§ 68 GeoLT 2005 Dringliche Verhandlung der Anfragen an ein Mitglied der Landesregierung

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2016 bis 31.12.9999

(1) Wenn ein Antrag auf dringliche Verhandlung einer Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung von mindestens zwei Abgeordneten vor Beginn der Sitzung eingebracht wird, ist vor Eingehen in die Tagesordnung oder nach deren Erledigung nach Begründung der Anfrage zunächst dem befragten Mitglied der Landesregierung das Wort zur Beantwortung zu erteilen. Danach findet eine Wechselrede über die Anfrage statt.

(2) Es ist dem Ermessen der Präsidentin/des Präsidenten überlassen, Begründung, Beantwortung und Wechselrede über die dringliche Anfrage bis an den Schluss der Sitzung zu verlegen. Die Behandlung hat aber spätestens um 16 Uhr zu beginnen.

(3) In der Wechselrede dürfen nur Unselbstständige Entschließungsanträge eingebracht werden. Die Präsidentin/Der Präsident kann die Abstimmung über sie auf den Beginn der nächsten Sitzung vertagen.

(4) Abgeordnete dürfen nicht mehr als je zwei Dringliche Anfragen in derselben Sitzung einbringen.

(5) Bei derFür die Begründung voneiner Dringlichen Anfragen dürfen Abgeordnete nicht länger alsAnfrage steht eine Redezeit von höchstens 20 Minuten sprechen. Bei derund für deren Beantwortung von Dringlichen Anfragen besteht keine Redezeitbeschränkung. In der Wechselrede gelten für alle Rednerinnen/Redner die Bestimmungen des § 57höchstens 30 Minuten zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2006, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 107/2016

Stand vor dem 18.08.2016

In Kraft vom 20.10.2010 bis 18.08.2016

(1) Wenn ein Antrag auf dringliche Verhandlung einer Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung von mindestens zwei Abgeordneten vor Beginn der Sitzung eingebracht wird, ist vor Eingehen in die Tagesordnung oder nach deren Erledigung nach Begründung der Anfrage zunächst dem befragten Mitglied der Landesregierung das Wort zur Beantwortung zu erteilen. Danach findet eine Wechselrede über die Anfrage statt.

(2) Es ist dem Ermessen der Präsidentin/des Präsidenten überlassen, Begründung, Beantwortung und Wechselrede über die dringliche Anfrage bis an den Schluss der Sitzung zu verlegen. Die Behandlung hat aber spätestens um 16 Uhr zu beginnen.

(3) In der Wechselrede dürfen nur Unselbstständige Entschließungsanträge eingebracht werden. Die Präsidentin/Der Präsident kann die Abstimmung über sie auf den Beginn der nächsten Sitzung vertagen.

(4) Abgeordnete dürfen nicht mehr als je zwei Dringliche Anfragen in derselben Sitzung einbringen.

(5) Bei derFür die Begründung voneiner Dringlichen Anfragen dürfen Abgeordnete nicht länger alsAnfrage steht eine Redezeit von höchstens 20 Minuten sprechen. Bei derund für deren Beantwortung von Dringlichen Anfragen besteht keine Redezeitbeschränkung. In der Wechselrede gelten für alle Rednerinnen/Redner die Bestimmungen des § 57höchstens 30 Minuten zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2006, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 107/2016

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