Gesamte Rechtsvorschrift K-BauV

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

K-BauV
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Stand der Gesetzesgebung: 19.11.2022
Gesetz vom 19. Juni 1985, mit dem Bauvorschriften für das Land
Kärnten erlassen werden (Kärntner Bauvorschriften - K-BV)
StF: LGBl Nr 56/1985

§ 1 K-BauV Anforderungen


(1) Bauliche Anlagen und alle ihre Teile sind so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik (§ 2) bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der baulichen Anlagen zu berücksichtigen.

(2) Bautechnische Anforderungen an bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind:

a)              Mechanische Festigkeit und Standsicherheit;

b)              Brandschutz;

c)               Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz;

d)              Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit;

e)              Schallschutz;

f)              Energieeinsparung und Wärmeschutz.

(3) Bauteile müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Bauprodukten hergestellt oder gegen schädigende Einwirkungen geschützt sein, wenn sie solchen Einwirkungen ausgesetzt sind. Schädigende Einwirkungen sind zB Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Erschütterungen oder korrosive Einwirkungen.

§ 2 K-BauV


(1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes wird durch die Durchführungsverordnungen gemäß § 51 bestimmt.

(2) Wenn die Durchführungsverordnungen gemäß § 51 keinen Stand der Technik bestimmen, ist der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik nach diesem Absatz sind die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.

§ 3 K-BauV Grundstück


Gebäude und sonstige bauliche Anlagen dürfen nicht auf Grundstücken errichtet werden, die sich im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit, die Grundwasserverhältnisse oder wegen einer Gefährdung durch Hochwässer, Lawinen, Steinschlag oder wegen ähnlicher Gefahren für eine Bebauung nicht eignen; dies gilt insofern nicht, als diese Gefahren durch geeignete Maßnahmen abgewendet werden oder keine Gefährdung von Menschen eintritt oder wenn es sich um bauliche Anlagen zur Abwehr oder Verringerung von Gefahren handelt.

§ 4 K-BauV


(1) Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, daß sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.

(2) Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden.

(3) Der Abstand oberirdischer Gebäude und sonstiger baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze ist so festzulegen, daß

a)

jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist;

b)

eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und

c)

Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.

§ 5 K-BauV Abstandsflächen


(1) Die Abstandsfläche ist für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muß so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, daß durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs. 2 lit. a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs. 2 lit. c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.

(2) Ergibt sich aus Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen.

§ 6 K-BauV


(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß sich in den Abstandsflächen ihrer Außenwände nur die in Abs. 2 angeführten Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen befinden.

(2) In Abstandsflächen dürfen nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden:

a)

bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch sind;

b)

Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthalten, wie Einzelgaragen oder Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe oder überdeckte, mindestens an zwei Seiten offene Terrassen von höchstens 25 m2 Grundfläche, wenn

aa)

diese nicht höher als 3,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegen,

bb)

ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1 hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und

cc)

Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden;

c)

Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer, Abgasanlagen u. ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m;

d)

überdeckte, seitlich offene oder an einer Längsseite geschlossene und höchstens 2,00 m breite und 2,50 m hohe Zugänge;

e)

Aufzugsanlagen zur Personenbeförderung als Zubau zu bestehenden Gebäuden.

§ 7 K-BauV Gebäudeanordnung und Abstandsflächen


(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß die Abstandsflächen gegenüberliegender Außenwände einander nicht überdecken. Als gegenüberliegende Außenwände gelten solche, deren Flächen zueinander parallel verlaufen oder die einen kleineren Winkel als 90 Grad einschließen. Soweit es sich um die Abstandsflächen innerhalb desselben Baugrundstückes handelt, darf eine Abstandsfläche bis zu ihrer halben Tiefe die andere überdecken.

(2) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen, soweit durch Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist.

(3) Angrenzende öffentliche Verkehrsflächen dürfen bis zu ihrer halben Tiefe in die Abstandsfläche einbezogen werden.

§ 8 K-BauV Vergrößerung der Tiefe von Abstandsflächen


(1) Die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu vergrößern, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes und auf den Verwendungszweck des zu errichtenden Gebäudes oder bestehender Gebäude im Interesse der Sicherheit oder der Gesundheit oder im Interesse des Schutzes des Ortsbildes sowie zur Gewährleistung eines Lichteinfalles nach § 28 Abs. 1 erforderlich ist.

(2) Ist die Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nur möglich, wenn gegenüber dem ursprünglichen Geländeverlauf Anschüttungen durchgeführt werden, so ist die Tiefe der Abstandsfläche um sechs Zehntel der Höhe der Anschüttung zu vergrößern.

§ 9 K-BauV Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen


(1) Die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.

(2) Die Tiefe der Abstandsflächen ist überdies zu verringern, wenn das Vorhaben, obwohl es der Größe und Form des Grundstückes angepaßt ist, ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht errichtet werden könnte und wenn

a)

im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes sowie eine zweckmäßige Bebauung und den Verwendungszweck des Gebäudes keine Interessen der Gesundheit oder der Sicherheit oder des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden,

b)

bei auf dem eigenen oder auf benachbarten Grundstücken bestehenden sowie auf dem eigenen Grundstück zu errichtenden Gebäuden, die Aufenthaltsräume enthalten, ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1 nicht verhindert wird,

c)

eine der Größe und Form von unbebauten benachbarten Grundstücken entsprechende Errichtung von Gebäuden bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird und

d)

eine nach einem Bebauungsplan mögliche Verbauung von unbebauten Nachbargrundstücken bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird.

§ 10 K-BauV


(1) Der Abstand zwischen sonstigen baulichen Anlagen sowie zwischen sonstigen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze ist - soweit sich aus §§ 4 bis 7 und Abs. 2 nicht anderes ergibt - unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, daß Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.

(2) Für die Ermittlung von Abständen bei sonstigen baulichen Anlagen, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäudes ähnlich ist, gelten die §§ 4 bis 9 sinngemäß.

§ 11 K-BauV Mechanische Festigkeit und Standsicherheit


(1) Bauliche Anlagen und alle ihre Teile sind entsprechend dem Stand der Technik so zu planen und auszuführen, dass sie bei Errichtung und Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche, seismische und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.

(2) Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden:

a)

Einsturz der gesamten baulichen Anlage oder eines Teiles,

b)

Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß § 1 beeinträchtigt werden,

c)

Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion oder

d)

Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind.

§ 12 K-BauV Brandschutz


Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen des Brandschutzes entsprechen und der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.

§ 13 K-BauV Tragfähigkeit der baulichen Anlagen im Brandfall


(1) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass bei einem Brand die Tragfähigkeit mindestens für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die sichere Fluchtmöglichkeit oder Rettung der Benutzer der baulichen Anlage erforderlich ist. Dabei sind alle für die sichere Flucht oder Rettung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und der Verwendungszweck der baulichen Anlage sowie die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungskräfte.

(2) Wenn dies aufgrund der Lage oder Größe der baulichen Anlage erforderlich ist, muss darüber hinaus gewährleistet sein, dass nicht durch Einsturz der baulichen Anlage oder von Teilen davon größere Schäden an der auf Nachbargrundstücken zulässigen Bebauung entstehen können.

