorgesehenen Fischfangbeschränkungen verstößt,gegen die in Paragraph 14, vorgesehenen Fischfangbeschränkungen verstößt,
k)Litera kgegen das im § 15 Abs. 1 geregelte Verbot des Elektrofischfanges bzw. gegen die im § 15 Abs. 7 letzter Satz enthaltene Mitteilungspflicht verstößt,gegen das im Paragraph 15, Absatz eins, geregelte Verbot des Elektrofischfanges bzw. gegen die im Paragraph 15, Absatz 7, letzter Satz enthaltene Mitteilungspflicht verstößt,
l)Litera lgegen die Anzeigepflicht gemäß § 16 verstößt,gegen die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 16, verstößt,
m)Litera mgegen die Einlassungsbeschränkung gemäß § 17 verstößt,gegen die Einlassungsbeschränkung gemäß Paragraph 17, verstößt,
n)Litera ngegen die Anmeldepflichten gemäß § 18 Abs. 2 verstößt,gegen die Anmeldepflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, verstößt,
o)Litera oals Grundbesitzer gegen das Behinderungsverbot gemäß § 19 zweiter Satz verstößt,als Grundbesitzer gegen das Behinderungsverbot gemäß Paragraph 19, zweiter Satz verstößt,
p)Litera pgegen die Anzeigepflicht gemäß § 20 verstößt,gegen die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 20, verstößt,
q)Litera qgegen das Behinderungsverbot, die Anzeigepflicht und das Durchführungsgebot gemäß § 21 verstößt,gegen das Behinderungsverbot, die Anzeigepflicht und das Durchführungsgebot gemäß Paragraph 21, verstößt,
r)Litera rgegen die Anzeigepflicht gemäß § 22 verstößt undgegen die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 22, verstößt und
s)Litera sgegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen verstößt.
(2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
(3)Absatz 3Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 2.200,– zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 2.200,– zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 88/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2025,
In Kraft seit 18.11.2025 bis 31.12.9999
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