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(1) Dem Ausschuss für Notsituationen (Art. 23 Abs. 5 L-VG) obliegt die Beschlussfassung von Maßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit.
(2) Unterobliegen unter den Voraussetzungen des Art. 42 L-VG kann der:Dem Ausschuss gemeinsam mit der Landesregierung vorläufige gesetzesändernde Verordnungen erlassen.für Notsituationen (Artikel 23, Absatz 5, L-VG) obliegen unter den Voraussetzungen des Artikel 42, L-VG:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 70/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2025,
(1) Dem Ausschuss für Notsituationen (Art. 23 Abs. 5 L-VG) obliegt die Beschlussfassung von Maßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit.
(2) Unterobliegen unter den Voraussetzungen des Art. 42 L-VG kann der:Dem Ausschuss gemeinsam mit der Landesregierung vorläufige gesetzesändernde Verordnungen erlassen.für Notsituationen (Artikel 23, Absatz 5, L-VG) obliegen unter den Voraussetzungen des Artikel 42, L-VG:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 70/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2025,