(1) Jeder Rednerin/Jedem Redner steht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, je Wortmeldung eine Redezeit von höchstens zehn Minuten zu.
(2) Bei Beratung des Landesbudgets steht der Generalrednerin/dem Generalredner jedes Landtagsklubs eine Redezeit von höchstens 30 Minuten zu.
(3) Die Präsidentin/Der Präsident kann, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nach Beratung in der Präsidialkonferenz beantragen, dass der Landtag für einzelne Verhandlungsgegenstände eine von Abs. 1 abweichende Redezeit beschließt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2009, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016
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