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ANMMit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Klagenfurt am Wörthersee Direktor des Stadtrechnungshofes Klagenfurt am Wörthersee nach diesem Gesetz und der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Villach Direktor des Stadtrechnungshofes Villach nach diesem Gesetz. Mit diesem Zeitpunkt beginnen ihre Amtsperioden nach § 89 Abs. 3a erster Satz K-KStR 1998 sowie § 91 Abs. 3a erster Satz K-VStR 1998 zu laufen. Diese Bestellungen gelten nicht als Wiederbestellungen nach §§ 26§ 89 Abs. 3a zweiter Satz K-KStR 1998 sowie § 91 Abs. 3a zweiter Satz K-VStR 1998.Paragraphen 26,, 69:
Die BestimmungenMit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der zum Zeitpunkt des § 26Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Klagenfurt am Wörthersee Direktor des Stadtrechnungshofes Klagenfurt am Wörthersee nach diesem Gesetz und der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Villach Direktor des Stadtrechnungshofes Villach nach diesem Gesetz. Mit diesem Zeitpunkt beginnen ihre Amtsperioden nach Paragraph 2689, Abs. 3 Absatz 3 a, erster Satz K-KStR 1998 sowie Paragraph 91, Absatz 3 a, erster Satz K-VStR 1998 zu laufen. Diese Bestellungen gelten nicht als Wiederbestellungen nach Paragraph 89, Absatz 3 a, zweiter Satz K-KStR 1998 sowie Paragraph 91, Absatz 3 a, zweiter Satz K-VStR 1998. und
AbsArt. 1Absatz eins, lit. bLitera b und Abs. 4Absatz 4, lit. bLitera b,II bis LV dieses Gesetzes treten mit dem Beginn der Amtsperiode des Gemeinderates1. September 2025 in Kraft, die auf die im Zeitpunkt des .Art IV Abs. 1Absatz eins, des Gesetzes LGBl Nr 48/1998 (1. August 1998) laufende Amtsperiode des Gemeinderates folgt. Die Landesregierung hat diesen Zeitpunkt im Landesgesetzblatt kundzumachen (Artrömisch II Abs. 2Absatz 2, der Kundmachung LGBl Nr 69/1998).
ANM zu §§ 25Paragraphen 25,, 65: Die Bestimmungen des § 25Paragraph 25, Abs. 1Absatz eins, (Vergrößerung des Stadtsenates um zwei Stadträte) des § 65Paragraph 65, Abs. 2Absatz 2, vorletzter Satz (Änderung des Beschlusserfordernisses von bisher vier auf fünf Mitglieder des Stadtsenates) und § 65Paragraph 65, Abs. 6Absatz 6, erster Satz (Gültigkeit bei Umlaufbeschlüssen bei mindestens fünf statt bisher drei weiteren Stimmen bzw. mindestens sechs statt bisher vier Stimmen) treten am Wahltag an dem die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates stattfindet, die nach dem Ende des Wahlabschnittes, der im Zeitpunkt der Kundmachungbis LV dieses Gesetzes läuft, zu wählen sind,treten mit 1. September 2025 in Kraft. (Art II des Gesetzes LGBl Nr 87/2001)
ANM zu § 69b:Paragraph 69 b, :,
ANM zu § 85a:Paragraph 85 a, :,
Die Änderung im § 85aParagraph 85 a, Abs. 1Absatz eins, – von vier auf fünf Jahre – tritt am 1.1.2014 in Kraft (Art. V Abs. 1Absatz eins, des Gesetzes LGBl Nr 61/2012).
Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
ANM: Mit Artikel V des Gesetzes LGBl Nr 3/2015 wurde folgendes Inkrafttreten geregelt:
Es treten in Kraft:
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Klagenfurt am Wörthersee Direktor des Stadtrechnungshofes Klagenfurt am Wörthersee nach diesem Gesetz und der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Villach Direktor des Stadtrechnungshofes Villach nach diesem Gesetz. Mit diesem Zeitpunkt beginnen ihre Amtsperioden nach § 89Paragraph 89, Abs. 3aAbsatz 3 a, erster Satz K-KStR 1998 sowie § 91Paragraph 91, Abs. 3aAbsatz 3 a, erster Satz K-VStR 1998 zu laufen. Diese Bestellungen gelten nicht als Wiederbestellungen nach § 89Paragraph 89, Abs. 3aAbsatz 3 a, zweiter Satz K-KStR 1998 sowie § 91Paragraph 91, Abs. 3aAbsatz 3 a, zweiter Satz K-VStR 1998.
