§ 27b Stmk. FischG 2000 EU-Recht

Stmk. FischG 2000 - Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Mit diesem Gesetz wird folgende Verordnung durchgeführt:

Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11.6.2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur, ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 304/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 88 vom 4.4.2011, S.1.

(2) Mit diesem Gesetz wird folgende Richtlinie umgesetzt:

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-Richtlinie), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 363 vom 20.11.2006, S. 368.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

In Kraft seit 16.05.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27b Stmk. FischG 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27b Stmk. FischG 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27b Stmk. FischG 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27b Stmk. FischG 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27b Stmk. FischG 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 27a Stmk. FischG 2000
§ 28 Stmk. FischG 2000