Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998 (K-VStR 1998) Fundstelle

K-VStR 1998 - Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998
StF: LGBl Nr 69/1998 (WV)

Änderung

LGBl Nr 70/2001

LGBl Nr 87/2001

LGBl Nr 57/2002

LGBl Nr 12/2004

LGBl Nr 1/2011

LGBl Nr 61/2012

LGBl Nr 65/2012

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 3/2015

LGBl Nr 25/2017

1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

 

§ 

1 Rechtliche Stellung der Stadt

§ 

2 Stadtgebiet

§ 

3 (entfällt)

§ 

4 (entfällt)

§ 

5 (entfällt)

§ 

6 Gemeindemitglieder, Gemeindebürger

§ 

7 Stadtwappen und Stadtsiegel

§ 

8 Stadtfarben, Stadtfahne

§ 

9 Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann

§

9a Verweise

 

2. Abschnitt - Wirkungsbereich der Stadt

 

§ 

10 Allgemeines

§ 

11 Eigener Wirkungsbereich

§ 

12 Übertragener Wirkungsbereich

 

3. Abschnitt - Verordnungen der Stadt

 

§ 

13 Ortspolizeiliche Verordnungen

§ 

14 Ausschreibung von Abgaben

§ 

15 Durchführungsverordnungen

§ 

16 Kundmachung und Inkrafttreten der Verordnungen

 

4. Abschnitt - Ehrungen durch die Stadt

 

§ 

17 Ehrenbürger und sonstige Ehrungen

§ 

18 Verleihung des Rechtes zur Führung des Stadtwappens

 

5. Abschnitt - Wahl und Konstituierung von Organen der Stadt

 

§ 

19 Zusammensetzung und Wahl

§ 

20 Amtsperiode des Gemeinderates

§ 

21 Zusammentritt des neugewählten Gemeinderates

§ 

22 Wahl des Bürgermeisters

§ 

23 Nachwahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat

§ 

24 Angelobung des Bürgermeisters, Amtsperiode des Stadtsenates

§ 

25 Zusammensetzung des Stadtsenates, Wahl der Vizebürgermeister und der Stadträte

§ 

25a (entfällt)

§ 

26 Bildung und Wahl der Ausschüsse

 

6. Abschnitt - Stellung der Mitglieder des Gemeinderates

 

§ 

27 Pflichten

§ 

28 Rechte der Mitglieder des Gemeinderates

§ 

29 Bildung von Klubs

§ 

30 Bezüge, Reisekosten

§ 

31 Enden des Mandates

§ 

32 Mandatsverlust

§ 

33 Ersatzmitglieder

§ 

34 (entfällt)

 

7. Abschnitt - Aufgaben und Geschäftsführung des Gemeinderates

 

§ 

35 Aufgaben

§ 

36 Sitzungen des Gemeinderates

§ 

37 Öffentlichkeit

§ 

38 Beschlußfähigkeit

§ 

39 Beschlußfassung

§ 

40 Befangenheit

§ 

41 Anträge

§ 

42 Dringlichkeitsanträge

§ 

43 Anfragen

§ 

44 Ordnungsbestimmungen

§ 

45 Niederschrift

§ 

46 Geschäftsordnung

§ 

47 Fragestunde

§ 

48 Fragerecht

§ 

49 Ausübung des Fragerechtes

§ 

50 Verlauf der Fragestunde

 

8. Abschnitt - Volksentscheid

 

§ 

51 Anordnung

§ 

52 Durchführung

§ 

53 Stimmzettel

§ 

54 Wirkung

 

9. Abschnitt - Gemeindevolksbegehren

 

§ 

55 Einbringung

§ 

56 Wirkung

 

10. Abschnitt - Gemeindevolksbefragung

 

§ 

57 Anordnung

§ 

58 Durchführung

§ 

59 Ergebnis, Kundmachung

 

11. Abschnitt - Bürgerversammlung

 

§ 

60 Allgemeines

§ 

61 Kundmachung

 

12. Abschnitt - Aufgaben und Geschäftsführung des Stadtsenates

 

§ 

62 Aufgaben

§ 

63 Geschäftsverteilung

§ 

64 Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeinderat

§ 

65 Sitzungen des Stadtsenates

§ 

66 Vertretung für die Sitzungen des Stadtsenates

§ 

67 Enden des Amtes eines Mitgliedes des Stadtsenates

§ 

68 Absetzung des Bürgermeisters

§ 

69 Abberufung von Mitgliedern des Stadtsenates

§ 

69a Amtsverlust wegen wiederholter Gesetzesverletzungen

§ 

69b Verfahren in Unvereinbarkeitsangelegenheiten

 

