§ 58a GeoLT 2005 Beharrungsbeschluss

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Gesetzesbeschlüsse des Landtages, die von der Bundesregierung beeinsprucht werden, dürfen nur kundgemacht werden, wenn der Landtag sie wiederholt (Art. 28 Abs. 2 L-VG).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

In Kraft seit 16.06.2015 bis 31.12.9999
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