§ 9 GeoLT 2005 Urlaube

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Urlaube bis zu einem Monat erteilt die Präsidentin/der Präsident, Urlaube von mehr als einem Monat bis zu maximal drei Monaten beschließt der Landtag ohne Wechselrede.

(2) Außer dem Fall der Erteilung eines Urlaubes kann die Abwesenheit vom Landtag nur durch Krankheit entschuldigt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016

In Kraft seit 19.08.2016 bis 31.12.9999
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