§ 14 K-BauV Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb der baulichen Anlage


(1) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass bei einem Brand die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb der baulichen Anlage begrenzt wird.

(2) Bauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten, zB Decken oder Wände zwischen Wohnungen, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der

a)

die unmittelbare Gefährdung von Personen in anderen Nutzungseinheiten ausschließt und

b)

die Brandausbreitung wirksam einschränkt.

Dabei ist der Verwendungszweck und die Größe der baulichen Anlage zu berücksichtigen.

(3) Bauliche Anlagen sind in Brandabschnitte zu unterteilen, wenn dies aufgrund ihres Verwendungszweckes oder ihrer Größe zur Sicherung der Fluchtwege und einer wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist. Insbesondere ist eine zweckentsprechende Größe und Anordnung der Brandabschnitte erforderlich. Die den einzelnen Brandabschnitt begrenzenden Bauteile müssen die Brandausbreitung wirksam einschränken.

(4) Als eigene Brandabschnitte müssen jedenfalls eingerichtet werden:

a)

Räume, von denen aufgrund ihres Verwendungszweckes eine erhöhte Brandgefahr ausgeht, wie zB Heizräume oder Abfallsammelräume;

b)

Räume mit besonderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen, wie zB Notstromanlagen.

Die in diesen Räumen verwendeten Bauprodukte, wie zB Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe, dürfen die Brandentstehung und -ausbreitung nicht begünstigen.

(5) Fassaden, einschließlich der Dämmstoffe, Unterkonstruktion und Verankerungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand ein Übergreifen auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung der Rettungskräfte weitestgehend verhindert werden. Dabei ist die Höhe der baulichen Anlage zu berücksichtigen.

(6) Hohlräume in Wänden, Decken, Böden, Fassaden oder sonstigen Bauteilen dürfen nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen. Haustechnische Anlagen, zB Lüftungsanlagen, dürfen nicht zur Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen.

(7) Feuerungsanlagen sind in allen Teilen so anzuordnen und auszuführen, dass keine Brandgefahr, insbesondere durch eine Erwärmung von Bauteilen, entsteht.

(8) Um die Ausbreitung eines Brandes im Entstehungsstadium bekämpfen zu können, müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein; dabei müssen Lage, Größe und Verwendungszweck der baulichen Anlage oder ihrer Teile berücksichtigt werden. Überdies müssen geeignete Brandschutzeinrichtungen, wie zB automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, vorhanden sein, wenn dies aufgrund der Brandaktivierungsgefahr, der Brandabschnittsgröße oder der Brandlast erforderlich ist.

(9) (entfällt)

§ 15 K-BauV bauliche Anlagen


(1) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere baulichen Anlagen vorgebeugt wird.

(2) Die Außenwände von baulichen Anlagen sind so auszuführen, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere bauliche Anlagen verhindert wird oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der baulichen Anlagen genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die baulichen Anlagen in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen.

(3) Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern (zB Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder) müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermieden wird. Für Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern gilt Abs. 2 sinngemäß.

§ 16 K-BauV Fluchtwege


(1) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass bei einem Brand den Benutzern ein rasches und sicheres Verlassen der baulichen Anlage möglich ist oder sie durch andere Maßnahmen gerettet werden können.

(2) Bauliche Anlagen müssen Fluchtwege im Sinne des Abs. 3 aufweisen, soweit dies unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der Größe und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten für ein rasches und sicheres Verlassen der baulichen Anlage erforderlich ist.

(3) Die in Fluchtwegen verwendeten Bauprodukte, wie zB Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand das sichere Verlassen der baulichen Anlage nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird. Wenn dies aufgrund der Größe oder des Verwendungszweckes der baulichen Anlage erforderlich ist, sind zusätzliche Maßnahmen vorzusehen, wie zB Brandabschnittsbildung, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung.

§ 17 K-BauV Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall


(1) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass bei der Brandbekämpfung die Sicherheit der Lösch- und der Rettungskräfte weitestgehend gewährleistet ist und wirksame Löscharbeiten möglich sind.

(2) Unter Berücksichtigung von Größe, Lage und Verwendungszweck der baulichen Anlage müssen die für die Rettungs- und Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (zB Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein.

§ 18 K-BauV Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz


Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.

§ 19 K-BauV Sanitäreinrichtungen


Gebäude mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie zB Toiletten und Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Gebäudes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige bauliche Anlagen müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.

§ 20 K-BauV Abwässer und Niederschlagswässer


(1) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes mit Anlagen für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer ausgestattet sind.

(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so auszuführen, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden.

(3) Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von baulichen Anlagen darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.

§ 21 K-BauV Sonstige Abflüsse


Sonstige Abflüsse, insbesondere solche aus landwirtschaftlichen Anlagen, wie zB aus Stallungen, Düngersammelanlagen oder Silos, sind so zu sammeln, dass die Hygiene und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden.

§ 22 K-BauV Abfälle


Bei baulichen Anlagen sind unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Entsorgung von Abfällen vorzusehen.

§ 23 K-BauV Abgase von Feuerstätten


(1) Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden und diese nicht unzumutbar belästigt werden.

(2) Abgasanlagen einschließlich der Verbindungsstücke müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.

§ 24 K-BauV Schutz vor Feuchtigkeit


(1) Bauliche Anlagen müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck gegen das Eindringen und Aufsteigen von Wasser und Feuchtigkeit aus dem Boden dauerhaft abgedichtet werden. Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.

(2) Dacheindeckungen, Außenwände, Außenfenster und -türen sowie sonstige Außenbauteile müssen Schutz gegen Niederschlagswässer bieten.

(3) Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen entsprechend ihrem Verwendungszweck so auszuführen, dass bei üblicher Nutzung eine schädigende Feuchtigkeitsansammlung durch Wasserdampfkondensation in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen vermieden wird.

§ 25 K-BauV Nutzwasser


(1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht.

(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

§ 27 K-BauV Schutz vor gefährlichen Immissionen


(1) Bauliche Anlagen sind in allen Teilen so zu planen und auszuführen, dass durch sie keine die Gesundheit der Benutzer der baulichen Anlage gefährdenden Immissionen, wie zB gefährliche Gase, Partikel oder Strahlen, verursacht werden.

(2) Wenn aufgrund des Verwendungszweckes der baulichen Anlage Emissionen in gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen sind (zB in Garagen), müssen zur Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen bauliche oder sonstige Maßnahmen getroffen werden. Als Maßnahmen können zB besondere Be- und Entlüftungseinrichtungen oder die Einrichtung von Warngeräten erforderlich sein.

(3) Im Falle gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund sind bauliche Anlagen in allen Teilen so zu planen und auszuführen, dass die Gesundheit der Benutzer nicht gefährdet wird.

§ 27a K-BauV (weggefallen)


§ 27a K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 28 K-BauV Belichtung und Beleuchtung


(1) Aufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, aufgrund des Verwendungszweckes ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.

(2) Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in baulichen Anlagen müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.

§ 29 K-BauV Belüftung und Beheizung


Räume müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar sein. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.