ANMMit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Klagenfurt am Wörthersee Direktor des Stadtrechnungshofes Klagenfurt am Wörthersee nach diesem Gesetz und der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Villach Direktor des Stadtrechnungshofes Villach nach diesem Gesetz. Mit diesem Zeitpunkt beginnen ihre Amtsperioden nach § 89 Abs. 3a erster Satz K-KStR 1998 sowie § 91 Abs. 3a erster Satz K-VStR 1998 zu laufen. Diese Bestellungen gelten nicht als Wiederbestellungen nach §§ 26§ 89 Abs. 3a zweiter Satz K-KStR 1998 sowie § 91 Abs. 3a zweiter Satz K-VStR 1998.Paragraphen 26,, 69:
Die BestimmungenMit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der zum Zeitpunkt des § 26Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Klagenfurt am Wörthersee Direktor des Stadtrechnungshofes Klagenfurt am Wörthersee nach diesem Gesetz und der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Villach Direktor des Stadtrechnungshofes Villach nach diesem Gesetz. Mit diesem Zeitpunkt beginnen ihre Amtsperioden nach Paragraph 2689, Abs. 3 Absatz 3 a, erster Satz K-KStR 1998 sowie Paragraph 91, Absatz 3 a, erster Satz K-VStR 1998 zu laufen. Diese Bestellungen gelten nicht als Wiederbestellungen nach Paragraph 89, Absatz 3 a, zweiter Satz K-KStR 1998 sowie Paragraph 91, Absatz 3 a, zweiter Satz K-VStR 1998. und
AbsArt. 1Absatz eins, lit. bLitera b und Abs. 4Absatz 4, lit. bLitera b,II bis LV dieses Gesetzes treten mit dem Beginn der Amtsperiode des Gemeinderates1. September 2025 in Kraft, die auf die im Zeitpunkt des .Art IV Abs. 1Absatz eins, des Gesetzes LGBl Nr 48/1998 (1. August 1998) laufende Amtsperiode des Gemeinderates folgt. Die Landesregierung hat diesen Zeitpunkt im Landesgesetzblatt kundzumachen (Artrömisch II Abs. 2Absatz 2, der Kundmachung LGBl Nr 69/1998).
ANM zu §§ 25Paragraphen 25,, 65: Die Bestimmungen des § 25Paragraph 25, Abs. 1Absatz eins, (Vergrößerung des Stadtsenates um zwei Stadträte) des § 65Paragraph 65, Abs. 2Absatz 2, vorletzter Satz (Änderung des Beschlusserfordernisses von bisher vier auf fünf Mitglieder des Stadtsenates) und § 65Paragraph 65, Abs. 6Absatz 6, erster Satz (Gültigkeit bei Umlaufbeschlüssen bei mindestens fünf statt bisher drei weiteren Stimmen bzw. mindestens sechs statt bisher vier Stimmen) treten am Wahltag an dem die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates stattfindet, die nach dem Ende des Wahlabschnittes, der im Zeitpunkt der Kundmachungbis LV dieses Gesetzes läuft, zu wählen sind,treten mit 1. September 2025 in Kraft. (Art II des Gesetzes LGBl Nr 87/2001)
ANM zu § 69b:Paragraph 69 b, :,
ANM zu § 85a:Paragraph 85 a, :,
Die Änderung im § 85aParagraph 85 a, Abs. 1Absatz eins, – von vier auf fünf Jahre – tritt am 1.1.2014 in Kraft (Art. V Abs. 1Absatz eins, des Gesetzes LGBl Nr 61/2012).
Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
ANM: Mit Artikel V des Gesetzes LGBl Nr 3/2015 wurde folgendes Inkrafttreten geregelt:
Es treten in Kraft:
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Klagenfurt am Wörthersee Direktor des Stadtrechnungshofes Klagenfurt am Wörthersee nach diesem Gesetz und der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Villach Direktor des Stadtrechnungshofes Villach nach diesem Gesetz. Mit diesem Zeitpunkt beginnen ihre Amtsperioden nach § 89Paragraph 89, Abs. 3aAbsatz 3 a, erster Satz K-KStR 1998 sowie § 91Paragraph 91, Abs. 3aAbsatz 3 a, erster Satz K-VStR 1998 zu laufen. Diese Bestellungen gelten nicht als Wiederbestellungen nach § 89Paragraph 89, Abs. 3aAbsatz 3 a, zweiter Satz K-KStR 1998 sowie § 91Paragraph 91, Abs. 3aAbsatz 3 a, zweiter Satz K-VStR 1998.