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(1) Zuweisung ist die Zurverfügungstellung von Landesbediensteten zur Dienstleistung an einen vom Land verschiedenen RechtsträgerAnm.(2) Zugewiesene Landesbedienstete sind die im Dienststand stehenden Landesbeamten und Landesvertragsbediensteten, die an einen vom Land verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen werden.(3) Alle personenbezogenen Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich: in der männlichen Form verwendet werdenFassung LGBl. Nr. 68/2025 gelten sinngemäß auch in der weiblichen FormFassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,
(1) Zuweisung ist die Zurverfügungstellung von Landesbediensteten zur Dienstleistung an einen vom Land verschiedenen RechtsträgerAnm.(2) Zugewiesene Landesbedienstete sind die im Dienststand stehenden Landesbeamten und Landesvertragsbediensteten, die an einen vom Land verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen werden.(3) Alle personenbezogenen Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich: in der männlichen Form verwendet werdenFassung LGBl. Nr. 68/2025 gelten sinngemäß auch in der weiblichen FormFassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,