§ 27 GeoLT 2005 Verhandlungsschriften der Ausschüsse

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2008 bis 31.12.9999

(1) Über die Sitzungen der Ausschüsse werden von der LandtagsdirektionDirektion des Landtages Verhandlungsschriften geführt, die von den jeweiligen Obleuten und Schriftführerinnen/Schriftführern unterfertigt werden.

(2) In diesen Verhandlungsschriften sind die Namen aller anwesenden Mitglieder zu verzeichnen und die allfälligen Entschuldigungsgründe abwesender Mitglieder anzuführen.

(3) Die Verhandlungsschriften enthalten die Zuweisungen der Geschäftsstücke, ferner alle im Verlaufe der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, die gefassten Beschlüsse, die angemeldeten Minderheitsberichte (§ 36 Abs. 2) und, wenn dies der Ausschuss beschließt, auch eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen. Zu diesem Zwecke kann der Ausschuss die Beistellung einer Protokollführerin/eines Protokollführers begehren.

(4) Eine Verhandlungsschrift gilt als genehmigt, wenn gegen ihre Fassung bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses keine Einwendung erhoben wird. Den Ausschussmitgliedern steht es frei, am Schluss der Sitzung die Verlesung der Verhandlungsschrift zu verlangen. Die Verhandlungsschriften werden – außer im Falle des § 28 Abs. 2 – den Landtagsklubs bekannt gegeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008

Stand vor dem 30.09.2008

In Kraft vom 25.10.2005 bis 30.09.2008

(1) Über die Sitzungen der Ausschüsse werden von der LandtagsdirektionDirektion des Landtages Verhandlungsschriften geführt, die von den jeweiligen Obleuten und Schriftführerinnen/Schriftführern unterfertigt werden.

(2) In diesen Verhandlungsschriften sind die Namen aller anwesenden Mitglieder zu verzeichnen und die allfälligen Entschuldigungsgründe abwesender Mitglieder anzuführen.

(3) Die Verhandlungsschriften enthalten die Zuweisungen der Geschäftsstücke, ferner alle im Verlaufe der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, die gefassten Beschlüsse, die angemeldeten Minderheitsberichte (§ 36 Abs. 2) und, wenn dies der Ausschuss beschließt, auch eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen. Zu diesem Zwecke kann der Ausschuss die Beistellung einer Protokollführerin/eines Protokollführers begehren.

(4) Eine Verhandlungsschrift gilt als genehmigt, wenn gegen ihre Fassung bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses keine Einwendung erhoben wird. Den Ausschussmitgliedern steht es frei, am Schluss der Sitzung die Verlesung der Verhandlungsschrift zu verlangen. Die Verhandlungsschriften werden – außer im Falle des § 28 Abs. 2 – den Landtagsklubs bekannt gegeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008

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