Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2025
(1)Absatz einsÜber die Sitzungen der Ausschüsse werden von der Direktion des Landtages Verhandlungsschriften geführt, die von den jeweiligen Obleuten und Schriftführerinnen/Schriftführern unterfertigt werden.
(2)Absatz 2In diesen Verhandlungsschriften sind die Namen aller anwesenden Mitglieder zu verzeichnen und die allfälligen Entschuldigungsgründe abwesender Mitglieder anzuführen.
(3)Absatz 3Die Verhandlungsschriften enthalten die Zuweisungen der Geschäftsstücke, ferner alle im Verlaufe der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, die gefassten Beschlüsse, die angemeldeten Minderheitsberichte (§ 36 Abs. 2) und, wenn dies der Ausschuss beschließt, auch eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen. Zu diesem Zwecke wird der Ton aufgezeichnet.Die Verhandlungsschriften enthalten die Zuweisungen der Geschäftsstücke, ferner alle im Verlaufe der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, die gefassten Beschlüsse, die angemeldeten Minderheitsberichte (Paragraph 36, Absatz 2,) und, wenn dies der Ausschuss beschließt, auch eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen. Zu diesem Zwecke wird der Ton aufgezeichnet.
(4)Absatz 4Eine Verhandlungsschrift gilt als genehmigt, wenn gegen ihre Fassung bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses keine Einwendung erhoben wird. Den Ausschussmitgliedern steht es frei, am Schluss der Sitzung die Verlesung der Verhandlungsschrift zu verlangen. Die Verhandlungsschriften werden – außer im Falle des § 28 Abs. 2 – den Landtagsklubs bekannt gegeben.Eine Verhandlungsschrift gilt als genehmigt, wenn gegen ihre Fassung bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses keine Einwendung erhoben wird. Den Ausschussmitgliedern steht es frei, am Schluss der Sitzung die Verlesung der Verhandlungsschrift zu verlangen. Die Verhandlungsschriften werden – außer im Falle des Paragraph 28, Absatz 2, – den Landtagsklubs bekannt gegeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 70/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2025,
In Kraft seit 29.08.2025 bis 31.12.9999
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