§ 30 K-BauV Niveau und Höhe der Räume


(1) Das Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände muss so geplant und ausgeführt sein, dass entsprechend dem Verwendungszweck Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.

(2) Die Raumhöhe muss dem Verwendungszweck entsprechend und im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer ein ausreichendes Luftvolumen gewährleisten.

§ 31 K-BauV Lagerung gefährlicher Stoffe


Bauliche Anlagen oder Teile davon, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Personen und der Umwelt durch ein Entweichen der gefährlichen Stoffe und ein Eindringen in den Boden verhindert werden.

§ 32 K-BauV Nutzungssicherheit


Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie zB Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.

§ 33 K-BauV


(1) Alle Teile von baulichen Anlagen sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind. Die Durchgangshöhen bei Türen, Toren, Treppen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist.

(2) Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen. Wenn es aufgrund des Verwendungszwecks unter Bedachtnahme auf die Höhe der baulichen Anlage erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen und zusätzlich Aufzüge zu errichten.

(3) Jedenfalls muss

a)

in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und drei oder mehr oberirdischen Geschoßen sowie

b)

in Garagen mit drei oder mehr oberirdischen Geschoßen sowie zwei oder mehr unterirdischen Geschoßen

ein Aufzug errichtet werden. Dies gilt nicht für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, mit höchstens drei Wohnungen sowie Reihenhäuser.

§ 34 K-BauV Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen


(1) Begehbare Teile von baulichen Anlagen dürfen keine Rutsch- und Stolperstellen, etwa durch zu geringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten, aufweisen. Dabei sind der Verwendungszweck und das mögliche Auftreten von Nässe zu berücksichtigen.

(2) Treppen und Rampen sind entsprechend dem Verwendungszweck, insbesondere hinsichtlich ihrer Abmessungen, so auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können.

§ 35 K-BauV Schutz vor Absturzunfällen


(1) An zugänglichen Stellen von baulichen Anlagen, an denen eine Absturzgefahr besteht, müssen entsprechend dem Verwendungszweck Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (zB Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht sein. Dies gilt nicht, wenn die Anbringung einer Absicherung dem Verwendungszweck widersprechen würde (zB bei Laderampen, Schwimmbecken udgl.).

(2) Wenn absturzgefährliche Stellen von baulichen Anlagen dem Verwendungszweck entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, müssen Schutzvorrichtungen im Sinne des Abs. 1 so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen oder Durchrutschen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert wird.

(3) Schächte, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt werden.

§ 36 K-BauV herabstürzenden Gegenständen


(1) Verglasungen müssen unter Berücksichtigung der Einbausituation gegen das Anprallen von Personen gesichert oder so ausgeführt sein, dass sie nicht gefahrbringend zersplittern.

(2) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass Personen vor herabstürzenden Gegenständen geschützt sind. Dies schließt zB auch die sichere Befestigung von Bauteilen wie Fassaden und Glasteile, Maßnahmen gegen das Herabfallen von gefahrbringenden Glasstücken bei Überkopfverglasungen sowie Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ein.

§ 37 K-BauV Schutz vor Verbrennungen


Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung von baulichen Anlagen sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind erforderlichenfalls gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.

§ 38 K-BauV Blitzschutz


Bauliche Anlagen sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung der baulichen Anlage dies erfordern.

§ 39 K-BauV


(1) Folgende bauliche Anlagen sind so barrierefrei zu planen und auszuführen, dass die für Besucher und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind:

a)

Gebäude für öffentliche Zwecke (zB Behörden und Ämter);

b)

Gebäude für Bildungszwecke (zB Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen);

c)

Handelsbetriebe mit Waren des täglichen Bedarfs;

d)

Banken;

e)

Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Alters- und Pflegeheime;

f)

Arztpraxen und Apotheken;

g)

öffentliche Toiletten;

h)

Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.

(2)      Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere

a)

mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein;

b)

in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen;

c)

notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden;

d)

eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen errichtet werden.

(3) Für Gebäude mit mehr als vier Wohneinheiten – mit Ausnahme von Reihenhäusern – gilt Abs. 2 lit. a; ein gemäß § 33 Abs. 3 zu errichtender Personenaufzug muss stufenlos erreichbar sein.

(4) Für Gebäude mit mehr als zehn Wohneinheiten gilt Abs 2 lit. a, b und c; ein gemäß § 33 Abs. 3 zu errichtender Personenaufzug muss stufenlos erreichbar sein. Wohnungen in solchen Gebäuden müssen nach den Grundsätzen des anpassbaren Wohnbaus geplant und ausgeführt werden.

(5) Ab 10 PKW-Stellplätzen ist für je 50 PKW-Stellplätze, die gemäß § 18 Abs 5 der Kärntner Bauordnung 1996 in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben werden, ein leicht zugänglicher PKW-Stellplatz für Personen mit Behinderungen vorzusehen.

(6) PKW-Stellplätze für Personen mit Behinderungen sind in der Nähe des Eingangs zum Gebäude anzuordnen. PKW-Stellplätze in Garagen für Personen mit Behinderungen müssen stufenlos erreichbar sein.

(7) Sind PKW-Stellplätze für Personen mit Behinderungen vorzusehen und ist ein Ladepunkt für Elektrofahrzeuge zu errichten, ist dieser so anzuordnen, dass er auch einem PKW-Stellplatz für Personen mit Behinderungen dient. Sind mehrere Ladepunkte zu errichten, ist mindestens ein Ladepunkt so anzuordnen, dass er einem PKW-Stellplatz für Personen mit Behinderungen dient.

§ 40 K-BauV Schallschutz


(1) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass

a)

gesunde, normal empfindende Personen, die sich in der baulichen Anlage aufhalten, weder durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen noch durch Schallimmissionen von außen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden und

b)

gesunde, normal empfindende Personen, die sich in einer unmittelbar anschließenden baulichen Anlage aufhalten, durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen nicht in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden.

Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage der baulichen Anlage und ihrer Räume zu berücksichtigen.

(2) Wenn der besondere Verwendungszweck der baulichen Anlage oder eines Teiles derselben es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.

§ 41 K-BauV Bauteile


Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in baulichen Anlagen, sind so zu planen und auszuführen, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 40 Abs. 1 erforderlich ist.

§ 42 K-BauV Haustechnische Anlagen


Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall entsteht oder übertragen wird oder Erschütterungen oder Schwingungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 40 Abs. 1 gewährleistet ist. § 1 Abs. 1 gilt.

§ 42b K-BauV


(1) Folgende Gebäude sind unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung mit Notstromeinspeiseinstallationen auszustatten:

a)

Gebäude für Behörden und Ämter;

b)

Feuerwehrhäuser;

c)

Kulturhäuser;

d)

Sport- und Turnhallen;

e)

Alters- und Pflegeheime.

(2) Die Anforderung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Gebäude mit Notstromanlagen.

