§ 40 GeoLT 2005 Anordnung der Sitzungen, Vertagung, Einberufung des Landtages

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Obleute der Ausschüsse haben rechtzeitig vor Einladung zur nächsten Landtagssitzung die Vorschläge einzubringen, welche Verhandlungsgegenstände zur Beratung gelangen können und daher auf die Tagesordnung zu stellen wären. Die Präsidentin/Der Präsident erstellt und veröffentlicht nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Tagesordnung. Verhandlungsgegenstände, zu denen Mitgliedern des Bundesrates (§ 14 Abs. 1) oder Mitgliedern des Europäischen Parlamentes (§ 14 Abs. 8) ein Rederecht zusteht, sind auf der Tagesordnung des Landtages zu bezeichnen. Folgende Verhandlungsgegenstände sind am Beginn der Sitzung des Landtages wie folgt zu reihen:

1.

Wahl der Mitglieder des Bundesrates (§ 61a)

2.

Wahl der Landesregierung (§ 61b),

3.

Aktuelle Stunde (§ 71),

4.

Befragung der Mitglieder der Landesregierung (§ 69),

5.

Besprechung der Anfragebeantwortung (§ 67).

(2) Die Präsidentin/Der Präsident verkündet am Schluss jeder Sitzung entweder Tag, Stunde und Tagesordnung der nächsten Sitzung oder dass es beabsichtigt ist, die nächste Sitzung im schriftlichen Wege einzuberufen (Vertagung). Wird eine Einwendung erhoben oder ein Gegenantrag gestellt, so entscheidet der Landtag. Über alle in einem solchen Falle erhobenen Einwendungen und Gegenanträge findet nur eine Wechselrede statt, in der die Präsidentin/der Präsident die Redezeit bis auf fünf Minuten beschränken kann. Werden die Gegenanträge abgelehnt, so bleibt es bei dem Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten.

(3) Die Präsidentin/Der Präsident ist aus Eigenem berechtigt, Wahlen im Landtag auf die Tagesordnung zu stellen.

(4) Nach der wegen Beschlussunfähigkeit erfolgten Schließung einer Sitzung, ferner nach einer Vertagung des Landtages bestimmt die Präsidentin/der Präsident Tag, Stunde und Tagesordnung der nächsten Sitzung. Die Verlautbarung darüber geschieht durch Veröffentlichung.

(5) Gegen diese Tagesordnung können nur sogleich nach Eröffnung der Sitzung Einwendungen erhoben oder Gegenanträge gestellt werden. Ist dies der Fall, so sind die Bestimmungen des Abs. 2 anzuwenden.

(6) Die Präsidentin/Der Präsident ist verpflichtet, den Landtag binnen fünf Werktagen einzuberufen, wenn wenigstens ein Fünftel seiner Mitglieder oder die Landesregierung es verlangt, ferner im Falle des Ausscheidens eines oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung Art. 15 L-VG).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 13/2018

In Kraft seit 01.02.2018 bis 31.12.9999
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