13. Abschnitt - Aufgaben des Bürgermeisters

 

§ 

70 Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

§ 

71 Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Stadtsenates

§ 

72 Hemmung der Durchführung von Beschlüssen

§ 

73 Schriftform, Fertigung von Urkunden

§ 

74 Dringende Verfügungen

§ 

75 Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich, Amtsverlust

§ 

76 Vertretung des Bürgermeisters

§ 

77 Ortsvertreter

 

14. Abschnitt - Aufgaben und Geschäftsführung der Ausschüsse

 

§ 

78 Aufgaben

§ 

79 Geschäftsführung der Ausschüsse

 

15. Abschnitt - Besorgung der Geschäfte der Stadt

 

§ 

80 Der Magistrat

§ 

81 Leitung des Magistrates

§ 

82 Geschäftseinteilung des Magistrates

§ 

83 Geschäftsordnung des Magistrates

§

83a Verwaltungsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

§ 

84 Amtstafel

§

84a Elektronisch geführtes Amtsblatt und Berichtigungen

 

16. Abschnitt - Haushalt der Stadt

 

§ 

85 Voranschlag

§ 

85a Mittelfristiger Finanzplan

§ 

86 Über- und außerplanmäßige Ausgaben

§ 

87 Voranschlagsprovisorium

§ 

87a Übermittlung der Unterlagen

§ 

88 Rechnungsabschluß

§ 

89 Unternehmen

§ 

90 Dem Gemeinderat vorbehaltene Maßnahmen

§ 

90a Haushaltsordnung, Vermögensverwaltung

 

17. Abschnitt - Kontrolle der Gebarung

§ 

91 Kontrollamt

§ 

92 Prüfung

§ 

93 Berichte

 

18. Abschnitt - Instanzenzug

§ 

94 Entscheidung über Berufungen

§ 

95 (entfällt)

 

19. Abschnitt - Aufsicht des Landes

§ 

96 Allgemeines

§ 

97 Auskunftsrecht der Landesregierung

§ 

98 Aufhebung von Verordnungen

§ 

99 Aufhebung sonstiger Verwaltungsakte, Nichtigerklärung

§ 

100 Überprüfung der Gebarung

§ 

101 Auflösung des Gemeinderates

§

101a Genehmigungsvorbehalt

§ 

102 Empfehlungen und Berichte der Volksanwaltschaft

§ 

103 Parteistellung und Rechtsschutz der Stadt

 

 

ANM zu §§ 26, 69:

Die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 und § 69 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 lit. b treten mit dem Beginn der Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft, die auf die im Zeitpunkt des Art IV Abs. 1 des Gesetzes LGBl Nr 48/1998 (1. August 1998) laufende Amtsperiode des Gemeinderates folgt. Die Landesregierung hat diesen Zeitpunkt im Landesgesetzblatt kundzumachen (Art II Abs. 2 der Kundmachung LGBl Nr 69/1998).

ANM zu §§ 25, 65: Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 (Vergrößerung des Stadtsenates um zwei Stadträte) des § 65 Abs. 2 vorletzter Satz (Änderung des Beschlusserfordernisses von bisher vier auf fünf Mitglieder des Stadtsenates) und § 65 Abs. 6 erster Satz (Gültigkeit bei Umlaufbeschlüssen bei mindestens fünf statt bisher drei weiteren Stimmen bzw. mindestens sechs statt bisher vier Stimmen) treten am Wahltag an dem die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates stattfindet, die nach dem Ende des Wahlabschnittes, der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes läuft, zu wählen sind, in Kraft. (Art II des Gesetzes LGBl Nr 87/2001)

ANM zu § 69b:

Aufgrund des Kärntner Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetzes, LGBl Nr 145/1970, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 28/1971 und 22/1981, erteilte Zustimmungen und Genehmigungen gelten als Zustimmungen und Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes. (Art IV Abs. 3 des Gesetzes LGBl Nr 12/2004)

 

ANM zu § 85a:

Die Änderung im § 85a Abs. 1 – von vier auf fünf Jahre – tritt am 1.1.2014 in Kraft (Art. V Abs. 1 des Gesetzes LGBl Nr 61/2012).

 

Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

 

ANM: Mit Artikel V des Gesetzes LGBl Nr 3/2015 wurde folgendes Inkrafttreten geregelt:

Es treten in Kraft:

1.

Art. III Z 1 (betreffend § 15 Abs. 4), 2 (betreffend § 16), 25 (betreffend § 84) und 26 (betreffend § 84a) mit 1. Jänner 2017;

3.

die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

In Kraft seit 07.10.1998 bis 31.12.9999
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