§ 43 K-BauV


Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Abschnitt folgende Bedeutung:

a)

„Abwärme und -kälte“ unvermeidbare Wärme oder Kälte, die als Nebenprodukt in einer Industrieanlage, in einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und die ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde, wo kein Zugang zu einem Fernwärmesystem oder einem Fernkältesystem besteht, in dem ein Kraft-Wärme- Kopplungsprozess genutzt wird, genutzt werden wird oder in dem Kraft-Wärme-Kopplung nicht möglich ist;

b)

„Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz“ einen von einem Mitgliedstaat oder einer von ihm benannten juristischen Person anerkannten Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes oder von Gebäudeteilen, berechnet nach einer festgelegten Methode, angibt (Energieausweis);

c)

„Biogas“ gasförmige Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;

d)

„Biomasse“ den biologisch abbaubaren Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs;

e)

„effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung“ ein Fernwärme- oder Fernkältesystem, das mindestens 50 % erneuerbare Energien, 50 % Abwärme, 75 % KWK-Wärme oder 50 % einer Kombination dieser Energien und dieser Wärme nutzt;

f)

„Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;

g)

„Fernwärme“ oder „Fernkälte“ die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;

h)

„Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird;

i)

„Gebäudehülle“ die integrierten Komponenten eines Gebäudes, die dessen Innenbereich von der Außenumgebung trennen;

j)

„gebäudetechnische Systeme“ die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;

k)

„Gebäudeteil“ einen Gebäudeabschnitt, eine Etage oder eine Wohnung innerhalb eines Gebäudes, der bzw. die für eine gesonderte Nutzung ausgelegt ist oder hierfür umgebaut wurde;

l)

„Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes“ die berechnete oder gemessene Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes (u. a. Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser und Beleuchtung) zu decken;

m)

„geothermische Energie“ Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist;

n)

„größere Renovierung“ die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden;

o)

„Heizungsanlage“ eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch welche die Temperatur erhöht wird;

p)

„Heizkessel“ die kombinierte Einheit aus Gehäuse und Brenner zur Abgabe der Verbrennungswärme an Flüssigkeiten;

q)

„Kraft-Wärme-Kopplung“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;

r)

„Niedrigstenergiegebäude“ ein Gebäude, das eine sehr hohe, bestimmte Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird – gedeckt werden;

s)

„Wärmeerzeuger“ den Teil einer Heizungsanlage, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme erzeugt:

1.

Verbrennung von Brennstoffen, beispielsweise in einem Heizkessel;

2.

Joule-Effekt in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung;

3.

Wärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft, oder aus einer Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe.

t)

„Wärmepumpe“ eine Maschine, ein Gerät oder eine Anlage, die die Wärmeenergie der natürlichen Umgebung (Luft, Wasser oder Boden) auf Gebäude oder industrielle Anlagen überträgt, indem sie den natürlichen Wärmestrom so umkehrt, dass dieser von einem Ort tieferer Temperatur zu einem Ort höherer Temperatur fließt. Bei reversiblen Wärmepumpen kann auch die Wärme von dem Gebäude an die natürliche Umgebung abgegeben werden.

§ 44 K-BauV


(1) Bauliche Anlagen sind in allen Teilen so zu planen und auszuführen, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung der baulichen Anlage; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

a)

Art und Verwendungszweck der baulichen Anlage;

b)

Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas, wobei insbesondere ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden sind;

c)

die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.

(3) Alle neuen Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck beheizt und gekühlt werden, sind als Niedrigstenergiegebäude zu planen und auszuführen.

(4) Bei einer größeren Renovierung von bestehenden Gebäuden gelten Abs. 1 und 2 nicht nur für die Gebäudeteile, die Gegenstand der Renovierung sind, sondern für das gesamte bereits rechtmäßig

§ 44a K-BauV


(1) Bei

a)

Errichtung von Gebäuden,

b)

größeren Renovierungen von bestehenden Gebäuden und

c)

den nach der Kärntner Bauordnung 1996 bewilligungspflichtigen Zubauten, Umbauten, sonstigen Änderungen und Änderungen des Verwendungszweckes von bestehenden Gebäuden, sofern dabei mindestens ein für die selbständige Nutzung bestimmter Gebäudeteil, ein solches Geschoß oder eine Wohnung geschaffen wird,

muss vor Baubeginn die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit hocheffizienter alternativer Systemen – soweit verfügbar – berücksichtigt werden.

(2) Bei größeren Renovierungen von bestehenden Gebäuden hat die Prüfung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung eines gesunden Raumklimas, von Brandschutz und von Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten zu erfolgen.

§ 44b K-BauV


(1) Bei Errichtung von Gebäuden und größeren Renovierungen von bestehenden Gebäuden sind die Gebäude so zu planen und auszuführen, dass ein Mindestmaß an Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt wird, sofern dies

a)

technisch machbar, zweckmäßig und wirtschaftlich tragbar ist, und

b)

nicht zu einer Verschlechterung der Raumluftqualität führt.

(2) Dieses Mindestmaß darf unter anderem durch effiziente Fernwärme und -kälte erreicht werden, die zu einem wesentlichen Anteil auf der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie von Abwärme und -kälte beruht.

§ 44c K-BauV


(1) Die Landesregierung hat zur optimalen Energienutzung von gebäudetechnischen Systemen durch Verordnung festzulegen:

a)

Systemanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Steuerung der gebäudetechnischen Systeme, die in bestehende Gebäude eingebaut werden;

b)

Systemanforderungen für neue gebäudetechnische Systeme sowie für Ersetzung und Modernisierung von gebäudetechnischen Systemen.

(2) Gebäude sind, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist, so zu planen und auszuführen, dass

a)

sie den Systemanforderungen gemäß Abs. 1 lit. a und b entsprechen;

b)

sie mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils ausgestattet werden;

c)

in bestehenden Gebäuden die Installation selbstregulierender Einrichtungen gemäß lit. b bei einem Austausch des Wärmeerzeugers erfolgt.

(3) Bei Installation, Ersetzung oder Modernisierung eines gebäudetechnischen Systems ist die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils oder, sofern relevant, des gesamten veränderten Systems zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Bewertung sind zu dokumentieren und vom Eigentümer des Gebäudes aufzubewahren.

§ 44d K-BauV


(1) Ein Energieausweis mit einer Gültigkeitsdauer von maximal zehn Jahren ist von einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugten Person oder einer akkreditierten Prüfstelle auszustellen:

a)

bei Errichtung von Gebäuden;

b)

bei größeren Renovierungen von bestehenden Gebäuden;

c)

für Gebäude, in denen mehr als 250 m2 Gesamtnutzfläche von Behörden genutzt werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen.

(2) Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises darf nach Prüfung durch den Aussteller oder eine andere zur Ausstellung befugte Person um jeweils zehn Jahre verlängert werden, wenn keine Änderungen am Gebäude vorgenommen wurden, die die Gesamtenergieeffizienz beeinflussen und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung unverändert sind.

(3) Zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen ist, soweit dies zur Ausstellung von Energieausweisen erforderlich ist, ein Online-Zugriff auf die die Gemeinden des Landes Kärnten betreffenden Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des GWR-Gesetzes einzuräumen.

(4) Vom Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ist der Energieausweis (Seite 1 und 2) an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen:

a)

bei Gebäuden, in denen mehr als 500 m2 Gesamtnutzfläche starken Publikumsverkehr aufweisen, sofern ein Energieausweis ausgestellt wurde;

b)

bei Gebäuden, in denen mehr als 250 m2 Gesamtnutzfläche von Behörden genutzt werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen.

