§ 32d GeoLT 2005 Ausschuss für Notsituationen

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.08.2025 bis 31.12.9999

(1) Dem Ausschuss für Notsituationen (Art. 23 Abs. 5 L-VG) obliegt die Beschlussfassung von Maßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit.

(2) Unterobliegen unter den Voraussetzungen des Art. 42 L-VG kann der:Dem Ausschuss gemeinsam mit der Landesregierung vorläufige gesetzesändernde Verordnungen erlassen.für Notsituationen (Artikel 23, Absatz 5, L-VG) obliegen unter den Voraussetzungen des Artikel 42, L-VG:

  1. 1.Ziffer einsgemeinsam mit der Landesregierung die Beschlussfassung von Maßnahmen durch vorläufige gesetzesändernde Verordnungen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit;
  2. 2.Ziffer 2die unverzügliche Erteilung der Zustimmung gemäß Art. 19a Abs. 5 Z 2 L-VG an Stelle des Finanzausschusses.die unverzügliche Erteilung der Zustimmung gemäß Artikel 19 a, Absatz 5, Ziffer 2, L-VG an Stelle des Finanzausschusses.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 70/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2025,

Stand vor dem 28.08.2025

In Kraft vom 20.10.2010 bis 28.08.2025

(1) Dem Ausschuss für Notsituationen (Art. 23 Abs. 5 L-VG) obliegt die Beschlussfassung von Maßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit.

(2) Unterobliegen unter den Voraussetzungen des Art. 42 L-VG kann der:Dem Ausschuss gemeinsam mit der Landesregierung vorläufige gesetzesändernde Verordnungen erlassen.für Notsituationen (Artikel 23, Absatz 5, L-VG) obliegen unter den Voraussetzungen des Artikel 42, L-VG:

  1. 1.Ziffer einsgemeinsam mit der Landesregierung die Beschlussfassung von Maßnahmen durch vorläufige gesetzesändernde Verordnungen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit;
  2. 2.Ziffer 2die unverzügliche Erteilung der Zustimmung gemäß Art. 19a Abs. 5 Z 2 L-VG an Stelle des Finanzausschusses.die unverzügliche Erteilung der Zustimmung gemäß Artikel 19 a, Absatz 5, Ziffer 2, L-VG an Stelle des Finanzausschusses.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 70/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2025,

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