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K-BauV - Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Gesetz vom 19. Juni 1985, mit dem Bauvorschriften für das Land
Kärnten erlassen werden (Kärntner Bauvorschriften - K-BV)
StF: LGBl Nr 56/1985

Änderung

LGBl Nr 32/1986 (DFB)

LGBl Nr 37/1990

LGBl Nr 91/1993

LGBl Nr 103/1993

LGBl Nr 26/1994

(EWR-Anpassung)

LGBl Nr 55/1997

LGBl Nr 31/2001

LGBl Nr 36/2003

LGBl Nr 101/2005

LGBl Nr 10/2008

LGBl Nr 80/2012

LGBl Nr 31/2015

LGBl Nr 66/2017 in Bearbeitung

1. Abschnitt (Allgemeines)

§ 1 Anforderungen

§ 2 Stand der Technik

§ 2a (entfällt)

§ 2b (entfällt)

 

2. Abschnitt (Grundstücke und Anordnung von Gebäuden)

§ 3 Grundstück

§ 4 Abstände

§ 5 Abstandsflächen

§ 6 Wirkung von Abstandsflächen

§ 7 Gebäudeanordnung und Abstandsflächen

§ 8 Vergrößerung der Tiefe von Abstandsflächen

§ 9 Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen

§ 10 Abstand bei baulichen Anlagen

 

3. Abschnitt (Bautechnische Anforderungen)

§ 11 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

§ 12 Brandschutz

§ 13 Tragfähigkeit der baulichen Anlagen im Brandfall

§ 14 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb der baulichen Anlage

§ 15 Ausbreitung von Feuer auf andere bauliche Anlagen

§ 16 Fluchtwege

§ 17 Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall

§ 18 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

§ 19 Sanitäreinrichtungen

§ 20 Abwässer und Niederschlagswässer

§ 21 Sonstige Abflüsse

§ 22 Abfälle

§ 23 Abgase von Feuerstätten

§ 24 Schutz vor Feuchtigkeit

§ 25 Nutzwasser

§ 26 Trinkwasser

§ 27 Schutz vor gefährlichen Immissionen

§ 28 Belichtung und Beleuchtung

§ 29 Belüftung und Beheizung

§ 30 Niveau und Höhe der Räume

§ 31 Lagerung gefährlicher Stoffe

§ 32 Nutzungssicherheit

§ 33 Erschließung

§ 34 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen

§ 35 Schutz vor Absturzunfällen

§ 36 Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen

§ 37 Schutz vor Verbrennungen

§ 38 Blitzschutz

§ 39 Barrierefreie Gestaltung von baulichen Anlagen

§ 40 Schallschutz

§ 41 Bauteile

§ 42 Haustechnische Anlagen

§ 43 Energieeinsparung und Wärmeschutz

 

4. Abschnitt (Sonderbestimmungen)

§ 44 (entfällt)

§ 45 Wohnungen

§ 46 Schulen, Kindergärten und Horte

§ 47 Krankenanstalten

§ 48 Wohnheime für alte Menschen, Pflegeeinrichtungen

 

5. Abschnitt (Klimaanlagen)

§ 49 Begriff

§ 50 Wiederkehrende Überprüfung

 

5a. Abschnitt (Niedrigstenergiegebäude)

§ 50a Begriff

§ 50b Zu errichtende Niedrigstenergiegebäude

 

6. Abschnitt (Durchführungsverordnung; Ausnahmen)

§ 51 Durchführungsverordnung

§ 52 Ausnahmen

 

7. Abschnitt (Schlussbestimmungen)

§ 53 Vollziehung

 

8. Abschnitt – 19. Abschnitt

(entfallen)

 

Artikel IV

(LGBl Nr 80/2012)

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit dessen Inkrafttreten in Kraft gesetzt werden.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen, sofern in Abs. 4 bis 6 nicht anderes angeordnet ist.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Baubewilligungsverfahren sind einzustellen, sofern das Vorhaben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht der Baubewilligungspflicht unterliegt.

(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Strafverfahren nach § 50 Abs. 1 lit. a K-BO 1996 sowie nach § 50 Abs. 1 lit. c Z 1 bis 3 K-BO 1996 sind einzustellen, sofern das Vorhaben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht der Baubewilligungspflicht unterliegt.

(6) Anrainer, auf die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 6 K-BO 1996, LBGl. Nr. 62, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2009, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zutreffen, sind nur berechtigt, bis zum Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides dessen Zustellung zu beantragen oder Berufung zu erheben.

(7) Eine von § 41a Abs. 1 K-BO 1996 in der Fassung dieses Gesetzes abweichende Türnummerierung in Gebäuden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, kann weiterhin verwendet werden, wenn eine eindeutige Zuordenbarkeit und Kennzeichnung der Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten gegeben ist. Ist eine eindeutige Zuordenbarkeit und Kennzeichnung nicht gegeben oder wurden keine Türnummern vergeben, hat eine Türnummerierung und Kennzeichnung nach § 41a Abs. 1 K-BO 1996 in der Fassung dieses Gesetzes spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 zu erfolgen.

(8) In Wohnungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, sind die Rauchwarnmelder gemäß § 14 Abs. 9 K-BV in der Fassung dieses Gesetzes spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 einzubauen.

(9) Nach bisher geltenden Rechtsvorschriften ausgestellte Energieausweise gelten bis höchstens zehn Jahre nach dem Datum der Ausstellung als Energieausweise im Sinne dieses Gesetzes.

(10) Außer in den Fällen des § 52 K-BV in der Fassung dieses Gesetzes kann die Behörde bei Änderungen von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen des Art. II dieses Gesetzes und dazu ergangener Durchführungsverordnungen zulassen, sofern die Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Bestimmung

a)

technisch unmöglich ist oder

b)

einen unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde oder

c)

wegen der besonderen geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage nicht gerechtfertigt wäre.

Den in § 1 K-BV in der Fassung dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen muss jedoch im Wesentlichen entsprochen werden und Interessen der Sicherheit und der Gesundheit dürfen nicht entgegenstehen.

(11) Wird an ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehendes Gebäude ein Vollwärmeschutz angebracht, so darf dieser höchstens 20 cm über die Baulinie oder in die Abstandsfläche ragen.

(12) Art. II dieses Gesetzes wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 18, und der Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S 81, unterzogen (Notifikationsnummer: 2010/0591/A).

(13) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

a)

Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S 36;

b)

Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 5.6.2009, S 16;

c)

Richtlinie 2010/31/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 153 vom 18. 6. 2010, S 13.

(14) Für Baubewilligungen, deren Wirksamkeit gemäß § 21 Abs. 2 K-BO 1996, LBGl. Nr. 62, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2009, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits verlängert wurde, hat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine erneute Verlängerung der Wirksamkeit höchstens dreimal zu erfolgen.

 

Artikel IV

(LGBl Nr 31/2015)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

a)

Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 5.6.2009, S. 16;

b)

Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 153 vom 18. 6. 2010, S. 13.

(3) Art. IV Abs. 10 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/2012 gilt auch für die Anforderungen nach
Art. I dieses Gesetzes.

In Kraft seit 02.12.1985 bis 31.12.9999
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