§ 44e K-BauV


(1) Die Landesregierung hat eine Energieausweisdatenbank einzurichten und zu führen.

(2) In der Energieausweisdatenbank dürfen folgende Daten verarbeitet werden:

a)

Daten des Energieausweises;

b)

Name, Adress- und Kontaktdaten von Ausstellern der Energieausweise;

c)

Name, Adress- und Kontaktdaten von Eigentümern der Gebäude;

d)

Daten über einen gemessenen oder berechneten Energieverbrauch der erfassten Gebäude;

e)

Name und Kontaktdaten von Nutzern der Energieausweisdatenbank.

(3) Der Aussteller des Energieausweises darf die Daten des Energieausweise sowie Name, Adress- und Kontaktdaten des Eigentümers des Gebäudes verarbeiten und hat diese Daten an die Energieausweisdatenbank zu übermitteln. Dem Aussteller ist ein Online-Zugriff auf die Daten der von ihm ausgestellten und übermittelten Energieausweise einzuräumen.

(4) Die Landesregierung und die gemäß § 44f Abs. 2 betrauten Stellen dürfen die Daten der Energieausweisdatenbank für Zwecke des Kontrollsystems gemäß § 44f verarbeiten. Die Landesregierung darf die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises und die Daten des Ausstellers zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele verarbeiten.

(5) Den Behörden gemäß § 3 K-BO 1996 ist ein Online-Zugriff auf die Daten der Energieausweisdatenbank einzuräumen. Die Daten dürfen von den Behörden gemäß § 3 K-BO 1996 für Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Bestimmungen der K-BO 1996 und der K-BV verarbeitet werden.

(6) Die aggregierten anonymisierten Daten sind auf Antrag für statistische Zwecke oder Forschungszwecke zur Verfügung zu stellen. Dem Eigentümer des Gebäudes sind auf Antrag die Daten für sein Gebäude zur Verfügung zu stellen.

(7) Wer die Daten des Energieausweises der Landesregierung nicht in elektronischer Form gemäß Abs. 3 übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen. Die Geldstrafen fließen zur Hälfte der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

(8) Abs. 1 bis 7 gelten auch für Aussteller eines nach dem EAVG 2012 erforderlichen Energieausweises.

§ 44f K-BauV


(1) Die Landesregierung hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Energieausweise zu nehmen und diese zu überprüfen. Die Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18. Juni 2010, S. 13, sind zu beachten.

(2) Die Landesregierung darf mit Verordnung eine von den Ausstellern des Energieausweises organisatorisch und wirtschaftlich unabhängige Stelle mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 betrauen. Der unabhängigen Stelle ist ein Online-Zugriff auf die Daten der Energieausweisdatenbank einzuräumen. Die unabhängige Stelle unterliegt bei der Erfüllung der ihr nach der Verordnung übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes darf die Landesregierung der unabhängigen Stelle Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(3) Der Aussteller des Energieausweises, der Eigentümer des Gebäudes und andere Benützer sind verpflichtet, der Behörde und deren Beauftragten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung des Energieausweises erforderlich sind. § 51 Abs. 1 K-BO 1996 gilt sinngemäß.

§ 44g K-BauV


(1) § 44 und § 44a gelten nicht für Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfeldes oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde.

(2) § 44, § 44a und § 44d Abs. 1 gelten nicht für

a)

Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, dh. mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als +5° C, sowie nicht konditionierte Gebäude;

b)

provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren;

c)

Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benutzung liegt. Dies gilt jedenfalls als erfüllt für Wohngebäude, die zwischen 1. November und 31. März an nicht mehr als 31 Tagen genutzt werden;

d)

Gebäude für Industrieanlagen und Werkstätten sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung jeweils durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar im Gebäude entsteht;

e)

Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden.

(3) § 44d Abs. 1 gilt nicht für Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche bis 50 m2. Diese Gebäude müssen den Anforderungen der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes nur hinsichtlich ihrer Bauteile entsprechen.

§ 44h K-BauV


Die Landesregierung hat – soweit nicht von Bund, gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen oder sonstigen Dritten Vorsorge getroffen wird – dafür zu sorgen, dass

a)

Eigentümer oder Mieter von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf geeignete Weise über die verschiedenen Methoden und praktischen Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes informiert werden; dabei ist mittels zugänglicher und transparenter Beratungsinstrumente auch über Energieausweise einschließlich ihres Zweckes und ihrer Ziele, über kosteneffiziente Maßnahmen sowie gegebenenfalls zur Verfügung stehende Finanzinstrumente für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes und über den Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln gegen nachhaltigere Alternativen zu informieren;

b)

Informationen über die Nettovorteile, die Kosten und die Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen bereit gestellt werden;

c)

zur Ausstellung von Energieausweisen befugte Personen entsprechende Anleitungen und Schulungen zur Verfügung stehen; auf die Bedeutung der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz, die Berücksichtigung einer optimalen Kombination von Verbesserungen der Energieeffizienz, der Verwendung erneuerbarer Energien und des Einsatzes von Fernwärme und Fernkühlung bei der Planung, dem Entwurf, dem Bau und der Renovierung ist dabei besonders zu achten;

d)

den mit der Planung, Errichtung und Renovierung von Gebäuden befassten Berufsgruppen erforderlichenfalls Leitlinien zur Verfügung stehen, damit diese bei ihrer Tätigkeit die optimale Kombination von Energie aus erneuerbaren Quellen, hocheffizienten Technologien und Fernwärme und -kühlung sachgerecht in Erwägung ziehen können;

e)

der Öffentlichkeit auf der Homepage des Landes Kärnten im Internet regelmäßig aktualisierte Listen von zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Stellen oder einer akkreditierten Prüfstelle sowie für die wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagen berechtigten Sachverständigen zur Verfügung stehen.

§ 44i K-BauV


(1) Land und Gemeinden haben, sofern dies technisch machbar, zweckmäßig und wirtschaftlich tragbar ist, sicherzustellen, dass sie

a)

bei Gebäuden, deren Eigentümer sie sind, innerhalb der Geltungsdauer eines Energieausweises den im Energieausweis enthaltenen Empfehlungen für die kostenoptimale oder kosteneffiziente Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz nachkommen;

b)

bei baulichen Anlagen, deren Eigentümer sie sind und die für öffentliche Zwecke oder gemischt für öffentliche und private Zwecke verwendet werden, diese für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;

c)

bei Gebäuden, deren Eigentümer sie sind, zur Beheizung nur Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen.

(2) Die Gemeinden haben bei Errichtung, Änderung und Abbruch von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen der Landesregierung die Lage und die technischen Daten des Vorhabens mitzuteilen. Die Landesregierung darf die nicht personenbezogenen Daten zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele verarbeiten.

§ 45 K-BauV


(1) Wohnungen müssen mindestens eine Nutzfläche von 25 m² haben.

(2) (entfällt)

(3) Wohnräume, ausgenommen Küchen, müssen eine Nutzfläche von mindestens 10 m² haben.

