§ 32 GeoLT 2005 Petitionsausschuss

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDem Petitionsausschuss (Art. 23 Abs. 4 L-VG) obliegt insbesondere die Behandlung der an den Landtag gerichteten Eingaben. Diese können eigenhändig oder digital signiert eingebracht und unterstützt werden.Dem Petitionsausschuss (Artikel 23, Absatz 4, L-VG) obliegt insbesondere die Behandlung der an den Landtag gerichteten Eingaben. Diese können eigenhändig oder digital signiert eingebracht und unterstützt werden.
  2. (2)Absatz 2Anonyme Eingaben und solche, die ein Begehren allgemeiner Art (Art. 76 L-VG) nicht erkennen lassen, sind nicht zu behandeln. Wenn eine Zuständigkeit von Landesorganen nicht vorliegt, hat der Ausschuss dies der Erstunterzeichnerin/dem Erstunterzeichner mitzuteilen.Anonyme Eingaben und solche, die ein Begehren allgemeiner Art (Artikel 76, L-VG) nicht erkennen lassen, sind nicht zu behandeln. Wenn eine Zuständigkeit von Landesorganen nicht vorliegt, hat der Ausschuss dies der Erstunterzeichnerin/dem Erstunterzeichner mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Soweit es zur Behandlung der Eingabe erforderlich ist, kann der Petitionsausschuss die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner der Eingabe zur schriftlichen Erläuterung einladen. Wird der Einladung keine Folge geleistet, so ist der Petitionsausschuss nicht verpflichtet, die Eingabe weiter zu behandeln, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
  4. (4)Absatz 4Der Petitionsausschuss kann eine Anhörung der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners vornehmen. Wird die Petition von mindestens 0,15% der zum Landtag Steiermark Wahlberechtigten, bezogen auf die letzte Landtagswahl, eingebracht oder über das Online-System des Landtages gezeichnet, ist die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner zur Anhörung einzuladen, sofern der Petitionsausschuss nicht einstimmig anderes beschließt. Solche Petitionen müssen den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, die Wohnsitzadresse in der Steiermark und die eigenhändige Unterschrift oder digitale Signatur der Petitionswerberinnen/Petitionswerber enthalten. Auf Grund seiner Beratungen hat der Petitionsausschuss die Eingaben schriftlich zu beantworten. Er hat dem Landtag jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Dem Landtag ist jährlich von der Landesregierung ein schriftlicher Bericht über die Art der Behandlung und Beantwortung der an andere Organe des Landes gerichteten Eingaben zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 13/2018, LGBl. Nr. 60/2021, LGBl. Nr. 70/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2025,

In Kraft seit 29.08.2025 bis 31.12.9999
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