§ 15 GeoLT 2005 Besondere Anhörung der Gemeinden

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Soweit Gesetzesvorschläge den Wirkungsbereich der Gemeinde berühren, hat der Ausschuss eine Anhörung der Gemeinden vorzunehmen. Dieses Anhörungsrecht kommt dem Steiermärkischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, zu. Diese sind einzuladen, je eine vertretungsbefugte Person zu entsenden, die das Recht hat, in der Sitzung das Wort zu ergreifen und die von den Mitgliedern des Ausschusses befragt werden kann.

(2) Die Einladung zur besonderen Anhörung der Gemeinden ist auf allen Einladungen und Verständigungen für Ausschusssitzungen ersichtlich zu machen.

In Kraft seit 25.10.2005 bis 31.12.9999
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