(4) In Wohnungen mit mehr als zwei Wohnräumen ist ein entsprechender Abstellraum – in sonstigen Wohnungen eine entsprechende Abstellfläche – vorzusehen.

(5) Für Gebäude mit mehr als vier Wohnungen müssen entsprechend der Zahl der Wohnungen leicht zugängliche, geeignete Abstellplätze für Kinderwagen, Gehhilfen und Fahrräder sowie Einrichtungen zum Waschen und Trocknen von Wäsche vorgesehen werden.

§ 45a K-BauV (weggefallen)


§ 45a K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 49 K-BauV


Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Abschnitt folgende Bedeutung:

a)

„Biogas“ gasförmige Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;

b)

„Biomasse“ den biologisch abbaubaren Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs;

c)

„Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;

d)

„Energieeffizienz“ das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz;

e)

„Energieeffizienzverbesserung“ die Steigerung der Energieeffizienz als Ergebnis technischer, verhaltensbezogener und/ oder wirtschaftlicher Änderungen;

f)

„Energieleistungsvertrag“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen (Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen) in die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, getätigt werden;

g)

„Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird;

h)

„gebäudetechnische Systeme“ die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;

i)

„geothermische Energie“ Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist;

j)

„Heizungsanlage“ eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch welche die Temperatur erhöht wird;

k)

„Klimaanlage“ eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird oder gesenkt werden kann;

l)

„Nennleistung“ die maximale Leistung in kW, die vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads;

m)

„System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung“ ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann;

n)

„Wärmeerzeuger“ den Teil einer Heizungsanlage, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme erzeugt:

1.

Joule-Effekt in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung;

2.

Wärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft, oder aus einer Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe;

o)

„Wärmepumpe“ eine Maschine, ein Gerät oder eine Anlage, die die Wärmeenergie der natürlichen Umgebung (Luft, Wasser oder Boden) auf Gebäude oder industrielle Anlagen überträgt, indem sie den natürlichen Wärmestrom so umkehrt, dass dieser von einem Ort tieferer Temperatur zu einem Ort höherer Temperatur fließt. Bei reversiblen Wärmepumpen kann auch die Wärme von dem Gebäude an die natürliche Umgebung abgegeben werden.

§ 50 K-BauV


(1) Der Betreiber einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung über 70 kW ist verpflichtet, diese durch regelmäßige Inspektionen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen.

(2) Die Inspektion hat auch die Prüfung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung der Klimaanlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen und berücksichtigt gegebenenfalls die Fähigkeit der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren. Wenn an der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage seit der letzten Inspektion keine Änderungen vorgenommen worden sind oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, muss keine wiederholte Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage erfolgen.

(3) Der Sachverständige hat über die Ergebnisse der Inspektion einen schriftlichen Inspektionsbefund auszustellen. Der Inspektionsbefund ist vom Betreiber aufzubewahren und dem Sachverständigen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) Der Sachverständige darf die Daten des Inspektionsbefundes sowie Name und Adressdaten des Betreibers verarbeiten und hat diese Daten der Landesregierung in elektronischer Form zu übermitteln. In einer Datenbank für Inspektionsbefunde dürfen folgende Daten verarbeitet werden:

a)

die Daten des Inspektionsbefundes;

b)

Name, Adress- und Kontaktdaten des Sachverständigen;

c)

Name, Adress- und Kontaktdaten des Betreibers.

Die Landesregierung und die gemäß § 50b Abs. 2 betrauten Stellen dürfen diese Daten für Zwecke des Kontrollsystems gemäß § 50b verarbeiten.

(5) Werden vom Sachverständigen Mängel festgestellt, hat er den Inspektionsbefund der Behörde zu übermitteln.

(6) Sachverständige für die regelmäßige Inspektion sind:

a)

akkreditierte Stellen des einschlägigen Fachgebietes im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;

b)

Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes mit entsprechender Befugnis;

c)

Ziviltechniker und technische Büros – Ingenieurbüros mit entsprechender Befugnis;

d)

jene Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Überprüfung von Klimaanlagen und kombinierter Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung über 70 kW befugt sind, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse.

(7) Von den Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:

a)

Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Abs. 1 und 2 entstehen, gleichwertig sind.

b)

Gebäude, die die Kriterien des § 50c erfüllen.

§ 51 K-BauV


Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechtes der Europäischen Union jene Anforderungen näher zu bestimmen, unter welchen den §§ 1, 2 und 11 bis 50e entsprochen wird. In dieser Verordnung sind für die Inspektionen gemäß § 50 und § 50a die Inspektionsintervalle, der Inspektionsumfang, die Inspektionsmethoden und der Inhalt der Inspektionsbefunde zu bestimmen. Die Landesregierung kann in dieser Verordnung auch technische Richtlinien und Regelwerke, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegeben werden, oder Teile davon, für verbindlich erklären (§ 2a Abs. 4 bis 6 des Kärntner Kundmachungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung).

§ 52 K-BauV


Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung gemäß § 51 zuzulassen, wenn der Bewilligungswerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Einhaltung der Anforderungen der Verordnung erreicht wird.

§ 53 K-BauV Vollziehung


(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt – sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – den nach der Kärntner Bauordnung 1996 in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden.

(2) Soweit die Gemeinde Baubehörde ist, sind die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen.

§ 55 K-BauV (weggefallen)


§ 55 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 56 K-BauV (weggefallen)


§ 56 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 57 K-BauV (weggefallen)


§ 57 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 58 K-BauV (weggefallen)


§ 58 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 59 K-BauV (weggefallen)


§ 59 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 60 K-BauV (weggefallen)


§ 60 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 61 K-BauV (weggefallen)


§ 61 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 62 K-BauV (weggefallen)


§ 62 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 63 K-BauV (weggefallen)


§ 63 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 64 K-BauV (weggefallen)


§ 64 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 65 K-BauV (weggefallen)


§ 65 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 66 K-BauV (weggefallen)


§ 66 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 67 K-BauV (weggefallen)


§ 67 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 68 K-BauV (weggefallen)


§ 68 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 69 K-BauV (weggefallen)


§ 69 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 70 K-BauV (weggefallen)


§ 70 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 71 K-BauV (weggefallen)


§ 71 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 72 K-BauV (weggefallen)


§ 72 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 73 K-BauV (weggefallen)


§ 73 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 74 K-BauV (weggefallen)


§ 74 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 75 K-BauV (weggefallen)


§ 75 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 76 K-BauV (weggefallen)


§ 76 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 77 K-BauV (weggefallen)


§ 77 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 78 K-BauV (weggefallen)


§ 78 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 79 K-BauV (weggefallen)


§ 79 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 80 K-BauV (weggefallen)


§ 80 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 81 K-BauV (weggefallen)


§ 81 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 82 K-BauV (weggefallen)


§ 82 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 83 K-BauV (weggefallen)


§ 83 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 84 K-BauV (weggefallen)


§ 84 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 85 K-BauV (weggefallen)


§ 85 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 86 K-BauV (weggefallen)


§ 86 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 87 K-BauV (weggefallen)


§ 87 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 88 K-BauV (weggefallen)


