§ 32 GeoLT 2005

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Dem Petitionsausschuss (Art. 23 Abs. 4 L-VG) obliegt insbesondere die Behandlung der an den Landtag gerichteten Eingaben. Diese können eigenhändig oder digital signiert eingebracht und unterstützt werden.

(2) Anonyme Eingaben und solche, die ein Begehren allgemeiner Art (Art. 76 L-VG) nicht erkennen lassen, sind nicht zu behandeln. Wenn eine Zuständigkeit von Landesorganen nicht vorliegt, hat der Ausschuss dies der Erstunterzeichnerin/dem Erstunterzeichner mitzuteilen.

(3) Soweit es zur Behandlung der Eingabe erforderlich ist, kann der Petitionsausschuss die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner der Eingabe zur schriftlichen Erläuterung einladen. Wird der Einladung keine Folge geleistet, so ist der Petitionsausschuss nicht verpflichtet, die Eingabe weiter zu behandeln, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

(4) Der Petitionsausschuss kann eine Anhörung der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners vornehmen. Wird die Petition von mehr als 100 Personenmindestens 0,15% der zum Landtag Steiermark Wahlberechtigten, bezogen auf die letzte Landtagswahl, eingebracht oder über das Online-System des Landtages gezeichnet, ist die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner zur Anhörung einzuladen, sofern der Petitionsausschuss nicht einstimmig anderes beschließt. Solche Petitionen müssen den Vor- und Familiennamen und, das Geburtsdatum der Petitionswerberinnen/Petitionswerber sowie deren Adresse des Wohnsitzes, die Wohnsitzadresse in der Steiermark und derendie eigenhändige Unterschrift oder digitale Signatur der Petitionswerberinnen/Petitionswerber enthalten. Auf Grund seiner Beratungen hat der Petitionsausschuss die Eingaben schriftlich zu beantworten. Er hat dem Landtag jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit zu übermitteln.

(5) Dem Petitionsausschuss ist jährlich von der Landesregierung ein schriftlicher Bericht über die Art der Behandlung und Beantwortung der an andere Organe des Landes gerichteten Eingaben zu übermitteln. Hinsichtlich dieses Berichtes kommt dem Petitionsausschuss eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zu.

(6) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 13/2018, LGBl. Nr. 60//2021

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.2021

(1) Dem Petitionsausschuss (Art. 23 Abs. 4 L-VG) obliegt insbesondere die Behandlung der an den Landtag gerichteten Eingaben. Diese können eigenhändig oder digital signiert eingebracht und unterstützt werden.

(2) Anonyme Eingaben und solche, die ein Begehren allgemeiner Art (Art. 76 L-VG) nicht erkennen lassen, sind nicht zu behandeln. Wenn eine Zuständigkeit von Landesorganen nicht vorliegt, hat der Ausschuss dies der Erstunterzeichnerin/dem Erstunterzeichner mitzuteilen.

(3) Soweit es zur Behandlung der Eingabe erforderlich ist, kann der Petitionsausschuss die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner der Eingabe zur schriftlichen Erläuterung einladen. Wird der Einladung keine Folge geleistet, so ist der Petitionsausschuss nicht verpflichtet, die Eingabe weiter zu behandeln, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

(4) Der Petitionsausschuss kann eine Anhörung der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners vornehmen. Wird die Petition von mehr als 100 Personenmindestens 0,15% der zum Landtag Steiermark Wahlberechtigten, bezogen auf die letzte Landtagswahl, eingebracht oder über das Online-System des Landtages gezeichnet, ist die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner zur Anhörung einzuladen, sofern der Petitionsausschuss nicht einstimmig anderes beschließt. Solche Petitionen müssen den Vor- und Familiennamen und, das Geburtsdatum der Petitionswerberinnen/Petitionswerber sowie deren Adresse des Wohnsitzes, die Wohnsitzadresse in der Steiermark und derendie eigenhändige Unterschrift oder digitale Signatur der Petitionswerberinnen/Petitionswerber enthalten. Auf Grund seiner Beratungen hat der Petitionsausschuss die Eingaben schriftlich zu beantworten. Er hat dem Landtag jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit zu übermitteln.

(5) Dem Petitionsausschuss ist jährlich von der Landesregierung ein schriftlicher Bericht über die Art der Behandlung und Beantwortung der an andere Organe des Landes gerichteten Eingaben zu übermitteln. Hinsichtlich dieses Berichtes kommt dem Petitionsausschuss eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zu.

(6) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 13/2018, LGBl. Nr. 60//2021

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