§ 23 Stmk. FischG 2000 Behörden und Verfahren

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Behörde ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Erstreckt sich ein Fischwasser über mehrere politische Bezirke, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich der größte Teil des Fischwassers gelegen ist.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in fischereiwirtschaftlichen Fragen, soweit es die Art und der Umfang des Gegenstandes erfordern, nach Anhörung eines sachverständigen Fischereiberechtigten vorzugehen.

(4) Die sachverständigen Fischereiberechtigten sind von der Landesregierung über Vorschlag des Fischereibeirates für einen Zeitraum von fünf Jahren zu bestellen. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2014

Stand vor dem 15.05.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.05.2014

(1) Behörde ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Erstreckt sich ein Fischwasser über mehrere politische Bezirke, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich der größte Teil des Fischwassers gelegen ist.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in fischereiwirtschaftlichen Fragen, soweit es die Art und der Umfang des Gegenstandes erfordern, nach Anhörung eines sachverständigen Fischereiberechtigten vorzugehen.

(4) Die sachverständigen Fischereiberechtigten sind von der Landesregierung über Vorschlag des Fischereibeirates für einen Zeitraum von fünf Jahren zu bestellen. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2014

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten