§ 7a GeoLT 2005 Mandatsverzicht

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Abgeordnete, die auf die weitere Ausübung ihres Mandates verzichten wollen, müssen bei der Landeswahlbehörde eine schriftliche Verzichtserklärung einbringen. Die Landeswahlbehörde hat der Präsidentin/dem Präsidenten des Landtages den Mandatsverzicht unverzüglich mitzuteilen. Der Mandatsverzicht wird mit dem Einlangen dieser Mitteilung bei der Präsidentin/beim Präsidenten des Landtages wirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist.

(2) Die Wahlbehörde hat die nächstgereihte Bewerberin/den nächstgereihten Bewerber jenes Wahlvorschlags zu berufen, aus dem das frei gewordene Mandat zugewiesen worden ist. Das Nähere regelt die Landtags-Wahlordnung.

(3) Die Präsidentin/Der Präsident des Landtages hat zu veranlassen, dass die/der von der Wahlbehörde auf das frei gewordene Mandat berufene Bewerberin/Bewerber in der nächstfolgenden Sitzung des Landtages nach Wirksamwerden des Mandatsverzichtes als Mitglied angelobt wird. Die Präsidentin/Der Präsident hat den Eintritt des neuen Mitglieds in den Landtag zu veröffentlichen.

(4) Abgeordnete können aus persönlichen Gründen, insbesondere zur Betreuung der minderjährigen Kinder und der Pflege und Betreuung naher Angehöriger, auf die Ausübung ihres Mandates befristet für die Dauer von drei Monaten bis zu einem Jahr verzichten. Der befristete Mandatsverzicht ist gegenüber der Landeswahlbehörde zu erklären. Der Verzicht hat den Zeitpunkt seines Beginns und Endes zu bezeichnen. Die Landeswahlbehörde hat der Präsidentin/dem Präsidenten des Landtages den Mandatsverzicht unverzüglich mitzuteilen.

(5) Auf den befristeten Mandatsverzicht sind die Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Mit Ende des befristeten Mandatsverzichts geht das Mandat wieder auf die befristet ausgeschiedene Mandatsinhaberin/den befristet ausgeschiedenen Mandatsinhaber über. Es bedarf keiner gesonderten Berufung, Abberufung und neuerlichen Angelobung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016

In Kraft seit 19.08.2016 bis 31.12.9999
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