§ 88 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 89 K-BauV (weggefallen)


§ 89 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 90 K-BauV (weggefallen)


§ 90 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 91 K-BauV (weggefallen)


§ 91 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 92 K-BauV (weggefallen)


§ 92 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 93 K-BauV (weggefallen)


§ 93 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 94 K-BauV (weggefallen)


§ 94 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 95 K-BauV (weggefallen)


§ 95 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 96 K-BauV (weggefallen)


§ 96 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 97 K-BauV (weggefallen)


§ 97 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 98 K-BauV (weggefallen)


§ 98 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 99 K-BauV (weggefallen)


§ 99 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 100 K-BauV (weggefallen)


§ 100 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 101 K-BauV (weggefallen)


§ 101 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 102 K-BauV (weggefallen)


§ 102 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 103 K-BauV (weggefallen)


§ 103 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 104 K-BauV (weggefallen)


§ 104 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 105 K-BauV (weggefallen)


§ 105 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 106 K-BauV (weggefallen)


§ 106 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 107 K-BauV (weggefallen)


§ 107 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 108 K-BauV (weggefallen)


§ 108 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 109 K-BauV (weggefallen)


§ 109 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 110 K-BauV (weggefallen)


§ 110 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 111 K-BauV (weggefallen)


§ 111 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 112 K-BauV (weggefallen)


§ 112 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 113 K-BauV (weggefallen)


§ 113 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 114 K-BauV (weggefallen)


§ 114 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 115 K-BauV (weggefallen)


§ 115 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 116 K-BauV (weggefallen)


§ 116 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 117 K-BauV (weggefallen)


§ 117 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 118 K-BauV (weggefallen)


§ 118 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 119 K-BauV (weggefallen)


§ 119 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 120 K-BauV (weggefallen)


§ 120 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 121 K-BauV (weggefallen)


§ 121 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 122 K-BauV (weggefallen)


§ 122 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 123 K-BauV (weggefallen)


§ 123 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 124 K-BauV (weggefallen)


§ 124 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 125 K-BauV (weggefallen)


§ 125 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 126 K-BauV (weggefallen)


§ 126 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 127 K-BauV (weggefallen)


§ 127 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 128 K-BauV (weggefallen)


§ 128 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 129 K-BauV (weggefallen)


§ 129 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 130 K-BauV (weggefallen)


§ 130 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 131 K-BauV (weggefallen)


§ 131 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 132 K-BauV (weggefallen)


§ 132 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 133 K-BauV (weggefallen)


§ 133 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 134 K-BauV (weggefallen)


§ 134 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 135 K-BauV (weggefallen)


§ 135 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 136 K-BauV (weggefallen)


§ 136 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 137 K-BauV (weggefallen)


§ 137 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 138 K-BauV (weggefallen)


§ 138 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 139 K-BauV (weggefallen)


§ 139 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 140 K-BauV (weggefallen)


§ 140 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 141 K-BauV (weggefallen)


§ 141 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 142 K-BauV (weggefallen)


§ 142 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 143 K-BauV (weggefallen)


§ 143 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 144 K-BauV (weggefallen)


§ 144 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 145 K-BauV (weggefallen)


§ 145 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 146 K-BauV (weggefallen)


§ 146 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 147 K-BauV (weggefallen)


§ 147 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 148 K-BauV (weggefallen)


§ 148 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 149 K-BauV (weggefallen)


§ 149 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 150 K-BauV (weggefallen)


§ 150 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 151 K-BauV (weggefallen)


§ 151 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 152 K-BauV (weggefallen)


§ 152 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 153 K-BauV (weggefallen)


§ 153 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 154 K-BauV (weggefallen)


§ 154 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 155 K-BauV (weggefallen)


§ 155 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 155a K-BauV (weggefallen)


§ 155a K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 156 K-BauV (weggefallen)


§ 156 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 157 K-BauV (weggefallen)


§ 157 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 158 K-BauV (weggefallen)


§ 158 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 159 K-BauV (weggefallen)


§ 159 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 160 K-BauV (weggefallen)


§ 160 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 161 K-BauV (weggefallen)


§ 161 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 162 K-BauV (weggefallen)


§ 162 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 163 K-BauV (weggefallen)


§ 163 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 164 K-BauV (weggefallen)


§ 164 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 165 K-BauV (weggefallen)


§ 165 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 166 K-BauV (weggefallen)


§ 166 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 167 K-BauV (weggefallen)


§ 167 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 168 K-BauV (weggefallen)


§ 168 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 169 K-BauV (weggefallen)


§ 169 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 170 K-BauV (weggefallen)


§ 170 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 171 K-BauV (weggefallen)


§ 171 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 172 K-BauV (weggefallen)


§ 172 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 173 K-BauV (weggefallen)


§ 173 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 174 K-BauV (weggefallen)


§ 174 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 175 K-BauV (weggefallen)


§ 175 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 176 K-BauV (weggefallen)


§ 176 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 177 K-BauV (weggefallen)


§ 177 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 178 K-BauV (weggefallen)


§ 178 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 179 K-BauV (weggefallen)


§ 179 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 180 K-BauV (weggefallen)


§ 180 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 181 K-BauV (weggefallen)


§ 181 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 182 K-BauV (weggefallen)


§ 182 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 183 K-BauV (weggefallen)


§ 183 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 184 K-BauV (weggefallen)


§ 184 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 185 K-BauV (weggefallen)


§ 185 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 186 K-BauV (weggefallen)


§ 186 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 187 K-BauV (weggefallen)


§ 187 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 188 K-BauV (weggefallen)


§ 188 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 189 K-BauV (weggefallen)


§ 189 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 190 K-BauV (weggefallen)


§ 190 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 191 K-BauV (weggefallen)


§ 191 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 192 K-BauV (weggefallen)


§ 192 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 193 K-BauV (weggefallen)


§ 193 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 194 K-BauV (weggefallen)


§ 194 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 195 K-BauV (weggefallen)


§ 195 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 196 K-BauV (weggefallen)


§ 196 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 197 K-BauV (weggefallen)


§ 197 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 198 K-BauV (weggefallen)


§ 198 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 199 K-BauV (weggefallen)


§ 199 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 200 K-BauV (weggefallen)


§ 200 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 201 K-BauV (weggefallen)


§ 201 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 202 K-BauV (weggefallen)


§ 202 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 203 K-BauV (weggefallen)


§ 203 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 204 K-BauV (weggefallen)


§ 204 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 205 K-BauV (weggefallen)


§ 205 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 206 K-BauV (weggefallen)


§ 206 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 207 K-BauV (weggefallen)


§ 207 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 208 K-BauV (weggefallen)


§ 208 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 209 K-BauV (weggefallen)


§ 209 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 210 K-BauV (weggefallen)


§ 210 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

§ 211 K-BauV (weggefallen)


§ 211 K-BauV (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

Anlage

Anl. 1 K-BauV


Den in § 1 K-BV in der Fassung dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen muss jedoch im Wesentlichen entsprochen werden und Interessen der Sicherheit und der Gesundheit dürfen nicht entgegenstehen.

         2.       Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23. Dezember 2020, S 1.

