§ 24 GeoLT 2005

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Hat ein Antrag von Abgeordneten oder Ausschüssen einen Gesetzesvorschlag zum Gegenstand, kann der Ausschuss die Durchführung eines Begutachtungsverfahrens beschließen.

(2) Der Ausschuss hat bei Gesetzesvorschlägen, die nach unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Regelungen einer Notifizierungspflicht unterliegen, ein Notifikationsverfahren durch die Landesregierung zu veranlassen. Das Ergebnis ist dem Ausschuss von der Landesregierung im Wege einer Stellungnahme vorzulegen.

(3) Der Ausschuss hat bei Gesetzesvorschlägen, die nach unionsrechtlichen Regelungen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegen, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung und ein Begutachtungsverfahren durch die Landesregierung zu veranlassen. Die Ergebnisse sind dem Ausschuss von der Landesregierung im Wege einer Stellungnahme vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 60/2021

Stand vor dem 29.07.2020

In Kraft vom 20.10.2010 bis 29.07.2020

(1) Hat ein Antrag von Abgeordneten oder Ausschüssen einen Gesetzesvorschlag zum Gegenstand, kann der Ausschuss die Durchführung eines Begutachtungsverfahrens beschließen.

(2) Der Ausschuss hat bei Gesetzesvorschlägen, die nach unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Regelungen einer Notifizierungspflicht unterliegen, ein Notifikationsverfahren durch die Landesregierung zu veranlassen. Das Ergebnis ist dem Ausschuss von der Landesregierung im Wege einer Stellungnahme vorzulegen.

(3) Der Ausschuss hat bei Gesetzesvorschlägen, die nach unionsrechtlichen Regelungen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegen, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung und ein Begutachtungsverfahren durch die Landesregierung zu veranlassen. Die Ergebnisse sind dem Ausschuss von der Landesregierung im Wege einer Stellungnahme vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 60/2021

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