(1)Absatz einsZur Wahrung der Interessen von pflegebedürftigen Personen wird beim Amt der Kärntner Landesregierung eine Pflegeanwaltschaft eingerichtet und ein Pflegeanwalt oder eine Pflegeanwältin bestellt. (2)Absatz 2Von der Zuständigkeit des Pflegeanwaltes (der Pflegeanwältin) ausgenommen ist ... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Wahrung von Patienteninteressen in Krankenanstalten im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26, und bei Ärzten, die der Ärztekammer für Kärnten, oder Zahnärzten, die der Landeszahnärztekammer für Kärnten angehören, wird beim Amt der Kärntner Landesregierung... mehr lesen...
(LGBl Nr 48/2025)Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2025,)Art. I tritt am 1. September 2025 in Kraft.Art. römisch eins tritt am 1. September 2025 in Kraft. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder der Landesregierung sind – auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt – zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Ab... mehr lesen...
(LGBl Nr 11/2023)ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 11 aus 2023,)ÜbergangsbestimmungenMit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Klagenfurt am Wörthersee Direktor des Stadtrechnungshofes Klagenfu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.(2)Absatz 2Die Mitglieder des Gemeinderates sind im besonderen verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, deren Mitglieder sie sind, rechtzeitig zu erscheinen und daran... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer neugewählte Gemeinderat ist binnen vier Wochen nach der Wahl vom bisherigen Bürgermeister einzuberufen. Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der neugewählte Gemeinderat innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann. Von der Einberufung ... mehr lesen...
(LGBl Nr 11/2023)ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 11 aus 2023,)ÜbergangsbestimmungenMit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Klagenfurt am Wörthersee Direktor des Stadtrechnungshofes Klagenfu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.(2)Absatz 2Die Mitglieder des Gemeinderates sind im besonderen verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, deren Mitglieder sie sind, rechtzeitig zu erscheinen und daran... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer neugewählte Gemeinderat ist binnen vier Wochen nach der Wahl vom bisherigen Bürgermeister einzuberufen. Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der neugewählte Gemeinderat innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann. Von der Einberufung ... mehr lesen...
(LGBl Nr 10/2018)Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.Die Artikel römisch eins bis römisch XV treten mit Beginn der römisch 32 . Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.Artikel III(LGBl Nr 108/2019)Inkrafttreten und Übergangsbestimmung(... mehr lesen...
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Organe des Fonds, Personen, die beim Fonds ihren Dienst verrichten, sowie Personen, die an Sitzungen der Organe des Fonds teilnehmen, sind über Tatsachen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt geworden sind, zur Geheimhaltung verpflichtet, sow... mehr lesen...
(LGBl Nr 52/2025)Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2025,)Die Anforderung an Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Autostellplätzen gemäß § 50e Abs. 1 letzter Satz K-BV müssen spätestens bis zum 1. Jänner 2027 erfüllt sein.Die Anforderung an Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Autostellplätzen gemäß Paragraph 5... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Errichtung von Nichtwohngebäuden und einer größeren Renovierung von bestehenden Nichtwohngebäuden, die jeweils über mehr als zehn Stellplätze verfügen, muss mindestens ein Ladepunkt sowie für mindestens jeden fünften Stellplatz die Leitungsinfrastruktur, nämlich die Schutzro... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 § 0 gültig von 26.07.2021 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 81/2021 ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 § 0 gültig von 26.11.2016 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 136/2016 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Änderung des § 68 durch die Novelle LGBl. Nr. 42/2006 tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2006, in Kraft.Die Änderung des Paragraph 68, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2006, tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatse... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Landtag kann die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete über Angelegenheiten, die von allgemeinem Landesinteresse sind, beschließen. § 21 gilt sinngemäß. Bei der Verhandlung über einen solchen Antrag im Ausschuss können Abänderungs- und Zusatzanträge eingebracht werden.Der La... mehr lesen...
(1)Absatz einsSitzungen des Landtages – ausgenommen Sondersitzungen gemäß Art. 15 Abs. 2 und 5 L-VG – können mit einer Aktuellen Stunde eingeleitet werden. Ein Verlangen auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde ist schriftlich bis spätestens 24 Stunden vor der Sitzung des Landtages, in der die Aktuel... mehr lesen...
(1)Absatz einsAbgeordnete können in Sitzungen des Landtages, ausgenommen Sondersitzungen gemäß Art. 15 Abs. 2 und 5 L-VG, Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung einbringen. Im Rahmen der Einbringung ist lediglich eine kurze, präzise und auf die Fragestellung hinführende Begründung in eine... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder Rednerin/Jedem Redner steht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist oder sich aus der Anwendung der Abs. 3 bis 5 nicht Einschränkungen ergeben, je Wortmeldung eine Redezeit von höchstens zehn Minuten zu.Jeder Rednerin/Jedem Redner steht, soweit in diesem Gesetz ni... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas zuständige Mitglied der Landesregierung hat das Landesbudget nach seiner Bekanntgabe und Zuweisung gemäß § 17 dem Landtag darzulegen, seine Redezeit darf 20 Minuten nicht überschreiten. Nach der Darlegung des Landesbudgets kann sich je Landtagsklub eine Abgeordnete/ein Abgeordne... mehr lesen...
Dem Ausschuss für Notsituationen (Art. 23 Abs. 5 L-VG) obliegen unter den Voraussetzungen des Art. 42 L-VG:Dem Ausschuss für Notsituationen (Artikel 23, Absatz 5, L-VG) obliegen unter den Voraussetzungen des Artikel 42, L-VG:1.Ziffer einsgemeinsam mit der Landesregierung die Beschlussfassung von ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Petitionsausschuss (Art. 23 Abs. 4 L-VG) obliegt insbesondere die Behandlung der an den Landtag gerichteten Eingaben. Diese können eigenhändig oder digital signiert eingebracht und unterstützt werden.Dem Petitionsausschuss (Artikel 23, Absatz 4, L-VG) obliegt insbesondere die Be... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber die Sitzungen der Ausschüsse werden von der Direktion des Landtages Verhandlungsschriften geführt, die von den jeweiligen Obleuten und Schriftführerinnen/Schriftführern unterfertigt werden.(2)Absatz 2In diesen Verhandlungsschriften sind die Namen aller anwesenden Mitglieder zu ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates sind berechtigt, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, ausgenommen jedoch Untersuchungsausschüsse und Kontrollausschuss, teilzunehmen. Sie haben das Recht, in den Sitzungen der Ausschüsse, soweit nicht anderes be... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas für den Beratungsgegenstand ressortmäßig zuständige Mitglied der Landesregierung ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, ausgenommen jedoch Untersuchungsausschüsse, teilzunehmen oder sich von einem anderen Regierungsmitglied vertreten zu lassen. D... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 29.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 70/2025 § 0 gültig von 26.11.2021 bis 28.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 108/202... mehr lesen...
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2025 § 0 gültig von 01.01.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2024... mehr lesen...