(1)Absatz einsDer Aufbau, die Organisationsformen und die Klassenschülerzahlen der öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie der öffentlichen Polytechnischen Schulen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzurichten.(1a)Absatz eins aPersonenbezogene Bezeichnungen in d... mehr lesen...
Im Sinne dieses Gesetzes gelten:1.Ziffer einsals Wohnung eine zur ganzjährigen Bewohnung geeignete, baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Wohnung, deren Nutzfläche nicht weniger als 30 m² und mit Ausnahme der Eigenheime nicht mehr als 150 m² beträgt;2.Ziffer 2Z. 2 ist entfallen;Zif... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Änderung des § 68 durch die Novelle LGBl. Nr. 42/2006 tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2006, in Kraft.Die Änderung des Paragraph 68, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2006, tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatse... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Landtag kann die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete über Angelegenheiten, die von allgemeinem Landesinteresse sind, beschließen. § 21 gilt sinngemäß. Bei der Verhandlung über einen solchen Antrag im Ausschuss können Abänderungs- und Zusatzanträge eingebracht werden.Der La... mehr lesen...
(1)Absatz einsSitzungen des Landtages – ausgenommen Sondersitzungen gemäß Art. 15 Abs. 2 und 5 L-VG – können mit einer Aktuellen Stunde eingeleitet werden. Ein Verlangen auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde ist schriftlich bis spätestens 24 Stunden vor der Sitzung des Landtages, in der die Aktuel... mehr lesen...
(1)Absatz einsAbgeordnete können in Sitzungen des Landtages, ausgenommen Sondersitzungen gemäß Art. 15 Abs. 2 und 5 L-VG, Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung einbringen. Im Rahmen der Einbringung ist lediglich eine kurze, präzise und auf die Fragestellung hinführende Begründung in eine... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder Rednerin/Jedem Redner steht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist oder sich aus der Anwendung der Abs. 3 bis 5 nicht Einschränkungen ergeben, je Wortmeldung eine Redezeit von höchstens zehn Minuten zu.Jeder Rednerin/Jedem Redner steht, soweit in diesem Gesetz ni... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas zuständige Mitglied der Landesregierung hat das Landesbudget nach seiner Bekanntgabe und Zuweisung gemäß § 17 dem Landtag darzulegen, seine Redezeit darf 20 Minuten nicht überschreiten. Nach der Darlegung des Landesbudgets kann sich je Landtagsklub eine Abgeordnete/ein Abgeordne... mehr lesen...
Dem Ausschuss für Notsituationen (Art. 23 Abs. 5 L-VG) obliegen unter den Voraussetzungen des Art. 42 L-VG:Dem Ausschuss für Notsituationen (Artikel 23, Absatz 5, L-VG) obliegen unter den Voraussetzungen des Artikel 42, L-VG:1.Ziffer einsgemeinsam mit der Landesregierung die Beschlussfassung von ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Petitionsausschuss (Art. 23 Abs. 4 L-VG) obliegt insbesondere die Behandlung der an den Landtag gerichteten Eingaben. Diese können eigenhändig oder digital signiert eingebracht und unterstützt werden.Dem Petitionsausschuss (Artikel 23, Absatz 4, L-VG) obliegt insbesondere die Be... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber die Sitzungen der Ausschüsse werden von der Direktion des Landtages Verhandlungsschriften geführt, die von den jeweiligen Obleuten und Schriftführerinnen/Schriftführern unterfertigt werden.(2)Absatz 2In diesen Verhandlungsschriften sind die Namen aller anwesenden Mitglieder zu ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates sind berechtigt, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, ausgenommen jedoch Untersuchungsausschüsse und Kontrollausschuss, teilzunehmen. Sie haben das Recht, in den Sitzungen der Ausschüsse, soweit nicht anderes be... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas für den Beratungsgegenstand ressortmäßig zuständige Mitglied der Landesregierung ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, ausgenommen jedoch Untersuchungsausschüsse, teilzunehmen oder sich von einem anderen Regierungsmitglied vertreten zu lassen. D... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 29.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 70/2025 § 0 gültig von 26.11.2021 bis 28.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 108/202... mehr lesen...
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 – GAEG 2008Stammfassung: LGBl. Nr. 96/2008 (XV. GPStLT RV EZ 1767/1 AB EZ 1767/5) Änderung LGBl. Nr. 115/2008 (XV. GPStLT IA EZ 2430/1 AB EZ 2430/3)LGBl. Nr. 12/2009 (XV. GPStLT IA EZ 2501/1 AB EZ 2501/2)LGBl. Nr. 5/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3290/1 AB EZ ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 16.12.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 133/2024 § 0 gültig von 29.11.2024 bis 15.12.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 133/20... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz gilt für Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen.(2) Dieses Gesetz gilt nicht für1.Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und2.Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.(3) Soweit in diesem G... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 15.11.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 122/2024 § 0 gültig von 18.04.2024 bis 14.11.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 43/202... mehr lesen...
(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten bzw. gilt als1.Amtsgebäude: Gebäude, in denen Dienststellen oder Teile solcher untergebracht sind;2.Arbeitsmittel: alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Bedienstete vorgesehen sind;3.Arbeitsplatz: jener räumliche Berei... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 16/2024 § 0 gültig von 17.03.2020 bis 29.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 21/2020... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 16/2024 § 0 gültig von 20.09.2019 bis 29.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 71/2019... mehr lesen...