§ 2 Stmk. ZG Begriffsbestimmungen

Steiermärkisches Zuweisungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZuweisung ist die Zurverfügungstellung von Landesbediensteten zur Dienstleistung an einen vom Land verschiedenen Rechtsträger.
  2. (2)Absatz 2Zugewiesene Landesbedienstete sind die im Dienststand stehenden Landesbeamten und Landesvertragsbediensteten, die an einen vom Land verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(1) Zuweisung ist die Zurverfügungstellung von Landesbediensteten zur Dienstleistung an einen vom Land verschiedenen RechtsträgerAnm.

(2) Zugewiesene Landesbedienstete sind die im Dienststand stehenden Landesbeamten und Landesvertragsbediensteten, die an einen vom Land verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(3) Alle personenbezogenen Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich: in der männlichen Form verwendet werdenFassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, gelten sinngemäß auch in der weiblichen FormFassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsZuweisung ist die Zurverfügungstellung von Landesbediensteten zur Dienstleistung an einen vom Land verschiedenen Rechtsträger.
  2. (2)Absatz 2Zugewiesene Landesbedienstete sind die im Dienststand stehenden Landesbeamten und Landesvertragsbediensteten, die an einen vom Land verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(1) Zuweisung ist die Zurverfügungstellung von Landesbediensteten zur Dienstleistung an einen vom Land verschiedenen RechtsträgerAnm.

(2) Zugewiesene Landesbedienstete sind die im Dienststand stehenden Landesbeamten und Landesvertragsbediensteten, die an einen vom Land verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(3) Alle personenbezogenen Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich: in der männlichen Form verwendet werdenFassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, gelten sinngemäß auch in der weiblichen FormFassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

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