§ 24 GeoLT 2005

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Hat ein Antrag von Abgeordneten oder Ausschüssen einen Gesetzesvorschlag zum Gegenstand, kann der Ausschuss die Durchführung eines Begutachtungsverfahrens beschließen.

(2) Der Ausschuss hat bei Gesetzesvorschlägen, die nach unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Regelungen einer Notifizierungspflicht unterliegen, ein Notifikationsverfahren durch die Landesregierung zu veranlassen. Das Ergebnis ist dem Ausschuss von der Landesregierung im Wege einer Stellungnahme vorzulegen.

(3) Der Ausschuss hat bei Gesetzesvorschlägen, die nach unionsrechtlichen Regelungen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegen, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung und ein Begutachtungsverfahren durch die Landesregierung zu veranlassen. Die Ergebnisse sind dem Ausschuss von der Landesregierung im Wege einer Stellungnahme vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 60/2021

In Kraft seit 30.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 GeoLT 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 GeoLT 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 GeoLT 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 GeoLT 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 GeoLT 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 23 GeoLT 2005
§ 25 GeoLT 2005