§ 50e K-BauV

K-BauV - Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.09.2025
  1. (1)Absatz einsBei der Errichtung von Nichtwohngebäuden und einer größeren Renovierung von bestehenden Nichtwohngebäuden, die jeweils über mehr als zehn Stellplätze verfügen, muss mindestens ein Ladepunkt sowie für mindestens jeden fünften Stellplatz die Leitungsinfrastruktur, nämlich die Schutzrohre für Elektrokabel, errichtet werden, sofern
    1. a)Litera ader Parkplatz sich innerhalb des Gebäudes befindet und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen, oder
    2. b)Litera bder Parkplatz an das Gebäude angrenzt und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfassen.

Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Autostellplätzen sind mit einem Ladepunkt je zehn Autostellplätze oder einer Leitungsinfrastruktur (Schutzrohre für Elektrokabel) für mindestens 50 % der Autostellplätze, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu ermöglichen, auszustatten.

  1. (2)Absatz 2Bei der Errichtung von Wohngebäuden und einer größeren Renovierung von bestehenden Wohngebäuden, die jeweils über mehr als zehn Stellplätze verfügen, muss für jeden Stellplatz die Leitungsinfrastruktur, nämlich die Schutzrohre für Elektrokabel, errichtet werden, sofern
    1. a)Litera ader Parkplatz sich innerhalb des Gebäudes befindet und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen, oder
    2. b)Litera bder Parkplatz an das Gebäude angrenzt und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfassen.
  2. (3)Absatz 3Abs. 1 gilt nicht für Gebäude, die sich im Eigentum von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen befinden und von ihnen genutzt werden.Absatz eins, gilt nicht für Gebäude, die sich im Eigentum von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen befinden und von ihnen genutzt werden.
  3. (4)Absatz 4Abs. 1 und 2 gelten nicht, sofernAbsatz eins und 2 gelten nicht, sofern
    1. a)Litera adie erforderliche Leitungsinfrastruktur von isolierten Kleinstnetzen abhängig wäre oder die Gebäude in Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV liegen, wenn diese zu erheblichen Problemen für den Betrieb des lokalen Energiesystems führen und die Stabilität des lokalen Netzes bedrohen würde, oder
    2. b)Litera bdie Kosten für die Lade- und Leitungsinstallationen sieben Prozent der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes übersteigen.
In Kraft seit 25.07.2025 bis 31.12.9999
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