§ 23 Stmk. FischG 2000 Behörden und Verfahren

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBehörde ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. (2)Absatz 2Erstreckt sich ein Fischwasser über mehrere politische Bezirke, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich der größte Teil des Fischwassers gelegen ist.
  3. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in fischereiwirtschaftlichen Fragen, soweit es die Art und der Umfang des Gegenstandes erfordern, nach Anhörung eines sachverständigen Fischereiberechtigten vorzugehen.
  4. (4)Absatz 4Die sachverständigen Fischereiberechtigten sind von der Landesregierung über Vorschlag des Landesfischereiverbandes für einen Zeitraum von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Reisegebühren nach dem Stmk. Landes-Reisegebührengesetz.
  5. (5)Absatz 5Voraussetzung für die Bestellung zum sachverständigen Fischereiberechtigten ist die Absolvierung eines vom Landesfischereiverband veranstalteten Fachausbildungskurses. Über die Kursabsolvierung ist vom Landesfischereiverband eine Bescheinigung auszustellen. Nach Absolvierung des Fachausbildungskurses ist längstens alle fünf Jahre ein vom Landesfischereiverband veranstalteter Fortbildungskurs zu besuchen. Im Fall einer Wiederbestellung darf der Fachausbildungskurs oder der Fortbildungskurs nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, insbesondere über
    1. 1.Ziffer einsdie Anmeldung zum Fachausbildungskurs,
    2. 2.Ziffer 2Inhalt und Umfang des Fachausbildungskurses,
    3. 3.Ziffer 3die Anmeldung zum Fortbildungskurs,
    4. 4.Ziffer 4Inhalt und Umfang des Fortbildungskurses,
    5. 5.Ziffer 5die Ausstellung von Kursbescheinigungen und
    6. 6.Ziffer 6die Höhe der Kursbeiträge.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,

Stand vor dem 31.05.2025

In Kraft vom 12.09.2024 bis 31.05.2025
  1. (1)Absatz einsBehörde ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. (2)Absatz 2Erstreckt sich ein Fischwasser über mehrere politische Bezirke, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich der größte Teil des Fischwassers gelegen ist.
  3. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in fischereiwirtschaftlichen Fragen, soweit es die Art und der Umfang des Gegenstandes erfordern, nach Anhörung eines sachverständigen Fischereiberechtigten vorzugehen.
  4. (4)Absatz 4Die sachverständigen Fischereiberechtigten sind von der Landesregierung über Vorschlag des Landesfischereiverbandes für einen Zeitraum von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Reisegebühren nach dem Stmk. Landes-Reisegebührengesetz.
  5. (5)Absatz 5Voraussetzung für die Bestellung zum sachverständigen Fischereiberechtigten ist die Absolvierung eines vom Landesfischereiverband veranstalteten Fachausbildungskurses. Über die Kursabsolvierung ist vom Landesfischereiverband eine Bescheinigung auszustellen. Nach Absolvierung des Fachausbildungskurses ist längstens alle fünf Jahre ein vom Landesfischereiverband veranstalteter Fortbildungskurs zu besuchen. Im Fall einer Wiederbestellung darf der Fachausbildungskurs oder der Fortbildungskurs nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, insbesondere über
    1. 1.Ziffer einsdie Anmeldung zum Fachausbildungskurs,
    2. 2.Ziffer 2Inhalt und Umfang des Fachausbildungskurses,
    3. 3.Ziffer 3die Anmeldung zum Fortbildungskurs,
    4. 4.Ziffer 4Inhalt und Umfang des Fortbildungskurses,
    5. 5.Ziffer 5die Ausstellung von Kursbescheinigungen und
    6. 6.Ziffer 6die Höhe der Kursbeiträge.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,

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