§ 68 GeoLT 2005 Dringliche Verhandlung der Anfragen an ein Mitglied der Landesregierung

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Wenn ein Antrag auf dringliche Verhandlung einer Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung von mindestens zwei Abgeordneten vor Beginn der Sitzung eingebracht wird, ist vor Eingehen in die Tagesordnung oder nach deren Erledigung nach Begründung der Anfrage zunächst dem befragten Mitglied der Landesregierung das Wort zur Beantwortung zu erteilen. Danach findet eine Wechselrede über die Anfrage statt.

(2) Es ist dem Ermessen der Präsidentin/des Präsidenten überlassen, Begründung, Beantwortung und Wechselrede über die dringliche Anfrage bis an den Schluss der Sitzung zu verlegen. Die Behandlung hat aber spätestens um 16 Uhr zu beginnen.

(3) In der Wechselrede dürfen nur Unselbstständige Entschließungsanträge eingebracht werden. Die Präsidentin/Der Präsident kann die Abstimmung über sie auf den Beginn der nächsten Sitzung vertagen.

(4) Abgeordnete dürfen nicht mehr als je zwei Dringliche Anfragen in derselben Sitzung einbringen.

(5) Für die Begründung einer Dringlichen Anfrage steht eine Redezeit von höchstens 20 Minuten und für deren Beantwortung von höchstens 30 Minuten zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2006, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 107/2016

In Kraft seit 19.08.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 68 GeoLT 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 68 GeoLT 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 68 GeoLT 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 68 GeoLT 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 68 GeoLT 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GeoLT 2005 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 67 GeoLT 2005
§ 69 GeoLT 2005