§ 7 GeoLT 2005 Eintritt in den Landtag, Angelobung, Mandatsverlust

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Abgeordnete oder in das Haus eintretende Ersatzmitglieder haben ihren Wahlschein vor Eintritt in den Landtag einzubringen. Über ihren Wunsch wird ihnen von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages eine Urkunde mit ihrem Lichtbild ausgestellt, die jedem amtlichen Ausweis gleichgestellt ist (Art. 13 Abs. 4 L-VG).

(2) Jede Abgeordnete/Jeder Abgeordnete hat am Beginn der ersten Landtagssitzung, an der sie/er teilnimmt, über Aufforderung der Präsidentin/des Präsidenten durch die Worte,Ich gelobe‘ unverbrüchliche Treue zur Republik Österreich und zum Land Steiermark, dann stete und volle Beachtung der Verfassungsgesetze und aller anderen Gesetze des Bundes und des Landes Steiermark und gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner Pflichten zu geloben (Art. 13 Abs. 3 L-VG).

(3) Ein Mitglied des Landtages verliert aus den Gründen des Art. 14 Abs. 1 L-VG sein Mandat. Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle festgestellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Mandatsverlust ausgesprochen hat (Art. 14 Abs. 2 L-VG).

(4) Wird der Präsidentin/dem Präsidenten einer der Fälle des Art. 14 Abs. 1 Z 2 bis 5 L-VG zur Kenntnis gebracht, hat sie/er dies dem Landtag bekannt zu geben, der mit einfacher Mehrheit über den in Art. 141 Abs. 1 B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Die Vorberatung hat im Unvereinbarkeitsausschuss zu erfolgen. Der/Dem Betroffenen sind die gegen sie/ihn vorgebrachten Tatsachen mitzuteilen; es ist ihr/ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ob bestimmte Tatsachen unter die §§ 9 und 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes fallen, hat der Unvereinbarkeitsausschuss vor Beschlussfassung durch den Landtag zu untersuchen.

(5) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016

In Kraft seit 19.08.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 GeoLT 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 GeoLT 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 GeoLT 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 GeoLT 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 GeoLT 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 GeoLT 2005
§ 7a GeoLT 2005