§ 7 GeoLT 2005 Eintritt in den Landtag, Angelobung, Mandatsverlust

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2016 bis 31.12.9999

(1) Abgeordnete oder in das Haus eintretende Ersatzmitglieder haben ihren Wahlschein vor Eintritt in den Landtag einzubringen. Über ihren Wunsch wird ihnen von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages eine Urkunde mit ihrem Lichtbild ausgestellt, die jedem amtlichen Ausweis gleichgestellt ist (Art. 13 Abs. 4 L-VG).

(2) Jede Abgeordnete/Jeder Abgeordnete hat am Beginn der ersten Landtagssitzung, an der sie/er teilnimmt, über Aufforderung der Präsidentin/des Präsidenten durch die Worte,Ich gelobe‘ unverbrüchliche Treue zur Republik Österreich und zum Land Steiermark, dann stete und volle Beachtung der Verfassungsgesetze und aller anderen Gesetze des Bundes und des Landes Steiermark und gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner Pflichten zu geloben (Art. 13 Abs. 3 L-VG).

(3) Ein Mitglied des Landtages verliert aus den Gründen des Art. 14 Abs. 1 L-VG sein Mandat. Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle festgestellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Mandatsverlust ausgesprochen hat (Art. 14 Abs. 2 L-VG).

(4) Wird der Präsidentin/dem Präsidenten einer der Fälle des Art. 14 Abs. 1 Z 2 bis 5 L-VG zur Kenntnis gebracht, hat sie/er dies dem Landtag bekannt zu geben, der mit einfacher Mehrheit über den in Art. 141 Abs. 1 B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Die Vorberatung hat im Unvereinbarkeitsausschuss zu erfolgen. Der/Dem Betroffenen sind die gegen sie/ihn vorgebrachten Tatsachen mitzuteilen; es ist ihr/ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ob bestimmte Tatsachen unter die §§ 9 und 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes fallen, hat der Unvereinbarkeitsausschuss vor Beschlussfassung durch den Landtag zu untersuchen.

(5) Abgeordnete, die auf die weitere Ausübung ihres Mandats verzichten wollen, müssen bei der Landeswahlbehörde eine schriftliche Verzichtserklärung einbringen(Anm. Die Landeswahlbehörde hat der Präsidentin/dem Präsidenten des Landtages den Mandatsverzicht unverzüglich mitzuteilen. Der Mandatsverzicht wird mit dem Einlangen dieser Mitteilung bei der Präsidentin/beim Präsidenten wirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist. Die Präsidentin/Der Präsident hat zu veranlassen, dass das von der Wahlbehörde auf das frei gewordene Mandat berufene Ersatzmitglied in der nächstfolgenden Sitzung des Landtages nach Wirksamkeit des Mandatsverzichtes als Mitglied angelobt wird.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016

Stand vor dem 18.08.2016

In Kraft vom 16.06.2015 bis 18.08.2016

(1) Abgeordnete oder in das Haus eintretende Ersatzmitglieder haben ihren Wahlschein vor Eintritt in den Landtag einzubringen. Über ihren Wunsch wird ihnen von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages eine Urkunde mit ihrem Lichtbild ausgestellt, die jedem amtlichen Ausweis gleichgestellt ist (Art. 13 Abs. 4 L-VG).

(2) Jede Abgeordnete/Jeder Abgeordnete hat am Beginn der ersten Landtagssitzung, an der sie/er teilnimmt, über Aufforderung der Präsidentin/des Präsidenten durch die Worte,Ich gelobe‘ unverbrüchliche Treue zur Republik Österreich und zum Land Steiermark, dann stete und volle Beachtung der Verfassungsgesetze und aller anderen Gesetze des Bundes und des Landes Steiermark und gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner Pflichten zu geloben (Art. 13 Abs. 3 L-VG).

(3) Ein Mitglied des Landtages verliert aus den Gründen des Art. 14 Abs. 1 L-VG sein Mandat. Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle festgestellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Mandatsverlust ausgesprochen hat (Art. 14 Abs. 2 L-VG).

(4) Wird der Präsidentin/dem Präsidenten einer der Fälle des Art. 14 Abs. 1 Z 2 bis 5 L-VG zur Kenntnis gebracht, hat sie/er dies dem Landtag bekannt zu geben, der mit einfacher Mehrheit über den in Art. 141 Abs. 1 B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Die Vorberatung hat im Unvereinbarkeitsausschuss zu erfolgen. Der/Dem Betroffenen sind die gegen sie/ihn vorgebrachten Tatsachen mitzuteilen; es ist ihr/ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ob bestimmte Tatsachen unter die §§ 9 und 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes fallen, hat der Unvereinbarkeitsausschuss vor Beschlussfassung durch den Landtag zu untersuchen.

(5) Abgeordnete, die auf die weitere Ausübung ihres Mandats verzichten wollen, müssen bei der Landeswahlbehörde eine schriftliche Verzichtserklärung einbringen(Anm. Die Landeswahlbehörde hat der Präsidentin/dem Präsidenten des Landtages den Mandatsverzicht unverzüglich mitzuteilen. Der Mandatsverzicht wird mit dem Einlangen dieser Mitteilung bei der Präsidentin/beim Präsidenten wirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist. Die Präsidentin/Der Präsident hat zu veranlassen, dass das von der Wahlbehörde auf das frei gewordene Mandat berufene Ersatzmitglied in der nächstfolgenden Sitzung des Landtages nach Wirksamkeit des Mandatsverzichtes als Mitglied angelobt wird.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016

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