Anl. 1 K-BauV

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2025 bis 31.12.9999
(LGBl Nr 52/2025)Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2025,)

Den in § 1Die Anforderung an Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Autostellplätzen gemäß § 50e Abs. 1 letzter Satz K-BV in der Fassung dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen muss jedoch im Wesentlichen entsprochen werden und Interessen der Sicherheit und der Gesundheit dürfen nicht entgegenstehen.

2. Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23. Dezember 2020, Smüssen spätestens bis zum 1. Jänner 2027 erfüllt sein.Die Anforderung an Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Autostellplätzen gemäß Paragraph 50 e, Absatz eins, letzter Satz K-BV müssen spätestens bis zum 1. Jänner 2027 erfüllt sein.

Stand vor dem 24.07.2025

In Kraft vom 01.09.2022 bis 24.07.2025
(LGBl Nr 52/2025)Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2025,)

Den in § 1Die Anforderung an Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Autostellplätzen gemäß § 50e Abs. 1 letzter Satz K-BV in der Fassung dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen muss jedoch im Wesentlichen entsprochen werden und Interessen der Sicherheit und der Gesundheit dürfen nicht entgegenstehen.

2. Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23. Dezember 2020, Smüssen spätestens bis zum 1. Jänner 2027 erfüllt sein.Die Anforderung an Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Autostellplätzen gemäß Paragraph 50 e, Absatz eins, letzter Satz K-BV müssen spätestens bis zum 1. Jänner 2027 erfüllt sein.

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