§ 57 GeoLT 2005 Redezeit

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2025
  1. (1)Absatz einsJeder Rednerin/Jedem Redner steht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist oder sich aus der Anwendung der Abs. 3 bis 5 nicht Einschränkungen ergeben, je Wortmeldung eine Redezeit von höchstens zehn Minuten zu.Jeder Rednerin/Jedem Redner steht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist oder sich aus der Anwendung der Absatz 3 bis 5 nicht Einschränkungen ergeben, je Wortmeldung eine Redezeit von höchstens zehn Minuten zu.
  2. (2)Absatz 2Bei Beratung des Landesbudgets steht der Generalrednerin/dem Generalredner jedes Landtagsklubs eine Redezeit von höchstens 30 Minuten zu.
  3. (3)Absatz 3Der Landtag kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz eine Gesamtredezeit für Abgeordnete, Mitglieder des Bundesrates und des Europäischen Parlaments in Form einer Redezeitentabelle, in der abgestuft bis zu höchstens zehn Stunden Sitzungsdauer zugeteilt werden, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen. Diese Tabelle kann für eine Tagung oder eine Gesetzgebungsperiode beschlossen werden. Eine Beschlussfassung ist sowohl am Beginn als auch während einer Tagung bzw. Gesetzgebungsperiode bis zu deren jeweiligem Ende zulässig. Die Gesamtredezeit setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Sie umfasst sowohl eine Redezeit, die für alle im Landtag vertretenen Klubs gleichermaßen zur Anwendung gelangt (Sockelredezeit) als auch eine optionale Redezeit, die sich an der Mandatsstärke orientiert (Optionalredezeit). Die Gesamtredezeit für Abgeordnete eines Klubs darf jedoch pro Landtagssitzung nicht weniger als 15 Minuten betragen. Abgeordneten, die keinem Klub angehören, steht die Optionalredezeit zu.
  4. (4)Absatz 4Auf wie viele Stunden Gesamtredezeit eine Landtagssitzung gemäß Beschlussfassung nach Abs. 3 angesetzt wird, wird dem Landtag nach Beratung in der Präsidialkonferenz vorgeschlagen. Der Vorschlag der Präsidialkonferenz hat sich dabei an einer Mehrheit an durch die jeweiligen Klubobleute repräsentierten Stimmen, die zumindest zwei Drittel der Mehrheitsverhältnisse im Landtag abbilden, zu orientieren.Auf wie viele Stunden Gesamtredezeit eine Landtagssitzung gemäß Beschlussfassung nach Absatz 3, angesetzt wird, wird dem Landtag nach Beratung in der Präsidialkonferenz vorgeschlagen. Der Vorschlag der Präsidialkonferenz hat sich dabei an einer Mehrheit an durch die jeweiligen Klubobleute repräsentierten Stimmen, die zumindest zwei Drittel der Mehrheitsverhältnisse im Landtag abbilden, zu orientieren.
  5. (5)Absatz 5Kommt kein Vorschlag gemäß Abs. 4 zustande, entscheidet die Präsidentin/der Präsident über die Gesamtredezeit der jeweiligen Landtagssitzung. Sie/Er hat dabei tunlichst auf die Angemessenheit der Gesamtredezeit zu achten sowie Umfang und Gewicht der Tagesordnung zu berücksichtigen.Kommt kein Vorschlag gemäß Absatz 4, zustande, entscheidet die Präsidentin/der Präsident über die Gesamtredezeit der jeweiligen Landtagssitzung. Sie/Er hat dabei tunlichst auf die Angemessenheit der Gesamtredezeit zu achten sowie Umfang und Gewicht der Tagesordnung zu berücksichtigen.
  6. (6)Absatz 6Von einem Beschluss gemäß Abs. 3 bleiben folgende Tagesordnungspunkte unberührt: Darlegung und Beratung des Landesbudgets (§ 45 und § 57 Abs. 2), Besprechung der Anfragebeantwortung (§ 67), Dringliche Verhandlung der Anfragen an ein Mitglied der Landesregierung (§ 68), Aktuelle Stunde (§ 71). Die Bestimmungen über die Tatsächliche Berichtigung (§ 49), Wortmeldungen zur Geschäftsordnung und Anträge zur Geschäftsbehandlung (§ 52) sowie die Befragung eines Mitgliedes der Landesregierung (§ 69) bleiben von einem Beschluss gemäß Abs. 3 ebenso unberührt.Von einem Beschluss gemäß Absatz 3, bleiben folgende Tagesordnungspunkte unberührt: Darlegung und Beratung des Landesbudgets (Paragraph 45 und Paragraph 57, Absatz 2,), Besprechung der Anfragebeantwortung (Paragraph 67,), Dringliche Verhandlung der Anfragen an ein Mitglied der Landesregierung (Paragraph 68,), Aktuelle Stunde (Paragraph 71,). Die Bestimmungen über die Tatsächliche Berichtigung (Paragraph 49,), Wortmeldungen zur Geschäftsordnung und Anträge zur Geschäftsbehandlung (Paragraph 52,) sowie die Befragung eines Mitgliedes der Landesregierung (Paragraph 69,) bleiben von einem Beschluss gemäß Absatz 3, ebenso unberührt.
  7. (7)Absatz 7Nach Erschöpfung der Gesamtredezeit gemäß Abs. 4 und 5 können sich Abgeordnete zur bloßen Verlesung des Antragstextes von unselbständigen Entschließungsanträgen gemäß § 51 Abs. 2 zu Wort melden.Nach Erschöpfung der Gesamtredezeit gemäß Absatz 4 und 5 können sich Abgeordnete zur bloßen Verlesung des Antragstextes von unselbständigen Entschließungsanträgen gemäß Paragraph 51, Absatz 2, zu Wort melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2009, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021, LGBl. Nr. 108/2021, LGBl. Nr. 70/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2025,

In Kraft seit 29.08.2025 bis 31.12.9999
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