§ 27 K-KStR 1998 Pflichten

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
6. Abschnitt

Stellung der Mitglieder des Gemeinderates

§ 27

Pflichten

(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.

(2) Die Mitglieder des Gemeinderates sind im besonderen verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, deren Mitglieder sie sind, rechtzeitig zu erscheinen und daran bis zum Schluß teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung hinsichtlich der Sitzungen des Gemeinderates nachzukommen, so hat es dies - ausgenommen bei unvorhersehbaren Ereignissen - dem Magistrat unter Angabe des Grundes so rechtzeitig bekanntzugeben, daß die Einberufung des Ersatzmitgliedes noch möglich ist.

(3) Der Bürgermeister hat ein Mitglied des Gemeinderates, das seine besonderen Pflichten (Abs 2) verletzt, schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsfolge des Mandatsverlustes zum Erscheinen bei der nächsten Sitzung aufzufordern.

(4) Die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekannt gewordenen Tatsachen, die im Interesse der Stadt oder einer anderen Gebietskörperschaft oder der Parteien Geheimhaltung erfordern; sie erstreckt sich insbesondere auf Verhandlungsgegenstände, die in vertraulichen Sitzungen behandelt wurden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser Auskünfte ausdrücklich verlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Ende des Mandates weiter.

(5) Der Bürgermeister kann von der Verschwiegenheitspflicht für Zeugenaussagen vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entbinden.

  1. (1)Absatz einsDie allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Gemeinderates sind im besonderen verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, deren Mitglieder sie sind, rechtzeitig zu erscheinen und daran bis zum Schluß teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung hinsichtlich der Sitzungen des Gemeinderates nachzukommen, so hat es dies - ausgenommen bei unvorhersehbaren Ereignissen - dem Magistrat unter Angabe des Grundes so rechtzeitig bekanntzugeben, daß die Einberufung des Ersatzmitgliedes noch möglich ist.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeister hat ein Mitglied des Gemeinderates, das seine besonderen Pflichten (Abs. 2) verletzt, schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsfolge des Mandatsverlustes zum Erscheinen bei der nächsten Sitzung aufzufordern.Der Bürgermeister hat ein Mitglied des Gemeinderates, das seine besonderen Pflichten (Absatz 2,) verletzt, schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsfolge des Mandatsverlustes zum Erscheinen bei der nächsten Sitzung aufzufordern.
  4. (4)Absatz 4Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist; die im Interesse der Stadt oder einer anderen Gebietskörperschaft oder der Parteien Geheimhaltung erfordern; sie erstreckt sich insbesondere auf Verhandlungsgegenstände, die in vertraulichen Sitzungen behandelt wurden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser Auskünfte ausdrücklich verlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Ende des Mandates weiter.Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist; die im Interesse der Stadt oder einer anderen Gebietskörperschaft oder der Parteien Geheimhaltung erfordern; sie erstreckt sich insbesondere auf Verhandlungsgegenstände, die in vertraulichen Sitzungen behandelt wurden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser Auskünfte ausdrücklich verlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Ende des Mandates weiter.
  5. (5)Absatz 5Der Bürgermeister darf von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbinden, wenn es das Interesse der Gemeinde erfordert. Die Entbindung des Bürgermeisters von der Verpflichtung zur Geheimhaltung obliegt dem Gemeindevorstand.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 28.10.1998 bis 31.08.2025
6. Abschnitt

Stellung der Mitglieder des Gemeinderates

§ 27

Pflichten

(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.

(2) Die Mitglieder des Gemeinderates sind im besonderen verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, deren Mitglieder sie sind, rechtzeitig zu erscheinen und daran bis zum Schluß teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung hinsichtlich der Sitzungen des Gemeinderates nachzukommen, so hat es dies - ausgenommen bei unvorhersehbaren Ereignissen - dem Magistrat unter Angabe des Grundes so rechtzeitig bekanntzugeben, daß die Einberufung des Ersatzmitgliedes noch möglich ist.

(3) Der Bürgermeister hat ein Mitglied des Gemeinderates, das seine besonderen Pflichten (Abs 2) verletzt, schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsfolge des Mandatsverlustes zum Erscheinen bei der nächsten Sitzung aufzufordern.

(4) Die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekannt gewordenen Tatsachen, die im Interesse der Stadt oder einer anderen Gebietskörperschaft oder der Parteien Geheimhaltung erfordern; sie erstreckt sich insbesondere auf Verhandlungsgegenstände, die in vertraulichen Sitzungen behandelt wurden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser Auskünfte ausdrücklich verlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Ende des Mandates weiter.

(5) Der Bürgermeister kann von der Verschwiegenheitspflicht für Zeugenaussagen vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entbinden.

  1. (1)Absatz einsDie allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Gemeinderates sind im besonderen verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, deren Mitglieder sie sind, rechtzeitig zu erscheinen und daran bis zum Schluß teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung hinsichtlich der Sitzungen des Gemeinderates nachzukommen, so hat es dies - ausgenommen bei unvorhersehbaren Ereignissen - dem Magistrat unter Angabe des Grundes so rechtzeitig bekanntzugeben, daß die Einberufung des Ersatzmitgliedes noch möglich ist.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeister hat ein Mitglied des Gemeinderates, das seine besonderen Pflichten (Abs. 2) verletzt, schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsfolge des Mandatsverlustes zum Erscheinen bei der nächsten Sitzung aufzufordern.Der Bürgermeister hat ein Mitglied des Gemeinderates, das seine besonderen Pflichten (Absatz 2,) verletzt, schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsfolge des Mandatsverlustes zum Erscheinen bei der nächsten Sitzung aufzufordern.
  4. (4)Absatz 4Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist; die im Interesse der Stadt oder einer anderen Gebietskörperschaft oder der Parteien Geheimhaltung erfordern; sie erstreckt sich insbesondere auf Verhandlungsgegenstände, die in vertraulichen Sitzungen behandelt wurden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser Auskünfte ausdrücklich verlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Ende des Mandates weiter.Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist; die im Interesse der Stadt oder einer anderen Gebietskörperschaft oder der Parteien Geheimhaltung erfordern; sie erstreckt sich insbesondere auf Verhandlungsgegenstände, die in vertraulichen Sitzungen behandelt wurden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser Auskünfte ausdrücklich verlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Ende des Mandates weiter.
  5. (5)Absatz 5Der Bürgermeister darf von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbinden, wenn es das Interesse der Gemeinde erfordert. Die Entbindung des Bürgermeisters von der Verpflichtung zur Geheimhaltung obliegt dem Gemeindevorstand.

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