(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.(2a) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen: Richtlinie 2010/31/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 1... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2025 § 0 gültig von 01.01.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 132/202... mehr lesen...
(1) Zur Wahrung der Interessen von pflegebedürftigen Personen wird beim Amt der Kärntner Landesregierung eine Pflegeanwaltschaft eingerichtet und ein Pflegeanwalt oder eine Pflegeanwältin bestellt. (2) Von der Zuständigkeit des Pflegeanwaltes (der Pflegeanwältin) ausgenommen ist die Pflege von Pe... mehr lesen...
(1) Zur Wahrung von Patienteninteressen in Krankenanstalten im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26, und bei Ärzten, die der Ärztekammer für Kärnten, oder Zahnärzten, die der Landeszahnärztekammer für Kärnten angehören, wird beim Amt der Kärntner Landesregierung eine Pati... mehr lesen...
(1) § 3 Z 5 und § 3 Z 16 K-GOL in der Fassung des Art. I treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2) Mit 1. Jänner 2014 entfällt in § 3 Z 11 K-GOL in der Fassung des Art. I die Wortfolge „und die Ernennung der Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates (Art. 129b Abs. 1 B-VG; § 3 Abs. 2 K-UVSG)“.A... mehr lesen...
(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ord... mehr lesen...
ANM zu §§ 26Paragraphen 26 und 68:Die Bestimmungen des § 26Paragraph 26, Abs. 3Absatz 3 und § 68Paragraph 68, Abs. 1Absatz eins, lit. bLitera b und Abs. 4Absatz 4, lit. bLitera b, treten mit dem Beginn der Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft, die auf die im Zeitpunkt des Art IV Abs. 1Absatz ei... mehr lesen...
6. AbschnittStellung der Mitglieder des Gemeinderates § 27Pflichten (1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis. (2) Die Mitglieder des Gemeinderates sind im besonderen verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, deren Mitg... mehr lesen...
ANM zu §§ 26Paragraphen 26,, 69:Die Bestimmungen des § 26Paragraph 26, Abs. 3Absatz 3 und § 69Paragraph 69, Abs. 1Absatz eins, lit. bLitera b und Abs. 4Absatz 4, lit. bLitera b, treten mit dem Beginn der Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft, die auf die im Zeitpunkt des Art IV Abs. 1Absatz eins... mehr lesen...
6. AbschnittStellung der Mitglieder des Gemeinderates § 27Pflichten (1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis. (2) Die Mitglieder des Gemeinderates sind im besonderen verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, deren Mitg... mehr lesen...
(LGBl Nr 10/2018)Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.Die Artikel römisch eins bis römisch XV treten mit Beginn der römisch 32 . Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.Artikel III(LGBl Nr 108/2019)Inkrafttreten und Übergangsbestimmung(... mehr lesen...
§ 30Verschwiegenheitspflicht Soweit nicht nach anderen Gesetzen oder nach dienstrechtlichen Vorschriften bereits eine Verschwiegenheitspflicht besteht, sind die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Organe des Fonds, Personen, die beim Fonds ihren Dienst verrichten, sowie Personen, die an Sitzungen... mehr lesen...
(LGBl Nr 52/2025)Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2025,)Die Anforderung an Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Autostellplätzen gemäß § 50e Abs. 1 letzter Satz K-BV müssen spätestens bis zum 1. Jänner 2027 erfüllt sein.Die Anforderung an Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Autostellplätzen gemäß Paragraph 5... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Errichtung von Nichtwohngebäuden und einer größeren Renovierung von bestehenden Nichtwohngebäuden, die jeweils über mehr als zehn Stellplätze verfügen, muss mindestens ein Ladepunkt sowie für mindestens jeden fünften Stellplatz die Leitungsinfrastruktur, nämlich die Schutzro... mehr lesen...
LGBl. Nr. 78/1985 (X. GPStLT EZ 843)LGBl. Nr. 90/1988 (XI. GPStLT EZ 433)LGBl. Nr. 81/1991 (XI. GPStLT EZ 1446)LGBl. Nr. 81/1999 (XIII. GPStLT EZ 946)LGBl. Nr. 44/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 211/1 AB EZ 211/7)LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)LGBl. Nr. 73/2017 (XVII. GPStLT RV ... mehr lesen...
Gesetz vom 15. April 1997 über die Unterweisung in Wintersportarten (Steiermärkisches Schischulgesetz 1997)Stammfassung: LGBl. Nr. 58/1997 (XIII. GPStLT EZ 283) Änderung LGBl. Nr. 43/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 711/1)LGBl. Nr. 56/2006 (XV.GPStLT RV EZ 280/1 AB EZ 280/2)LGBl. Nr. 58/2006 (XV.G... mehr lesen...