§ 32d GeoLT 2005 Ausschuss für Notsituationen

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2025

Dem Ausschuss für Notsituationen (Art. 23 Abs. 5 L-VG) obliegen unter den Voraussetzungen des Art. 42 L-VG:Dem Ausschuss für Notsituationen (Artikel 23, Absatz 5, L-VG) obliegen unter den Voraussetzungen des Artikel 42, L-VG:

  1. 1.Ziffer einsgemeinsam mit der Landesregierung die Beschlussfassung von Maßnahmen durch vorläufige gesetzesändernde Verordnungen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit;
  2. 2.Ziffer 2die unverzügliche Erteilung der Zustimmung gemäß Art. 19a Abs. 5 Z 2 L-VG an Stelle des Finanzausschusses.die unverzügliche Erteilung der Zustimmung gemäß Artikel 19 a, Absatz 5, Ziffer 2, L-VG an Stelle des Finanzausschusses.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 70/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2025,

In Kraft seit 29.08.2025 bis 31.12.9999
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