§ 21 K-KStR 1998 Zusammentritt des neugewählten Gemeinderates

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer neugewählte Gemeinderat ist binnen vier Wochen nach der Wahl vom bisherigen Bürgermeister einzuberufen. Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der neugewählte Gemeinderat innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann. Von der Einberufung ist bis zu einer Woche nach Zustellung der Entscheidung der Landeswahlbehörde abzusehen, wenn ein Einspruch gegen die Wahl bei der Gemeindewahlbehörde eingebracht worden ist. Von der Einberufung ist auch abzusehen, wenn die Wahl des Gemeinderates für nichtig erklärt wird.
  2. (2)Absatz 2Im neugewählten Gemeinderat hat der nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 neugewählte Bürgermeister (§ 22 Abs. 1) - auch vor seiner Angelobung - den Vorsitz zu führen. Ist der neugewählte Bürgermeister verhindert oder erfolgt eine Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat, so hat bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates - auch vor seiner Angelobung - den Vorsitz zu führen.Im neugewählten Gemeinderat hat der nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 neugewählte Bürgermeister (Paragraph 22, Absatz eins,) - auch vor seiner Angelobung - den Vorsitz zu führen. Ist der neugewählte Bürgermeister verhindert oder erfolgt eine Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat, so hat bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates - auch vor seiner Angelobung - den Vorsitz zu führen.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder des neugewählten Gemeinderates haben vor dem Gemeinderat durch die Worte “Ich gelobe” folgendes Gelöbnis abzulegen: “Ich gelobe, der Verfassung, der Republik Österreich und dem Land Kärnten Treue zu halten, die Gesetze zu beachten, für die Selbstverwaltung einzutreten, meine Amtspflicht unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die mir obliegende Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, zu wahren und das Wohl der Landeshauptstadt nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.”Die Mitglieder des neugewählten Gemeinderates haben vor dem Gemeinderat durch die Worte “Ich gelobe” folgendes Gelöbnis abzulegen: “Ich gelobe, der Verfassung, der Republik Österreich und dem Land Kärnten Treue zu halten, die Gesetze zu beachten, für die Selbstverwaltung einzutreten, meine Amtspflicht unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die mir obliegende Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, zu wahren und das Wohl der Landeshauptstadt nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.”
  4. (3a)Absatz 3 aNach der Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates (Abs. 3) hat die Angelobung des neugewählten Bürgermeisters zu erfolgen. Wird der Bürgermeister durch den Gemeinderat gewählt, hat nach der Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates die Wahl des Bürgermeisters zu erfolgen.Nach der Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates (Absatz 3,) hat die Angelobung des neugewählten Bürgermeisters zu erfolgen. Wird der Bürgermeister durch den Gemeinderat gewählt, hat nach der Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates die Wahl des Bürgermeisters zu erfolgen.
  5. (4)Absatz 4Später eintretende Mitglieder des Gemeinderates haben das Gelöbnis bei der ersten Sitzung des Gemeinderates, an der sie teilnehmen, zu leisten.
  6. (5)Absatz 5Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder Zusätzen gilt als verweigert. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
  7. (6)Absatz 6Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates darf vor der Ablegung des Gelöbnisses abgesehen von einer Vorsitzführung nach Abs. 2 keine sonstigen Handlungen als Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates setzen.Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates darf vor der Ablegung des Gelöbnisses abgesehen von einer Vorsitzführung nach Absatz 2, keine sonstigen Handlungen als Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates setzen.
