Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Klagenfurt am Wörthersee Direktor des Stadtrechnungshofes Klagenfurt am Wörthersee nach diesem Gesetz und der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Villach Direktor des Stadtrechnungshofes Villach nach diesem Gesetz. Mit diesem Zeitpunkt beginnen ihre Amtsperioden nach § 89 Abs. 3a erster Satz K-KStR 1998 sowie § 91 Abs. 3a erster Satz K-VStR 1998 zu laufen. Diese Bestellungen gelten nicht als Wiederbestellungen nach § 89 Abs. 3a zweiter Satz K-KStR 1998 sowie § 91 Abs. 3a zweiter Satz K-VStR 1998.Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Klagenfurt am Wörthersee Direktor des Stadtrechnungshofes Klagenfurt am Wörthersee nach diesem Gesetz und der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Villach Direktor des Stadtrechnungshofes Villach nach diesem Gesetz. Mit diesem Zeitpunkt beginnen ihre Amtsperioden nach Paragraph 89, Absatz 3 a, erster Satz K-KStR 1998 sowie Paragraph 91, Absatz 3 a, erster Satz K-VStR 1998 zu laufen. Diese Bestellungen gelten nicht als Wiederbestellungen nach Paragraph 89, Absatz 3 a, zweiter Satz K-KStR 1998 sowie Paragraph 91, Absatz 3 a, zweiter Satz K-VStR 1998.
Artikel LVI(LGBl Nr 47/2025)Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.Art. römisch II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.
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