§ 69 GeoLT 2005 Befragung der Mitglieder der Landesregierung

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsAbgeordnete können in Sitzungen des Landtages, ausgenommen Sondersitzungen gemäß Art. 15 Abs. 2 und 5 L-VG, Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung einbringen. Im Rahmen der Einbringung ist lediglich eine kurze, präzise und auf die Fragestellung hinführende Begründung in einem Ausmaß von höchstens zwei Minuten zulässig. Je Landtagsklub ist nur eine Anfrage je Sitzung zulässig. Erlaubt sind kurze Fragen im Sinn des § 65.Abgeordnete können in Sitzungen des Landtages, ausgenommen Sondersitzungen gemäß Artikel 15, Absatz 2 und 5 L-VG, Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung einbringen. Im Rahmen der Einbringung ist lediglich eine kurze, präzise und auf die Fragestellung hinführende Begründung in einem Ausmaß von höchstens zwei Minuten zulässig. Je Landtagsklub ist nur eine Anfrage je Sitzung zulässig. Erlaubt sind kurze Fragen im Sinn des Paragraph 65,
  2. (2)Absatz 2Das befragte Mitglied der Landesregierung oder seine Vertretung gemäß der Geschäftsordnung für die Steiermärkische Landesregierung ist verpflichtet, die Anfrage mündlich in derselben Sitzung zu beantworten. Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zulässt und darf ein Ausmaß von fünf Minuten nicht übersteigen. Ist dem befragten Mitglied der Landesregierung die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, ist dies in der Beantwortung zu begründen. Über die Beantwortung der Anfragen findet keine Wechselrede statt.
  3. (3)Absatz 3Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein. Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sind von der Präsidentin/vom Präsidenten vor Beginn der Landtagssitzung an die Fragestellerin/den Fragesteller zurückzustellen.
  4. (4)Absatz 4Nach Beantwortung der Anfrage kann die Fragestellerin/der Fragesteller eine kurze mündliche Zusatzfrage stellen. Die Zusatzfrage darf nur eine einzige, nicht unterteilte Frage enthalten. Zusatzfragen müssen mit der Hauptfrage in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Ist dies nicht der Fall, hat die Präsidentin/der Präsident die Zusatzfrage nicht zuzulassen.
  5. (5)Absatz 5Eine Abgeordnete/Ein Abgeordneter kann ihre/seine Anfrage bis zum Aufruf in der Landtagssitzung zurückziehen. Die befragten Mitglieder der Landesregierung werden darüber verständigt.
  6. (6)Absatz 6Die Anfragen sind bis spätestens 12 Uhr des dritten Werktages vor der Sitzung des Landtages, in der sie aufgerufen werden sollen, einzubringen.
  7. (7)Absatz 7Die Präsidentin/Der Präsident reiht die zum Aufruf gelangenden Anfragen entsprechend ihrem Einlangen.
  8. (8)Absatz 8Beim Aufruf ist die Frage von der Fragestellerin/vom Fragesteller mündlich zu wiederholen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 70/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2025,

In Kraft seit 29.08.2025 bis 31.12.9999
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