§ 11 GeoLT 2005 Klubsekretariate

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Landtagsklubs bedienen sich bei der Besorgung ihrer Geschäfte der Klubsekretariate. Jedem Landtagsklub steht zur Erfüllung seiner parlamentarischen Aufgaben die erforderliche Anzahl von Bediensteten zu. Die Anzahl der Bediensteten und die Wertigkeit der Stellen werden durch Punktewerte gemäß § 6 Abs. 1 Stmk. L-DBR i. d. F. LGBl. Nr. 55/2011, die Ansprüche auf Nebengebühren werden in Prozentsätzen eines Gehaltes der Gehaltsklasse ST 9, Gehaltsstufe 3 festgesetzt. Den Landtagsklubs steht das Recht auf folgende Personalausstattung zu, dabei dürfen folgende Höchstgrenzen aber nicht überschritten werden:

1.

In Landtagsklubsekretariaten von wahlwerbenden Parteien, die in der Landesregierung vertreten sind:

 

Mandate

Punktewerte

Nebengebühren %

über 24

3000

300

16 bis 24

3900

450

8 bis 15

3000

300

4 bis 7

2260

230

2 bis 3

1500

160

sowie

2.

in Landtagsklubsekretariaten von wahlwerbenden Parteien, die in der Landesregierung nicht vertreten sind:

 

Mandate

Punktewert

Nebengebühren %

2 bis 3

1850

190

4 bis 5

2960

300

6 bis 7

3310

350

8 bis 9

4400

450

10 bis 11

4750

500

12 bis 13

5100

540

14 bis 15

5450

560

16 bis 17

6700

680

18 bis 19

7050

750

20 bis 21

7400

800

ab 22

7750

850

 

(1a) Die Klubbediensteten werden nach Maßgabe des Stellenplanes von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweiligen Landtagsklubs aufgenommen bzw. zur Verfügung gestellt. Das erforderliche Personal der Landtagsklubs ist in die alljährlichen Vorschläge für den Stellenplan gemäß § 3 Abs. 5 aufzunehmen.

(2) Bedienstete der Klubsekretariate sind jenen der Büros der Mitglieder der Landesregierung besoldungsmäßig gleichgestellt.

(3) Die erforderlichen Sachmittel und Räume für die Klubsekretariate werden unter Berücksichtigung der Klubstärke sowie der Personalausstattung (gegebenenfalls auf Basis einer Klubobleutevereinbarung) gem. Abs. 1 Z 1 und Z 2 den Landtagsklubs über Anforderung von der Landesregierung zur Verfügung gestellt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015

In Kraft seit 16.06.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 GeoLT 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 GeoLT 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 GeoLT 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 GeoLT 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 GeoLT 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 GeoLT 2005
§ 12 GeoLT 2005