§ 49 GeoLT 2005

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Wenn sich im Laufe einer Verhandlung eine Abgeordnete/ein Abgeordneter zur tatsächlichen Berichtigung oder zur Geschäftsordnung zu Wort meldet, hat ihm die Präsidentin/der Präsident unmittelbar nach der/dem nächsten Rednerin/Redner das Wort zu erteilen.

(2) Eine tatsächliche Berichtigung oder Wortmeldung zur Geschäftsordnung darf die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.

(3) Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine persönliche Angelegenheit der/des sich meldenden Abgeordneten handelt. Sie darf fünf Minuten nicht überschreiten.

(4) Ausnahmsweise kann die Präsidentin/der Präsident nach eigenem Ermessen einer Rednerin/einem Redner auf Ersuchen die für eine tatsächliche Berichtigung bzw. die Erwiderung darauf oder die für eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung eingeräumte Redezeit erstrecken.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 60/2021

In Kraft seit 26.05.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 GeoLT 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 GeoLT 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49 GeoLT 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49 GeoLT 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49 GeoLT 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 48 GeoLT 2005
§ 50 GeoLT 2005