§ 22 GeoLT 2005 Selbstständige Anträge von Ausschüssen

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Jeder Ausschuss hat das Recht, Selbstständige Anträge einzubringen, die mit dem im Ausschuss behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Auf diesen Gegenstand ist im Bericht gemäß § 36 hinzuweisen.

(2) Der Ausschuss kann zu Anträgen gemäß Abs. 1 eine Stellungnahme der Landesregierung einholen. § 30 Abs. 1 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 25.10.2005 bis 31.12.9999
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