§ 57 GeoLT 2005

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Jeder Rednerin/Jedem Redner steht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist oder sich aus der Anwendung der Abs. 3 bis 5 nicht Einschränkungen ergeben, je Wortmeldung eine Redezeit von höchstens zehn Minuten zu.

(2) Bei Beratung des Landesbudgets steht der Generalrednerin/dem Generalredner jedes Landtagsklubs eine Redezeit von höchstens 30 Minuten zu.

(3) Der Landtag kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz eine Gesamtredezeit für Abgeordnete, Mitglieder des Bundesrates und des Europäischen Parlaments in Form einer Redezeitentabelle, in der abgestuft bis zu höchstens zehn Stunden Sitzungsdauer zugeteilt werden, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen. Diese Tabelle kann für eine Tagung oder eine Gesetzgebungsperiode beschlossen werden. Eine Beschlussfassung ist sowohl am Beginn als auch während einer Tagung bzw. Gesetzgebungsperiode bis zu deren jeweiligem Ende zulässig. Die Gesamtredezeit setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Sie umfasst sowohl eine Redezeit, die für alle im Landtag vertretenen Klubs gleichermaßen zur Anwendung gelangt (Sockelredezeit) als auch eine optionale Redezeit, die sich an der Mandatsstärke orientiert (Optionalredezeit). Die Gesamtredezeit für Abgeordnete eines Klubs darf jedoch pro Landtagssitzung nicht weniger als 15 Minuten betragen. Abgeordneten, die keinem Klub angehören, steht die Optionalredezeit zu.

(4) Auf wie viele Stunden Gesamtredezeit eine Landtagssitzung gemäß Beschlussfassung nach Abs. 3 angesetzt wird, wird dem Landtag nach Beratung in der Präsidialkonferenz vorgeschlagen. Der Vorschlag der Präsidialkonferenz hat sich dabei an einer Mehrheit an durch die jeweiligen Klubobleute repräsentierten Stimmen, die zumindest zwei Drittel der Mehrheitsverhältnisse im Landtag abbilden, zu orientieren.

(5) Kommt kein Vorschlag gemäß Abs. 4 zustande, entscheidet die Präsidentin/der Präsident über die Gesamtredezeit der jeweiligen Landtagssitzung. Sie/Er hat dabei tunlichst auf die Angemessenheit der Gesamtredezeit zu achten sowie Umfang und Gewicht der Tagesordnung zu berücksichtigen.

(6) Von einem Beschluss gemäß Abs. 3 bleiben folgende Tagesordnungspunkte unberührt: Beratung des Landesbudgets (§ 45 Abs. 2 bis 5 sowie § 57 Abs. 2), Besprechung der Anfragebeantwortung (§ 67), Dringliche Verhandlung der Anfragen an ein Mitglied der Landesregierung (§ 68), Aktuelle Stunde (§ 71). Die Bestimmungen über die Tatsächliche Berichtigung (§ 49), Wortmeldungen zur Geschäftsordnung und Anträge zur Geschäftsbehandlung (§ 52) sowie die Befragung eines Mitgliedes der Landesregierung (§ 69) bleiben von einem Beschluss gemäß Abs. 3 ebenso unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2009, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021, LGBl. Nr. 108/2021

In Kraft seit 26.11.2021 bis 31.12.9999
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