Kärntner Bauvorschriften- K-BV (K-BauV) Fundstelle


Gesetz vom 19. Juni 1985, mit dem Bauvorschriften für das Land
Kärnten erlassen werden (Kärntner Bauvorschriften - K-BV)
StF: LGBl Nr 56/1985

Änderung

LGBl Nr 32/1986 (DFB)

LGBl Nr 37/1990

LGBl Nr 91/1993

LGBl Nr 103/1993

LGBl Nr 26/1994

(EWR-Anpassung)

LGBl Nr 55/1997

LGBl Nr 31/2001

LGBl Nr 36/2003

LGBl Nr 101/2005

LGBl Nr 10/2008

LGBl Nr 80/2012

LGBl Nr 31/2015

LGBl Nr 66/2017 in Bearbeitung

1. Abschnitt (Allgemeines)

§ 1 Anforderungen

§ 2 Stand der Technik

§ 2a (entfällt)

§ 2b (entfällt)

 

2. Abschnitt (Grundstücke und Anordnung von Gebäuden)

§ 3 Grundstück

§ 4 Abstände

§ 5 Abstandsflächen

§ 6 Wirkung von Abstandsflächen

§ 7 Gebäudeanordnung und Abstandsflächen

§ 8 Vergrößerung der Tiefe von Abstandsflächen

§ 9 Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen

§ 10 Abstand bei baulichen Anlagen

 

3. Abschnitt (Bautechnische Anforderungen)

§ 11 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

§ 12 Brandschutz

§ 13 Tragfähigkeit der baulichen Anlagen im Brandfall

§ 14 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb der baulichen Anlage

§ 15 Ausbreitung von Feuer auf andere bauliche Anlagen

§ 16 Fluchtwege

§ 17 Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall

§ 18 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

§ 19 Sanitäreinrichtungen

§ 20 Abwässer und Niederschlagswässer

§ 21 Sonstige Abflüsse

§ 22 Abfälle

§ 23 Abgase von Feuerstätten

§ 24 Schutz vor Feuchtigkeit

§ 25 Nutzwasser

§ 26 Trinkwasser

§ 27 Schutz vor gefährlichen Immissionen

§ 28 Belichtung und Beleuchtung

§ 29 Belüftung und Beheizung

§ 30 Niveau und Höhe der Räume

§ 31 Lagerung gefährlicher Stoffe

§ 32 Nutzungssicherheit

§ 33 Erschließung

§ 34 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen

§ 35 Schutz vor Absturzunfällen

§ 36 Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen

§ 37 Schutz vor Verbrennungen

§ 38 Blitzschutz

§ 39 Barrierefreie Gestaltung von baulichen Anlagen

§ 40 Schallschutz

§ 41 Bauteile

§ 42 Haustechnische Anlagen

§ 43 Energieeinsparung und Wärmeschutz

 

4. Abschnitt (Sonderbestimmungen)

§ 44 (entfällt)

§ 45 Wohnungen

§ 46 Schulen, Kindergärten und Horte

§ 47 Krankenanstalten

§ 48 Wohnheime für alte Menschen, Pflegeeinrichtungen

 

5. Abschnitt (Klimaanlagen)

§ 49 Begriff

§ 50 Wiederkehrende Überprüfung

 

5a. Abschnitt (Niedrigstenergiegebäude)

§ 50a Begriff

§ 50b Zu errichtende Niedrigstenergiegebäude

 

6. Abschnitt (Durchführungsverordnung; Ausnahmen)

§ 51 Durchführungsverordnung

§ 52 Ausnahmen

 

7. Abschnitt (Schlussbestimmungen)

§ 53 Vollziehung

 

8. Abschnitt – 19. Abschnitt

(entfallen)

 

Artikel IV

(LGBl Nr 80/2012)

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit dessen Inkrafttreten in Kraft gesetzt werden.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen, sofern in Abs. 4 bis 6 nicht anderes angeordnet ist.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Baubewilligungsverfahren sind einzustellen, sofern das Vorhaben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht der Baubewilligungspflicht unterliegt.

(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Strafverfahren nach § 50 Abs. 1 lit. a K-BO 1996 sowie nach § 50 Abs. 1 lit. c Z 1 bis 3 K-BO 1996 sind einzustellen, sofern das Vorhaben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht der Baubewilligungspflicht unterliegt.

(6) Anrainer, auf die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 6 K-BO 1996, LBGl. Nr. 62, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2009, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zutreffen, sind nur berechtigt, bis zum Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides dessen Zustellung zu beantragen oder Berufung zu erheben.

(7) Eine von § 41a Abs. 1 K-BO 1996 in der Fassung dieses Gesetzes abweichende Türnummerierung in Gebäuden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, kann weiterhin verwendet werden, wenn eine eindeutige Zuordenbarkeit und Kennzeichnung der Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten gegeben ist. Ist eine eindeutige Zuordenbarkeit und Kennzeichnung nicht gegeben oder wurden keine Türnummern vergeben, hat eine Türnummerierung und Kennzeichnung nach § 41a Abs. 1 K-BO 1996 in der Fassung dieses Gesetzes spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 zu erfolgen.

(8) In Wohnungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, sind die Rauchwarnmelder gemäß § 14 Abs. 9 K-BV in der Fassung dieses Gesetzes spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 einzubauen.

(9) Nach bisher geltenden Rechtsvorschriften ausgestellte Energieausweise gelten bis höchstens zehn Jahre nach dem Datum der Ausstellung als Energieausweise im Sinne dieses Gesetzes.

(10) Außer in den Fällen des § 52 K-BV in der Fassung dieses Gesetzes kann die Behörde bei Änderungen von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen des Art. II dieses Gesetzes und dazu ergangener Durchführungsverordnungen zulassen, sofern die Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Bestimmung

a)

technisch unmöglich ist oder

b)

einen unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde oder

c)

wegen der besonderen geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage nicht gerechtfertigt wäre.

Den in § 1 K-BV in der Fassung dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen muss jedoch im Wesentlichen entsprochen werden und Interessen der Sicherheit und der Gesundheit dürfen nicht entgegenstehen.

(11) Wird an ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehendes Gebäude ein Vollwärmeschutz angebracht, so darf dieser höchstens 20 cm über die Baulinie oder in die Abstandsfläche ragen.

(12) Art. II dieses Gesetzes wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 18, und der Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S 81, unterzogen (Notifikationsnummer: 2010/0591/A).

(13) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

a)

Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S 36;

b)

Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 5.6.2009, S 16;

c)

Richtlinie 2010/31/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 153 vom 18. 6. 2010, S 13.

(14) Für Baubewilligungen, deren Wirksamkeit gemäß § 21 Abs. 2 K-BO 1996, LBGl. Nr. 62, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2009, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits verlängert wurde, hat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine erneute Verlängerung der Wirksamkeit höchstens dreimal zu erfolgen.

 

Artikel IV

(LGBl Nr 31/2015)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

a)

Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 5.6.2009, S. 16;

b)

Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 153 vom 18. 6. 2010, S. 13.

(3) Art. IV Abs. 10 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/2012 gilt auch für die Anforderungen nach
Art. I dieses Gesetzes.

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