§ 62 GeoLT 2005 Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen im Plenum

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Jede Wahl wird im Landtag mittels Stimmzettels vorgenommen, sofern nicht einstimmig die Wahl in anderer Form beschlossen wird.

(2) Leere Stimmzettel sind ungültig.

(3) Die Präsidentin/Der Präsident kann verfügen, dass die Abgeordneten zur Abgabe der Stimmzettel namentlich aufgerufen werden. Wer in diesem Falle bei Aufruf des Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben.

(4) Stimmt die Zahl der Wahlzettel mit jener der wirklich Stimmenden nicht überein, so ist die Wahl zu wiederholen, falls die überzähligen Stimmen das Ergebnis der Wahl beeinflussen könnten.

(5) (Anm.: entfallen)

(6) Wird bei der ersten Wahl keine unbedingte Stimmenmehrheit erzielt, findet die engere Wahl statt. In diese kommen diejenigen, welche die meisten Stimmen erhielten, in der doppelten Anzahl der zu Wählenden.

(7) Haben mehrere gleich viele Stimmen, so entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt.

(8) Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015

In Kraft seit 16.06.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 62 GeoLT 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 62 GeoLT 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 62 GeoLT 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 62 GeoLT 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 62 GeoLT 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 61b GeoLT 2005
§ 63 GeoLT 2005