  8. (7)Absatz 7Die auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei von der Gemeindewahlbehörde als gewählt erklärten Mitglieder des Gemeinderates bilden eine Gemeinderatspartei (Fraktion) im Sinne dieses Gesetzes. Eine Gemeinderatspartei kann auch aus einem Mitglied des Gemeinderates bestehen. Die Zugehörigkeit zu einer Gemeinderatspartei leitet sich von der Kandidatur auf demselben Wahlvorschlag ab und ist von späteren Willenserklärungen unabhängig.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDer neugewählte Gemeinderat ist binnen vier Wochen nach der Wahl vom bisherigen Bürgermeister einzuberufen. Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der neugewählte Gemeinderat innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann. Von der Einberufung ist bis zu einer Woche nach Zustellung der Entscheidung der Landeswahlbehörde abzusehen, wenn ein Einspruch gegen die Wahl bei der Gemeindewahlbehörde eingebracht worden ist. Von der Einberufung ist auch abzusehen, wenn die Wahl des Gemeinderates für nichtig erklärt wird.
  2. (2)Absatz 2Im neugewählten Gemeinderat hat der nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 neugewählte Bürgermeister (§ 22 Abs. 1) - auch vor seiner Angelobung - den Vorsitz zu führen. Ist der neugewählte Bürgermeister verhindert oder erfolgt eine Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat, so hat bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates - auch vor seiner Angelobung - den Vorsitz zu führen.Im neugewählten Gemeinderat hat der nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 neugewählte Bürgermeister (Paragraph 22, Absatz eins,) - auch vor seiner Angelobung - den Vorsitz zu führen. Ist der neugewählte Bürgermeister verhindert oder erfolgt eine Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat, so hat bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates - auch vor seiner Angelobung - den Vorsitz zu führen.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder des neugewählten Gemeinderates haben vor dem Gemeinderat durch die Worte “Ich gelobe” folgendes Gelöbnis abzulegen: “Ich gelobe, der Verfassung, der Republik Österreich und dem Land Kärnten Treue zu halten, die Gesetze zu beachten, für die Selbstverwaltung einzutreten, meine Amtspflicht unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die mir obliegende Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, zu wahren und das Wohl der Landeshauptstadt nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.”Die Mitglieder des neugewählten Gemeinderates haben vor dem Gemeinderat durch die Worte “Ich gelobe” folgendes Gelöbnis abzulegen: “Ich gelobe, der Verfassung, der Republik Österreich und dem Land Kärnten Treue zu halten, die Gesetze zu beachten, für die Selbstverwaltung einzutreten, meine Amtspflicht unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die mir obliegende Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, zu wahren und das Wohl der Landeshauptstadt nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.”
  4. (3a)Absatz 3 aNach der Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates (Abs. 3) hat die Angelobung des neugewählten Bürgermeisters zu erfolgen. Wird der Bürgermeister durch den Gemeinderat gewählt, hat nach der Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates die Wahl des Bürgermeisters zu erfolgen.Nach der Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates (Absatz 3,) hat die Angelobung des neugewählten Bürgermeisters zu erfolgen. Wird der Bürgermeister durch den Gemeinderat gewählt, hat nach der Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates die Wahl des Bürgermeisters zu erfolgen.
  5. (4)Absatz 4Später eintretende Mitglieder des Gemeinderates haben das Gelöbnis bei der ersten Sitzung des Gemeinderates, an der sie teilnehmen, zu leisten.
  6. (5)Absatz 5Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder Zusätzen gilt als verweigert. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
  7. (6)Absatz 6Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates darf vor der Ablegung des Gelöbnisses abgesehen von einer Vorsitzführung nach Abs. 2 keine sonstigen Handlungen als Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates setzen.Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates darf vor der Ablegung des Gelöbnisses abgesehen von einer Vorsitzführung nach Absatz 2, keine sonstigen Handlungen als Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates setzen.
  8. (7)Absatz 7Die auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei von der Gemeindewahlbehörde als gewählt erklärten Mitglieder des Gemeinderates bilden eine Gemeinderatspartei (Fraktion) im Sinne dieses Gesetzes. Eine Gemeinderatspartei kann auch aus einem Mitglied des Gemeinderates bestehen. Die Zugehörigkeit zu einer Gemeinderatspartei leitet sich von der Kandidatur auf demselben Wahlvorschlag ab und ist von späteren Willenserklärungen unabhängig.

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