§ 25 GeoLT 2005 Wahl und Bildung der Ausschüsse

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände bildet der Landtag Ausschüsse, wobei jeweils die Anzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder pro Landtagsklub bestimmt wird. Jeder Landtagsklub hat Anspruch auf zumindest ein Mitglied und Ersatzmitglied in jedem Ausschuss. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind von den Klubobleuten der Präsidentin/dem Präsidenten zum Zweck der Veröffentlichung unterfertigt bekannt zu geben. Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft werden mit der Veröffentlichung wirksam. Sofern Mitglieder und Ersatzmitglieder nicht bekanntgegeben werden, gelten diese bei Abstimmungen und Wahlen als nicht anwesend im Sinne des § 34 Abs. 2.

(2) Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so kann es sich durch eines der gewählten Ersatzmitglieder des Ausschusses vertreten lassen.

(3) Die Funktion der Obfrau/des Obmannes des Kontrollausschusses und des Petitionsausschusses steht einer nicht in der Landesregierung vertretenen Landtagspartei zu, wobei jede dieser Landtagsparteien einen Wahlvorschlag einbringen kann. Sind alle Landtagsparteien in der Landesregierung vertreten, steht dieses Vorschlagsrecht allen Landtagsparteien zu. Jeder Ausschuss wählt eine Obfrau/einen Obmann und so viele Mitglieder für die Stellvertretung und die Schriftführung, wie für notwendig erachtet werden. Falls diese Wahl nicht durch Vereinbarung aller im Ausschuss vertretenen Parteien vollzogen wird, hat die Präsidentin/der Präsident die Wahl unter Anwendung der für die Wahlen im Landtag geltenden Bestimmungen (§ 62) zu leiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015

In Kraft seit 16.06.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 GeoLT 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 GeoLT 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 GeoLT 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 GeoLT 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 GeoLT 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24 GeoLT 2005
§ 26 GeoLT 2005